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BGH · IX ZR 21/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 25« Januar 1977 wird zurückgewiesen. Juni 1924 geborene Kläger und der Beklagte einen Vergleich Uber den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. 3) Der Antragsteller verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit9 jedoch bleiben beiden Parteien alle Rechte aus §§ 33» 42 BEG Vorbehalten,w Der Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 29* August 1967 die Mindestrente auf Grund der 7, ÄndVO zur 2. August 1976 lehnte die Behörde diesen Antrag als unzulässig ab» well der Kläger nach dem Vergleich nur an den Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme. Die vom Bundesgerichtshof in RzW 1976, 116 Nr, 31 entwickelten Grundsätze über Leistungsverbesserungen nach einem sogenannten Mindestrentenvergleich seien hier nicht anwendbar, weil die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß dem Kläger nur die jeweilige Mindestrente gezahlt werden solle. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht, Der Kläger hat nach der 2, DV-BEG in der Passung der 9* und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge, Nach den Grundsätzen von BGH RzW 1976, 116 Nr, 31 ist die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs, 4 letzter Halbsatz der 7, ÄndVO zur 2. Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowie die Abrede, beiden Parteien blieben alle Rechte aus §§ 35, 42 BEG Vorbehalten, ergeben nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt und die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen werden sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung vorangegangener Erklärungen der Parteien. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der mit dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1978, 151; Urteil vom 4. 1. Lebensaltersstufe im einfachen Dienst mit einem mittleren Hundertsatz von 32,5 errechnete Rente 151 DM gegenüber der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. April 1969 das Verhältnis der Mindestrente (217 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechneten Rente (218 DM) umgekehrt. Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daB die Behörde die Rente des Klägers nach AbschluB des Vergleichs auf Grund der 9« bis 14. 2. DV-BEG nur auf den linear erhöhten Mindestbetrag angehoben und der Kläger diese Festsetzungen nicht angefochten hat (BGH RzW 1979, 73).

Zitierte Normen: § 31 BEG
VergleichMindestrenteRechtGrundDV-BEGParteiRenteKlägerLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

a
2532 046 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 21/78	URTEIL	Verktad«t am
8« November 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
.	.	_ .	.	.	.	.	,xder Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 St*,
'Can*,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 25« Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1. Februar 1965 schlossen der am 22. Juni 1924 geborene Kläger und der Beklagte einen Vergleich Uber den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Darin verpflichtete sich das Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 8.950 DM, einer laufenden Rente ab 1. November 1953 in Höhe der Mindestbeträge sowie zur Leistung eines Heilverfahrens. Ziffer 2 und 3 des Vergleichs lauten:
 
"2) Diesen Leistungen liegen zu Grunde:
a)	Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % ab 1. 4. 1945
b)	eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % am 1. 11. 1953
c)	die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG
d)	ein Diensteinkommenshundertsatz von - v.H. -
3) Der Antragsteller verzichtet auf weitergehende
 Entschädigung wegen Schadens an Körper oder
 Gesundheit9 jedoch bleiben beiden Parteien alle
 Rechte aus §§ 33» 42 BEG Vorbehalten,w
Der Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 29* August 1967 die Mindestrente auf Grund der 7, ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1, Januar und 1. Oktober 1966. Auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG hob er sie weiter an und teilte dies dem Kläger selbst schriftlich mit. Am 18. Juni 1976 beantragte der Kläger» ihm anstelle der jeweiligen Min-destrente ab 1. 9. 1965 die errechnete Rente bei gleicher MdE» Einstufung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu gewähren. Mit Bescheid vom 6. August 1976 lehnte die Behörde diesen Antrag als unzulässig ab» well der Kläger nach dem Vergleich nur an den Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Rente ab 1. April 1969 mit dem mittleren Hundertsatz von 32»5 im einfachen Dienst. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet
 Das Berufungsgericht führt aus:
Der Kläger könne die Umwandlung seiner Nindestrente in eine errechnete Rente nicht verlangen. Die vom Bundesgerichtshof in RzW 1976, 116 Nr, 31 entwickelten Grundsätze über Leistungsverbesserungen nach einem sogenannten Mindestrentenvergleich seien hier nicht anwendbar, weil die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß dem Kläger nur die jeweilige Mindestrente gezahlt werden solle. Sie sei hier nicht vereinbart worden in der Überlegung» die errechnete Rente sei geringer als die Mindestrente, sondern weil die bestehenden Unklarheiten über die Einstufungsmerkmale vom Kläger nicht hätten behoben werden können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Vergleichstext eindeutig und bedürfe keiner Auslegung.
Der Kläger habe auch die Mitteilungen über die jeweiligen Rentenerhöhungen ohne Widerspruch entgegengenommen.
Er habe in dem Vergleich auch ausdrücklich auf weitergehende Entschädigung verzichtet. Damit seien Leistungsverbesserungen über die der jeweiligen Mindestrente hinaus ausdrücklich ausgeschlossen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht, Der Kläger hat nach der 2, DV-BEG in der Passung der 9* und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge,
 Nach den Grundsätzen von BGH RzW 1976, 116 Nr, 31 ist die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs, 4 letzter Halbsatz der 7, ÄndVO zur 2. DV-BEG und der gleichlautenden Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der einer Auslegung
 
nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt, So liegt der Streitfall nicht. Das kann das Revisionsgericht feststellen, veil es sich bei dem Mindestrentenvergleich um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung handelt (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12).
Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowie die Abrede, beiden Parteien blieben alle Rechte aus §§ 35, 42 BEG Vorbehalten, ergeben nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt und die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen werden sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung vorangegangener Erklärungen der Parteien. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente vereinbart haben. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der mit dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW 1978, 151; Urteil vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt).
Bei Abschluß des Vergleichs am 1. Februar 1963 hätte die nach § 31 BEG, § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der
 
6. ÄndVO vom 16. Dezember 1964 (BGBl I 955) in der
1.	Lebensaltersstufe im einfachen Dienst mit einem mittleren Hundertsatz von 32,5 errechnete Rente 151 DM gegenüber der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG von 184 DM betragen. Erst die 9* ÄndVO zur
2.	DV-BEG hat ab 1. April 1969 das Verhältnis der Mindestrente (217 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechneten Rente (218 DM) umgekehrt.
Das Landgericht hat deshalb zu Recht dem Kläger die beantragten Rentenleistungen zuerkannt. Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daB die Behörde die Rente des Klägers nach AbschluB des Vergleichs auf Grund der 9« bis 14. ÄndVO zur
2. DV-BEG nur auf den linear erhöhten Mindestbetrag angehoben und der Kläger diese Festsetzungen nicht angefochten hat (BGH RzW 1979, 73).
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Gärtner