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BGH · 3X ZR 21/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3X ZR 21/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ende 1965 meldeten die Eheleute, gestützt auf Art« IV Nr« 1 Abs.3 BEG-SchlußG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsfähigkeit während eines RuBlandsaufenthalts erlittener Gesundheitsschäden, die Entschädigungsansprüche für Gesundheitsschaden erneut an« Sie führten zahlreiche Leiden auf die Verfolgung in Warschau, die Flucht und die Verhältnisse bei der Zwangsarbeit in der Sowjetunion zurück« Die Entschädigungsbehörde lehnte auch diese Anträge am 24« Mai 1965 ab, weil das Verfahren durch die unanfechtbaren Bescheide vom 29* Januar I960 abgeschlossen und sie nicht verpflichtet sei, in der gleichen Sache zweimal zu entscheiden« In der Klage haben sich die Eheleute erneut auf die Rechtsprechung zu den Rußlandfällen berufen und geltend gemacht, der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unanfechtbarkeit einer unrichtigen Entscheidung berufe. Die Eheleute verfolgten die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren mit der Berufung weiter« Unter Hinweis auf BVerfG RzW 1970, 160 trugen sie vor, die Entschädigungsbehörde hätte über ihren Antrag auf erneute Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen befinden müssen« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin, zugleich als Miterbin des am 20« Mai 1973 gestorbenen Ehemannes, die Ansprüche weiter« Der Beklagte ist nicht vertreten« Es verneint ein Recht zur Nachmeldung (§ 189 a Abs« 1 BEG) und zur Angleichung (Art. IV Nr« 1 Abs« 3 BEG-SchlußG) der durch die unanfechtbaren Bescheide vom 29« Januar I960 geregelten Ansprüche und bestätigt die Auffassung des Landgerichts» daß auch eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG nicht in Betracht komme« All das ist richtig und bedarf keiner näheren Begründung« Die Revision hat das Be-rufungsurteil insoweit auch nicht beanstandet«________________ Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen zur Abhilfe nach rechtsbeständiger Anspruchserledigung durch Bescheid oder Urteil hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzW 1972, 341; 344; 346 anders beantwortet.

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtRechtsstreitRzWAnspruchKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

2428 034
BUNDESGERICHTSHOF
Ui NAMEN DES VOLKES
3X ZR 21/75	URTEIL	Verkftadet	am
1. Juli 1976
Pohl»
Amtsinspektor
 als Urknadsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Dwora-Dora
K
Str.
Nr, Im uni
- ProzeBbevollmächtigter:
Klägerin und Revi sionsklägerin , Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern»
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» München» Odeonsplatz 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel , Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin und ihr Ehemann, 1913 und 1909 in Warschau geborene Juden, meldeten im Januar 1938 Entschädigungsansprüche für Freiheits- und Gesundheitsschaden an, ohne den anspruchsbegründenden Sachverhalt darzulegen. Nachdem sich aus einer Aufenthaltsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes ergeben hatte, daB beide von 1939 bis
 
1945 in der Sowjetunion waren, lehnte die Entschädi-gungsbehörde mit Bescheiden vom 29* Januar I960 die Anträge mangels Nachweises der Voraussetzungen in §§ 1,
2, 43, 26 ff BEG ab« Die Bescheide wurden nicht ange-fochten«
Ende 1965 meldeten die Eheleute, gestützt auf Art« IV Nr« 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsfähigkeit während eines RuBlandsaufenthalts erlittener Gesundheitsschäden, die Entschädigungsansprüche für Gesundheitsschaden erneut an« Sie führten zahlreiche Leiden auf die Verfolgung in Warschau, die Flucht und die Verhältnisse bei der Zwangsarbeit in der Sowjetunion zurück«
Die Entschädigungsbehörde lehnte auch diese Anträge am 24« Mai 1965 ab, weil das Verfahren durch die unanfechtbaren Bescheide vom 29* Januar I960 abgeschlossen und sie nicht verpflichtet sei, in der gleichen Sache zweimal zu entscheiden« In der Klage haben sich die Eheleute erneut auf die Rechtsprechung zu den Rußlandfällen berufen und geltend gemacht, der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unanfechtbarkeit einer unrichtigen Entscheidung berufe. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Eheleute verfolgten die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren mit der Berufung weiter« Unter Hinweis auf BVerfG RzW 1970, 160 trugen sie vor, die Entschädigungsbehörde hätte über ihren Antrag auf erneute Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen befinden müssen« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin, zugleich als Miterbin des am 20« Mai 1973 gestorbenen Ehemannes, die Ansprüche weiter« Der Beklagte ist nicht vertreten«
 
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 Das Berufungsgericht geht davon aus» dad die Klägerin und ihr Ehemann Ende 1939/Anfang 1940 vor der Verfolgung aus Warschau in den sowjetischen Machtbereich geflüchtet sind und sich dort bis Kriegsende aufgehalten haben«
Es verneint ein Recht zur Nachmeldung (§ 189 a Abs« 1 BEG) und zur Angleichung (Art. IV Nr« 1 Abs« 3 BEG-SchlußG) der durch die unanfechtbaren Bescheide vom 29« Januar I960 geregelten Ansprüche und bestätigt die Auffassung des Landgerichts» daß auch eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG nicht in Betracht komme« All das ist richtig und bedarf keiner näheren Begründung« Die Revision hat das Be-rufungsurteil insoweit auch nicht beanstandet«________________
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts» in denen es auf die durch den Beschluß des BVerfG RzW 1970» 160 aufgeworfenen Rechtsfragen zur Zweitentscheidung eingeht:
In den angefochtenen Bescheiden habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt» ob trotz Fehlens einer Vorschrift» welche die Neuanmeldung eines Gesundheitsschadens ermögliche» allein wegen der Änderung der Rechtsprechung in Rußlandfällen eine neue Entscheidung über den Anspruch durch einen Zweitbescheid getroffen werden könne. Es bleibe einer solchen noch zu erlassenden Entscheidung Vorbehalten» ob und ln welchem Umfang die Behörde den von den Klägern herangezogenen Gesichtspunkten Rechnung tragen wolle. Die Kläger hätten im September 1970 bei der Behörde Anträge auf Erlaß eines Zweitbescheides gestellt«
 
Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen zur Abhilfe nach rechtsbeständiger Anspruchserledigung durch Bescheid oder Urteil hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzW 1972, 341; 344; 346 anders beantwortet. Nach BGH RzW 1972, 346 ist der anhängige Rechtsstreit zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen« Der Berechtigte ist gehalten, im anhängigen Verfahren hilfswei8e die Abhilfe zu beantragen« Das ist hier geschehen« Uber das Abhilfeverlangen muß nach den vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätzen entschieden werden« Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang