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BGH · IX ZR 21/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/74

Im Überleitungsverfahren aufgrund dieser Yorsebriften sind nur die für den Rentenhundertsatz erhebliohen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs.4 BEG) ab 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Oer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. September 1965 die seit diesem Zeitpunkt über der Mindestrente des $ 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. September 1965 eine Rente nach dem Hundertsatz von 38 (und den Bezügen des mittleren Dienstes) unter Anrechnung der bisherigen Leistungen begehrt wurde, verurteilte das Landgericht DV-BBG eingefügte $ 13 a Abs. 1 Nr. 1 a für die Fälle der UnterhaltsVerpflichtung des Geschädigten gegenüber seinem Ehegatten eine Leistungsverbesserung im Sinne des Art. II der 7. Diese Gesetzesänderung könne trotz Ziff.3 des Vergleichs vom Oktober 1963 bei der allein gerechtfertigten konkreten Betrachtungsweise nicht berücksichtigt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien im Yergleiohsangebot nicht berücksichtigt worden. Das gelte insbesondere für die etwaigen Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Frau, die nach § 13 Abs.3 Nr. 1 der 2. Davon sei auch der Kläger ausgegangen, da er die Heraufsetzung des Hundertsatzes um 5 Punkte und nicht nur die Differenz zu dem bisher allgemein gewährten Zuschlag von 2,5 vH begehre. Wenn aber bei der vergleichsweisen Festsetzung des Hundertsatzes auf 33 die Unterhaltsleistungen des Klägers nach dem Willen der Parteien außer Betracht bleiben sollten, könnten etwaige künftige Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über den Hundertsatz nicht zu einer Heraufsetzung des dem Vergleich zugrunde liegenden Mittelwertes führen. Ziff.5 des Vergleichs sei deshalb hier unanwendbar, weil sich die ßesetzesänderung auf Umstände beziehe, die nach dem Villen der Parteien bei der Pestsetzung des Hundertsatzes nicht berücksichtigt worden seien. DV-BEG sieht in Abs. 1 Nr. la einen Zuschlag von 5 v.H. zu dem mittleren Hundertsatz für Unterhaltsleistungen des ßeschädigten an seinem Ehegatten vor, während nach der Peststellung des Berufungsgerichts im allgemeinen, also nach der von der Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsübung in Nordrhein-Vestfalen, vorher in der Regel nur ein Zuschlag von 2,5 v.H. gewährt worden war. An das neue Recht sind die im Vergleich vereinbarten Leistungen nach der Überleitungsvorschrift des Art. II Abs.4 der 7. weisen Festsetzung des Hundertsatzes Unterhaltsleistungen des Klägers nicht berücksichtigt worden seien und nach der Vorgeschichte des Vergleichs auch außer Betracht hätten bleiben esl-len. Der Kläger kann die Neufestsetzung seines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangen» wenn für ihn $ 15 a in der Fassung des Art. I der 7. DV-BEG geänderten Rechtslage ergibt» daß dem Kläger eine höhere Rente zusteht» als sie das bisherige Recht vorgesehen und der Vergleich für die Zeit nach dem 31» AuguBt 1965 tatsächlich festgelegt hat. Die Beseitigung des Vergleichs ist nicht Voraussetzung der Leistungsverbesserung. Das sind die Einstufung in eine der Beamtengruppen und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsffthigkeit bestimmte Hundertsatzspanne des § 31 Abs.6 BEG. Lediglich die für die Bemessung des Hundertsatzes innerhalb dieser Spanne erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (§31 Abs.4 BEG) sind für die Zeit nach dem 31. DV-BEG einen höheren Hundertsatz rechtfertigt, als die durch die Gerichte gebilligte Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7. DV-BEG zu bestimmen und dementsprechend nach den Bezügen der unveränderten Vergleichsgruppe die neue Rente festzusetzen. Die erforderlichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hat der Tatrichter nicht getroffen; auch die vor dem 1.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RechtRenteHundertsatzvergleichenHundertsatzesKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
7. indVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. 4; 2. DY-BEG § 15a
Im Überleitungsverfahren aufgrund dieser Yorsebriften sind nur die für den Rentenhundertsatz erhebliohen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs. 4 BEG) ab 1. September 1965 zu ermitteln» während der Yergleioh im übrigen unyerändert bestehenbleibt. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen» ob § 15 a der 2. DY-BEG zu einem gegenüber der bisherigen Verwaltungsübung und gegenüber dem Vergleich erhöhten Hundertsatz führt.
BGH» Urt. v. 29. Januar 1976 - IX ZR 21/74 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 21/74
URTEIL
Verkündet am
29. Januar 1976
Justizobersekretürin
 als UrkomUbeamter der Geachlftmtelle
 in den l&tschfidigungsrecbtsetreit
 Georg
Road,
N.Y./USi,
- Prozeßbevollmüchtigte:
Klüger und Revisionskläger, Rechte«
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Wes tfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Oer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1975 durch die Rieh ter Or. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Or. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1970 aufgehoben.
Oer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Oie Behörde bot dem am 24. November 1919 in Budapest geborenen jüdischen Kläger nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens "zur Beschleunigung des Verfahrens ohne weitere Ermittlungen" folgenden Vergleich an:
1.	Als verfolgungsbedingte Leiden werden anerkannt:
Zustand nach Schußbruch des linken Oberarms und Durchschuß des Beckens im Sinne des Entstehens;
Zustand nach Fleckfieber im Sinne der Entstehung.
Oie hierdurch verursachte Hinderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 Jt ab 1943.
 
