Im Rechtsstreit um den Zinsanspruch ist der Hauptanspruch nicht mehr zu prüfen, wenn die Behörde ihn in ihrem Bescheid bejaht hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint den Zinsanspruch, weil die Klägerin mit dem Hauptanspruch nach § 190a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei. Wenn der rechtskräftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines anderen bildet, so ist er deshalb nach einhelliger Auffassung auch für diesen festgestellt (RGZ 50, 416, 418; 109, 234, 235; BGH LM ZPO § 322 Nr. 48; BGHZ 42, 340, 352 = LM ZPO § 322 Nr. 54a mit Anmerkung von Bock; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Dieses Ergebnis haben bereits Bescheide von Entschädigungsbehörden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung haben (BGH RzW 1959, 407; 1962, 87; 1965, 25; 1967, 409; 1976, 50; 1979, 66). Ebensowenig ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch, der den Bestand des Hauptanspruchs zur Voraussetzung hat, letzterer noch zu überprüfen, wenn die Behörde ihn in ihrem Bescheid bejaht hat. entspricht insoweit derjenigen nach einem Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet: Es hat hinsichtlich des Bestehens der Herausgabeverpflichtung Rechts-kraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäß §§ 292, 987 BGB (BGH LM BGB § 987 Nr. 3). Das Berufungsgericht wird zunächst wegen § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG feststellen müssen, wann der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht worden ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein s BEG §§ 169 Abs. 2, 209 Abs. 1; ZPO $ 322 Im Rechtsstreit um den Zinsanspruch ist der Hauptanspruch nicht mehr zu prüfen, wenn die Behörde ihn in ihrem Bescheid bejaht hat. BGH, Urt. v. 10. Januar 1980 - IX ZR 21/77 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF jr IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10• Januar I960 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ix zr 21/Y7 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Rella t Schweiz, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 17. April 1975 gewährte die Behörde der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Einen Zinszuschlag gemäß § 169 BEG bewilligte sie zu 20.367,40 DM Kapitalentschädigung und 74.502,— DM Rentenrückstand bis zu dem 31. Dezember 1969 nur in Höhe von 2 vH. Den weitergehenden Zinsanspruch versagte sie mit der Begründung, der Entschädigungsantrag sei erst am 19. Dezember 1973 substantiiert worden. Die Klage auf 20 vH Zinszuschlag zu 94.869,40 DM = 18.973,88 DM blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Zinsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint den Zinsanspruch, weil die Klägerin mit dem Hauptanspruch nach § 190a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht läßt die rechtskraftähnliche Wirkung des den Hauptanspruch zubilligenden Bescheides außer acht. Jedes Leistungsurteil enthält die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs. Wenn der rechtskräftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines anderen bildet, so ist er deshalb nach einhelliger Auffassung auch für diesen festgestellt (RGZ 50, 416, 418; 109, 234, 235; BGH LM ZPO § 322 Nr. 48; BGHZ 42, 340, 352 = LM ZPO § 322 Nr. 54a mit Anmerkung von Bock; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 152 IV 2; Zeuner, JuS 1966, 147, 148). Das gilt auch im Entschädigungsrecht. Dieses Ergebnis haben bereits Bescheide von Entschädigungsbehörden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung haben (BGH RzW 1959, 407; 1962, 87; 1965, 25; 1967, 409; 1976, 50; 1979, 66). Deshalb sind die Gerichte im Streit um die Berufsschadensrente nicht befugt, die Berechtigung eines behördlich zugebilligten Anspruchs auf Kapitalentschädigung in Frage zu stellen (BGH aaO). Ebensowenig ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch, der den Bestand des Hauptanspruchs zur Voraussetzung hat, letzterer noch zu überprüfen, wenn die Behörde ihn in ihrem Bescheid bejaht hat. Die Rechtslage 4 S' entspricht insoweit derjenigen nach einem Urteil, das die Herausgabe eines Gegenstandes anordnet: Es hat hinsichtlich des Bestehens der Herausgabeverpflichtung Rechts-kraftwirkung auch für den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäß §§ 292, 987 BGB (BGH LM BGB § 987 Nr. 3). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte mithin der Zinsanspruch nicht verneint werden. Das angefoch-tene Urteil wird deshalb aufgehoben. Das Berufungsgericht wird zunächst wegen § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEG feststellen müssen, wann der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht worden ist. Sodann wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob Gründe für die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs. 4 BEG vorliegen (vgl. BGH RzW 1978, 221). Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner