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BGH · IX ZR 21/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/76

Entgegen OLG Düsseldorf, RzW 1972, 220 ergibt sich allein daraus, daß in einem gerichtlichen Vergleich die Rente nicht ziffernmäßig, sondern nach Elementen bestimmt worden ist, nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchsf Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Von Rechts wegen Tatbestand Nach ergebnislosem Erstverfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hatte auch ein Angleichungsantrag (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) der Klägerin bei der Behörde und dem Landgericht keinen Erfolg. "Das beklagte Land bewilligt der Klägerin zu dem Ausgleich aller Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei einer vMdE von 25 % ab 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts für zulässig« Dem ist im Ergebnis zuzustimmen« Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Klägerin nach dem gerichtlichen Vergleich ein Zinsanspruch zusteht, der nicht Gegenstand des Vorprozesses war« Den ablehnenden Bescheid ersetzt der Prozeßantrag des Beklagten, die Klage auf Zinsen abzuweisen« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Zinsen folge aus dem Vergleich in Verbindung mit § 169 BEG« Die Vereinbarung über die Rente erfasse auch die Zinsen, die für die Rentenrückstände bis zu dem 31« Dezember 1969 kraft Gesetzes zu gewähren seien« Maßgebend für diese Auslegung des Vergleichsinhalts sei, daß die Parteien in dem Vergleich die Entschädigungsleistung nur durch die Bezeichnung der Elemente festgelegt hätten« Die Konkretisierung dessen, was auf Grund des Vergleichs geschuldet werde, habe sich damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben sollen« Jedenfalls sei das der objektive Erklärungsinhalt, so wie er von einem verständigen, mit den Zusammenhängen vertrauten Menschen verstanden werden müsse« Beschränkten sich die Beteiligten des Entschädigungsverfahrens darauf, die Entschädigungsleistung in einem Vergleich ausschließlich durch Bezugnahme auf die gesetzlichen Begriffe (Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mindestrente) und damit auf Elemente des Anspruchs zu fixieren, so erklärten sie, daß der Verfolgte das erhalten werde, was ihm auf der Grundlage der vereinbarten Elemente kraft Gesetzes zustehe« Dazu gehörten auch die Zin- sen* Sie seien ein gesetzlicher Zuschlag zur Rente* Die Auffassung 9 die Zinsen dürften in Anbetracht des § 308 Abs* 1 ZPO nur auf Antrag hin zuerkannt werden, habe allenfalls Bedeutung für das eigentliche Prozeßverfahren land für die im Wege der Klage geltend gemachten Entschädigungsansprüche auf Kapital ent Schädigung und Rente* Diese verfahrensrechtliche Besonderheit, zu der nicht abschließend Stellung zu nehmen sei, berühre indes nicht die grundsätzliche rechtliche Qualifizierung der Zinsen als einer dem Verfolgten kraft Gesetzes unmittelbar zustehenden Nebenforderung* Deshalb sei es unschädlich, daß die Zinsen im gerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hätten. Hätte der Klägerin der unmittelbar dem Gesetz entspringende Anspruch auf Zinsen versagt werden sollen, so hätte das ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden müssen* Daß der Ausschluß des Zinsanspruchs einverständlich gewollt gewesen sei, lasse sich auch nicht den Erklärungen entnehmen, die im Vorprozeß abgegeben worden seien* Alle Erklärungen, insbesondere der Hinweis des Berichterstatters v#m 7. 294)* Gerade im Entschädigungsrecht besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die einheitliche Auslegung immer wieder vorkommender Vereinbarungen zu sichern* Derartige typische Vereinbarungen sind Prozeßvergleiche, welche die Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht ziffernmäßig, sondern durch die vollständige Bestimmung der für sie maßgebenden Elemente festlegen* Solche typischen entschädigungsrechtlichen Prozeßvergleiche haben bisher keinen Anlaß zu Auslegungserwä-gungen gegeben« Erst die Auslegung9 die das Berufungsgericht derartigen Vergleichen gibt, indem es nicht erwähnte Zinsen als mitvereinbart ansieht (vgl« außer dem Streitfall: OLG Düsseldorf, RzW 1972, 220), erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts« Deren Notwendigkeit erhellt insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht selbst mit einer Auslegungsregel arbeitet, indem es hier wie im Falle RzW 1972, 220 den Satz aufstellt, wenn ein gerichtlicher Vergleich nur die Berechnungselemente eines Entschädigungsanspruchs nenne, so seien die sich daraus ergebenden gesetzlichen Leistungen einschließlich der Zinsen zu gewähren. Diese Auslegungsregel weicht von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte ab (OLG Düsseldorf, 15# Zivilsenat, Urteil vom 8. Das Berufungsgericht knüpft die Annahme, der Beklagte habe sich auch zur Zahlung des Zinszuschlages verpflichtet, an eine Modalität der Vereinbarung, die nur dazu dient, den Vergleichsabschluß technisch zu vereinfachen. Die Ansicht der Klägerin, hier müsse deshalb etwas anderes gelten, weil der Vergleich auf den Erlaß eines Bescheides gerichtet gewesen sei und im Bescheidverfahren der Zinsanspruch keiner gesonderten Geltendmachung bedürfe, ist unrichtig.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 549 ZPO
ZinsDüsseldorfBerufungsgerichtvergleichenRzWRenteKlägerinElementAuslegung