2.	Für die zu 1. anerkannten Leiden besteht Anspruch auf Heilverfahren gemäß § 30 BEO«
3.	Me Einreihung erfolgt in die vergleichbare Beam-tengruppe des mittleren Menst es«
4.	Der Hundertsatz der Rente beträgt 33 £ ab 1.11.53*
5.	Me laufende Rente ab 1.8.1963 beträgt monatlich 160,— DM« Künftige Änderungen im Ausmaß des Körperoder Gesundheitsschadens werden gemäß §§ 206 und 35 BEG berücksichtigt. Desgleichen bleiben Änderungen gemäß
§ 32 Abs. 2 BEG oder infolge von Gesetzesänderungen Vorbehalten.
6........»
Die Annahmeerklärung des Klägers ging am lo. Oktober 1963 bei der Behörde ein.
Diese hob in der Folgezeit die laufende Rente auf die jeweiligen Beträge der Mindestrente an, zuletzt durch den nicht förmlich zugestellten Bescheid vom 10. Oktober 1966. Im Bescheid vom 21. März 1969 setzte die Behörde ab 1. September 1965 die seit diesem Zeitpunkt über der Mindestrente des $ 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DY-BEG liegende, nach dem mittleren Menst und dem Hundertsatz von 33 erreohnete Rente, nämlich eine Nachzahlung von 1.297 DM und eine ab 1. Juni 1969 laufende Rente von 226 DM fest.
Am 11. Juli 1969 erhob der Kläger Gegenvorstellungen und bat den Hundertsatz um 5 % zu erhöhen, weil er seit 1956 verheirate und seiner Frau unterhaltspflichtig sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 1969 lehnte die Behörde ab. Auf die Klage, mit der ab 1. September 1965 eine Rente nach dem Hundertsatz von 38 (und den Bezügen des mittleren Dienstes) unter Anrechnung der bisherigen Leistungen begehrt wurde, verurteilte das Landgericht
 
den Beklagten, für die Zeit vom 1. September 1963 bis 31« Januar 1970 1.792 m und danach eine laufende Rente von 273 IM zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandes-gericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Klüger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Bntscheidungsgründe
 Bas Berufungsgericht nimmt an, daß der durch Art. I der 7. XndVO in die 2. DV-BBG eingefügte $ 13 a Abs. 1 Nr. 1 a für die Fälle der UnterhaltsVerpflichtung des Geschädigten gegenüber seinem Ehegatten eine Leistungsverbesserung im Sinne des Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BBG gebracht habe, und es eich hierbei um eine gesetzliche Änderung zugunsten des Berechtigten handle. Diese Gesetzesänderung könne trotz Ziff. 3 des Vergleichs vom Oktober 1963 bei der allein gerechtfertigten konkreten Betrachtungsweise nicht berücksichtigt werden. Die Behörde habe vor ihrem Vergleichsangebot lediglich über medizinische Fragen Beweis erhoben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien im Yergleiohsangebot nicht berücksichtigt worden. Das gelte insbesondere für die etwaigen Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Frau, die nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 der 2. DV-BBG (richtig: § 15 Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG aF) zu einer Erhöhung des Hundertsatzes hätten führen können. Davon sei auch der Kläger ausgegangen, da er die Heraufsetzung des Hundertsatzes um 5 Punkte und nicht nur die Differenz zu dem bisher allgemein gewährten Zuschlag von 2,5 vH begehre. Wenn aber bei der vergleichsweisen Festsetzung des Hundertsatzes auf 33 die Unterhaltsleistungen des Klägers nach dem Willen der
 Parteien außer Betracht bleiben sollten, könnten etwaige künftige Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über den Hundertsatz nicht zu einer Heraufsetzung des dem Vergleich zugrunde liegenden Mittelwertes führen. Ziff. 5 des Vergleichs sei deshalb hier unanwendbar, weil sich die ßesetzesänderung auf Umstände beziehe, die nach dem Villen der Parteien bei der Pestsetzung des Hundertsatzes nicht berücksichtigt worden seien.
Biese Ausführungen tragen die Abweisung der Klage nicht.
Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Inderungen in Art. I der 7. ÄndVO zur 2. BV-BEß einer ßesetzesänderung gleichstehen. Sie schaffen auf ßrund der gesetzlichen Ermächti-gung des § 42 BEß neues sachliches Recht. Ber am 16. September 196; in Kraft getretene § 15 a der 2. DV-BEG sieht in Abs. 1 Nr. la einen Zuschlag von 5 v.H. zu dem mittleren Hundertsatz für Unterhaltsleistungen des ßeschädigten an seinem Ehegatten vor, während nach der Peststellung des Berufungsgerichts im allgemeinen, also nach der von der Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsübung in Nordrhein-Vestfalen, vorher in der Regel nur ein Zuschlag von 2,5 v.H. gewährt worden war.
An das neue Recht sind die im Vergleich vereinbarten Leistungen nach der Überleitungsvorschrift des Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO anzupaBsen, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluß kann dem Vergleich nicht entnommen werdend Wie auch das Berufungsgericht erkennt, haben sich die Parteien in Ziff. 5 des Vergleichs dessen Änderung infolge von ßesetzesänderungen Vorbehalten. ßleichwohl bat der Tatrichter eine Erhöhung des Hundertsatzes nach § 15 a der 2. BV-BBß abgelehnt, weil bei der vergleich»
 