Volltext der Entscheidung

2*L6 027	4-f
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 169 Abs* 2, 3
Entgegen OLG Düsseldorf, RzW 1972, 220 ergibt sich allein daraus, daß in einem gerichtlichen Vergleich die Rente nicht ziffernmäßig, sondern nach Elementen bestimmt worden ist, nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung*
BGH, ürt. v. 27. April 1978 - IX ZR 21/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAHEN DES VOLKES
IX ZR 21/76	URTEIL	Verkündei	am
27. April 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem fintschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dora
geborene
 Avenue,
t
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
»

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchsf Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13« Juni 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 1971 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage unbegrün det ist.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Nach ergebnislosem Erstverfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hatte auch ein Angleichungsantrag (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) der Klägerin bei der Behörde und dem Landgericht keinen Erfolg. Am 11. März 1970 verhandelte sie vor dem Berufungsgericht, ohne einen Zinsantrag zu stellen. Das Berufungsgericht schlug vor9 der Beklagte solle
- 3-
im Wege des Vergleichs zu dem Ausgleich aller Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1958 die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zahlen«
Eine Bitte der Klägerin, auch den Anspruch auf Heilverfahren im Vergleich anzuerkennen9 lehnte der Beklagte ab«
Der Berichterstatter des Senats teilte am 7« September 1970 zur Klarstellung mit, der Vorschlag des Gerichts enthalte bewußt keinen Heilverfahrensanspruch« Die Nichtgewährung von Heilverfahren sollte der Klägerin unter Abwägung des Prozeßrisikos als Nachgeben zugemutet werden« Am 28« Oktober 1970 schlossen die Parteien daraufhin nach dem gerichtlichen Vorschlag den folgenden, mit einer Kostenregelung versehenen gerichtlichen Vergleich:
"Das beklagte Land bewilligt der Klägerin zu dem Ausgleich aller Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei einer vMdE von 25 % ab 1. Januar 1958 Rente nach den jeweiligen Sätzen der gesetzlichen Mindestrente i.S. von § 32 Abs. 1 BEG."
Unter dem 18. November 1970 gab die Behörde der Klägerin die Höhe der Rentennachzahlung und der laufenden Rente bekannt. Einen Zinszuschlag enthielt die Nachzahlung nicht.
Mit der Klage verlangt die Klägerin 800,44 DM Zinsen« Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab« Das Berufungsgericht sprach die Klageforderung zu« Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts für zulässig« Dem ist im Ergebnis zuzustimmen« Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Klägerin nach dem gerichtlichen Vergleich ein Zinsanspruch zusteht, der nicht Gegenstand des Vorprozesses war« Den ablehnenden Bescheid ersetzt der Prozeßantrag des Beklagten, die Klage auf Zinsen abzuweisen«
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Zinsen folge aus dem Vergleich in Verbindung mit § 169 BEG« Die Vereinbarung über die Rente erfasse auch die Zinsen, die für die Rentenrückstände bis zu dem 31« Dezember 1969 kraft Gesetzes zu gewähren seien« Maßgebend für diese Auslegung des Vergleichsinhalts sei, daß die Parteien in dem Vergleich die Entschädigungsleistung nur durch die Bezeichnung der Elemente festgelegt hätten« Die Konkretisierung dessen, was auf Grund des Vergleichs geschuldet werde, habe sich damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben sollen« Jedenfalls sei das der objektive Erklärungsinhalt, so wie er von einem verständigen, mit den Zusammenhängen vertrauten Menschen verstanden werden müsse« Beschränkten sich die Beteiligten des Entschädigungsverfahrens darauf, die Entschädigungsleistung in einem Vergleich ausschließlich durch Bezugnahme auf die gesetzlichen Begriffe (Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mindestrente) und damit auf Elemente des Anspruchs zu fixieren, so erklärten sie, daß der Verfolgte das erhalten werde, was ihm auf der Grundlage der vereinbarten Elemente kraft Gesetzes zustehe« Dazu gehörten auch die Zin-
 