weisen Festsetzung des Hundertsatzes Unterhaltsleistungen des Klägers nicht berücksichtigt worden seien und nach der Vorgeschichte des Vergleichs auch außer Betracht hätten bleiben esl-len. Das ist kein ausdrücklicher Ausschluß einer künftigen Leistungsverbesserung (vgl. BGH urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZH 117/74» zur Veröffentlichung bestimmt). Deshalb wird das angefocbtene Urteil aufgehoben.
Der Kläger kann die Neufestsetzung seines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangen» wenn für ihn $ 15 a in der Fassung des Art. I der 7. indVO zur 2. DV-BEG eine Leistungsverbesserung gebracht bat. Das hängt davon ab» ob sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der durch die Einfügung des § 15 a der 2. DV-BEG geänderten Rechtslage ergibt» daß dem Kläger eine höhere Rente zusteht» als sie das bisherige Recht vorgesehen und der Vergleich für die Zeit nach dem 31» AuguBt 1965 tatsächlich festgelegt hat.
Bei diesem Rechtslagenvergleich bleibt der Grund des Anspruchs jedoch unberührt (BGH RzW 1971» 515j 1972, 310). Eine Anfechtung wie in Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, die den ganzen Vergleich beseitigen würde (BGH RzW 1970, 139} 1974, 183), sehen die Überleitungsvorschriften der 7. IndVO nicht vor. Die Beseitigung des Vergleichs ist nicht Voraussetzung der Leistungsverbesserung. Seine Verbindlichkeit steht einer erneuten Entscheidung vielmehr nur insoweit nicht entgegen, als sie auf Grund dieser Verordnung ergebt (Art. II Abs. 4 und 1 aaO).
 
Danach sind der Gegenüberstellung die vereinbarten Berechnungselemente der Rente zugrundezulegen, die durch die Einfügung des § 15 a der 2. DV-BEG nicht berührt werden. Das sind die Einstufung in eine der Beamtengruppen und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsffthigkeit bestimmte Hundertsatzspanne des § 31 Abs. 6 BEG. Lediglich die für die Bemessung des Hundertsatzes innerhalb dieser Spanne erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (§31 Abs.4 BEG) sind für die Zeit nach dem 31. August 1963 zu ermitteln« Auf dieser Grundlage ist dann zu prüfen , ob § 13 a der 2. DV-BEG einen höheren Hundertsatz rechtfertigt, als die durch die Gerichte gebilligte Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7. ÄndVO gewährt hätte und im Vergleich für die Zeit ab 1. September 1965 tatsächlich vereinbart worden ist. Trifft dies zu, ist der Hundertsatz gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG zu bestimmen und dementsprechend nach den Bezügen der unveränderten Vergleichsgruppe die neue Rente festzusetzen.
Die erforderlichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hat der Tatrichter nicht getroffen; auch die vor dem 1. September 1965 im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Grundlagen für die Be-messung des Hundertsatzes hat er nur erörtert, soweit sie einen Zuschlag für den unterhaltspflichtigen Ehegatten vor-
gaben. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht aurückyerwiesen.
Br. Thumm	Zorn
 Henkel
Fuchs
 Br. Lang