sen* Sie seien ein gesetzlicher Zuschlag zur Rente* Die Auffassung 9 die Zinsen dürften in Anbetracht des § 308 Abs* 1 ZPO nur auf Antrag hin zuerkannt werden, habe allenfalls Bedeutung für das eigentliche Prozeßverfahren land für die im Wege der Klage geltend gemachten Entschädigungsansprüche auf Kapital ent Schädigung und Rente* Diese verfahrensrechtliche Besonderheit, zu der nicht abschließend Stellung zu nehmen sei, berühre indes nicht die grundsätzliche rechtliche Qualifizierung der Zinsen als einer dem Verfolgten kraft Gesetzes unmittelbar zustehenden Nebenforderung* Deshalb sei es unschädlich, daß die Zinsen im gerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hätten. Hätte der Klägerin der unmittelbar dem Gesetz entspringende Anspruch auf Zinsen versagt werden sollen, so hätte das ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden müssen* Daß der Ausschluß des Zinsanspruchs einverständlich gewollt gewesen sei, lasse sich auch nicht den Erklärungen entnehmen, die im Vorprozeß abgegeben worden seien* Alle Erklärungen, insbesondere der Hinweis des Berichterstatters v#m 7. September 1970, zeigten allenfalls, daß die Entschädigung der Klägerin für den Gesundheitsschadensanspruch im Wege des Vergleichs auf den Rentenanspruch beschränkt sein sollte* Ihn aber habe die Klägerin so erhalten sollen, wie er im Gesetz geregelt sei. Das bedeute, daß für die bis zu dem 31* Dezember 1969 aufgelaufenen Rückstände an Rente ab 1. Januar 1970 Zinsen zu entrichten seien*
 
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht* Diese Auslegung begegnet durchgreifenden Bedenken*
Grundsätzlich kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages nur insoweit überprüfen, als es um die Frage geht, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung Rechtssätze verletzt hat (§§ 549, 550 ZPO)* Ob das bei Prozeßvergleichen allgemein anders ist, kann hier auf sich beruhen* Denn im Streitfall steht der Prozeßvergleich der revisionsrichterlichen Auslegung jedenfalls insoweit offen, als er typische Vereinbarungen enthält*
Bei immer wiederkehrenden, gleichlautenden Klauseln, die als typische Abreden gelten können, besteht das Bedürfnis, Zufallsergebnisse der Auslegung zu vermeiden und eine Auslegungsregel zu finden, die dem Tatrichter angibt, was im Zweifel als gewollt anzusehen ist* Überhaupt obliegt es dem Revisionsgericht bei sich wiederholenden, gleichliegenden Tatbeständen, durch eine derartige Regel die Auslegung zu erleichtern (BGHZ 53, 315, 320i BGH NJW 1977,
294)* Gerade im Entschädigungsrecht besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die einheitliche Auslegung immer wieder vorkommender Vereinbarungen zu sichern* Derartige typische Vereinbarungen sind Prozeßvergleiche, welche die Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht ziffernmäßig, sondern durch die vollständige Bestimmung der für sie maßgebenden Elemente festlegen*
Die Anspruchshöhe wird darin nur aus Gründen des vereinfachten Abschlusses statt durch Zahlen durch die Berechnungselemente bezeichnet*
 
Solche typischen entschädigungsrechtlichen Prozeßvergleiche haben bisher keinen Anlaß zu Auslegungserwä-gungen gegeben« Erst die Auslegung9 die das Berufungsgericht derartigen Vergleichen gibt, indem es nicht erwähnte Zinsen als mitvereinbart ansieht (vgl« außer dem Streitfall: OLG Düsseldorf, RzW 1972, 220), erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts« Deren Notwendigkeit erhellt insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht selbst mit einer Auslegungsregel arbeitet, indem es hier wie im Falle RzW 1972, 220 den Satz aufstellt, wenn ein gerichtlicher Vergleich nur die Berechnungselemente eines Entschädigungsanspruchs nenne, so seien die sich daraus ergebenden gesetzlichen Leistungen einschließlich der Zinsen zu gewähren. Diese Auslegungsregel weicht von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte ab (OLG Düsseldorf, 15# Zivilsenat, Urteil vom 8. März 1972 - 15 U (Entsch) 71/71, hinsichtlich des Vergleichswortlauts in RzW 1972, 266 nicht abgedruckt; OLG Hamburg, RzW 1972, 464). Sie ist nicht zu billigen.
Das Berufungsgericht knüpft die Annahme, der Beklagte habe sich auch zur Zahlung des Zinszuschlages verpflichtet, an eine Modalität der Vereinbarung, die nur dazu dient, den Vergleichsabschluß technisch zu vereinfachen. Inhaltlich geändert aber wird der typische Gesundheitsschadensvergleich dadurch gegenüber einem in Zahlen betragsmäßig ausgedrUckten Rentenvergleich nicht. Unter "Rente" ist hier nichts anderes zu verstehen als im Klageantrag. Deshalb hätte das Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob mit dem Antrag auf Rente im Prozeß auch Zinsen verlangt werden. Das ist nicht der Fall; der Ren-
 
tenantrag umfaßt nicht auch den Zinsanspruch (BGH RzV 1975# 174 Nr. 6; ebenso schon Beschluß vom 22. Juni 1972 -IX ZB 125/72, bei Hoppenz, RzW 1973 , 401, 404; Urteil vom 26. Februar 1970 - IX ZR 152/68, nicht veröffentlicht). Deshalb kann ein Prozeßvergleich, der den Beklagten zur Rentenzahlung verpflichtet, Zinsen aber nicht erwähnt, nicht dahin verstanden werden, er gewähre auch diese.
Ein Anhalt dafür, daß die Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt hätten, liegt nicht vor.
Offenbleiben kann, ob der gerichtliche Vergleich den Zinsanspruch nicht geregelt oder ihn abbedungen hat. Im zweiten Fall scheitert die Klage schon deshalb« Im ersten ist das Nachmelden des Zinsanspruchs nach den Grundsätzen des gleichzeitig verkündeten, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteils IX ZR 139/75 unzulässig.
Die Ansicht der Klägerin, hier müsse deshalb etwas anderes gelten, weil der Vergleich auf den Erlaß eines Bescheides gerichtet gewesen sei und im Bescheidverfahren der Zinsanspruch keiner gesonderten Geltendmachung bedürfe, ist unrichtig. Den Entschädigungsanspruch der Klägerin regelte der gerichtliche Vergleich. Damit war das Entschädigungsverfahren abgeschlossen. Die Behörde hatte nur noch den prozeßbeendigenden Vergleich auszuführen. Ein neues Verfahren, das die nachträgliche Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnte, wurde damit nicht eröffhet.
 
Weil der Zinsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her«
Portmann
 Gärtner
Dr. Thumm
 Zorn
Puchs