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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Sie folgte ihm im Jahre 1935« Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde mit der Begründung ab, keines der Leiden der Klägerin sei wahrscheinlich verfolgungsbedingt. Oktober 1968 verkündeten Urteil sprach das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1959 einen Anspruch auf Heilverfahren für durch Amöbenruhr verursachte Darmstörungen zu und wies im übrigen die Berufung zurück. Juli 1959 nicht festgestellt werden, weil hierfür, anders als beim ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, nicht die Wahrscheinlichkeit genüge, sondern Gewißheit, mindestens eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, erforderlich sei. Auch die sonstigen Leiden der Klägerin könnten nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Für unmittelbare stärkere traumatische Einflüsse auf die entsprechenden Wirbelsäulenabschnitte, die den Verlauf dieser Krankheit zeitlich begrenzt verschlimmern könnten, gebe es bei der Klägerin keinen hinreichenden Anhalt. Wenn wie bei der Klägerin ein verfolgungsbedingtes und verfolgungsunabhängige Leiden Zusammentreffen, darf gemäß §§ 33, 34 BEG bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch alle Leiden nicht unberücksichtigt bleiben (BGH RzW 1961, 67 Nr. 22; 1968, 434 Nr. 11; 1969, 74 192 Nr. 22, 261). Die durch ein Verfolgungsleiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann je nach Art und Ausmaß weiterer Gesundheitsschäden größer oder geringer als bei einem im übrigen gesunden Menschen sein. Deswegen muß bei Zusammentreffen verfolgungsbdingter mit verfolgungsunabhängigen Leiden auch die durch alle Leiden insgesamt verursachte Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit ermittelt und bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wie die erneute Prüfung des Urteils ergeben hat Es hat zunächst festgestellt, welche Körper- und Gesundheitsschäden bei der Klägerin vorliegen und in welchem Ausmaß ihre Erwerbsfähigkeit dadurch insgesamt gemindert ist. Der Sachverständige, dem es sich angeschlossen hat, ist den gleichen Weg gegangen, der ihm durch die Fragestellung im Beweisbeschluß vorgezeichnet war. Er hat zwar nach Aufzählung der Körper- und Gesundheitsschäden bei der Erörterung ihres ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung zunächst nur den durch die verfolgungsbedingte Krankheit hervorgerufenen Erwerbsminderungsgrad angegeben. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch die verfolgungsunabhängigen Leiden der Klägerin berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG
FolgeVerfolgungübrigBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitKlägerinKrankheitLeid

Volltext der Entscheidung

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07 7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I* ZR 21/71	URTEIL	Verkündet	«m
8. Juli 1971 Ehrenberger, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sofie Naumi
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. flHKund
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, 62 Wiesbaden, Luisenstraße 7>
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die im Jahre 1902 geborene Jüdische Klägerin lebte früher mit ihrem ebenfalls Jüdischen Ehemann und ihrer Tochter in Wiesbaden. Ihr Ehemann wanderte im Jahre 1933 aus Verfolgungsgründen nach Palästina aus. Sie folgte ihm im Jahre 1935« Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde mit der Begründung ab, keines der Leiden der Klägerin sei wahrscheinlich verfolgungsbedingt. Das Landgericht wies die Klage ab,
 
weil die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht rechtzeitig (§ 189 Abs. 1 BEG) angemeldet habe und die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) nicht gegeben seien. Das Berufungsgericht holte zunächst ein schriftliches medizinisches Gutachten von Prof. Dr. Drey-fuss in Tel Aviv ein. Danach ließ es Prof. Dr. Ullmann in Jerusalem einen Befundbericht über die gegenwärtigen Krankheiten der Klägerin erstatten und zog die Unterlagen der Ärzte und Krankenhäuser bei, die die Klägerin bisher behandelt hatten. Sodann beauftragte es die I. Medizinische Universitätsklinik in Frankfurt am Main, auf Grund des Befundberichts von Prof. Dr. Ullmann und unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gutachten ein Obergutachten zu erstatten. Mit dem am 11. Oktober 1968 verkündeten Urteil sprach das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1959 einen Anspruch auf Heilverfahren für durch Amöbenruhr verursachte Darmstörungen zu und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit der Revision hält die Klägerin ihre weitergehenden Ansprüche aufrecht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Ent s che i dung sgrund e
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin an folgenden Gesundheitsstörungen leide:
a)	schubweise wiederkehrende Darmstörungen mit Schmerzen und Durchfällen,
 
b)	Folgen zweier Kropfoperationen und eines dadurch erforderlichen Luftröhrenschnitts mit zeitweilig aufgetretenen bronchitischen und Lungenkomplikationen,
c)	mäßige Kreislaufstörungen mit leichter Erhöhung der Blutdruckwerte,
d)	Osteoarthrose der Wirbelsäule, insbesondere im Halswirbelbereich,
e)	chronischer Harnweginfekt,
f)	allergische Hauterkrankungen,
g)	Folgen einer rechtsseitigen Mammaamputation mit Nachbestrahlung eines Mammakarzinoms.
Durch diese Gesundheitsstörungen werde die Erwerbstätigkeit der Klägerin um 80 °/o gemindert. Nur die schubweise auftretenden Darmstörungen seien als Folge einer Amöbeninfektion auf die Verfolgung zurückzuführen. Wegen ihres schubartigen Verlaufs minderten sie die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Durchschnitt lediglich um 20 Als Beginn dieser Erkrankung könne ein früherer Zeitpunkt als der 1. Juli 1959 nicht festgestellt werden, weil hierfür, anders als beim ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, nicht die Wahrscheinlichkeit genüge, sondern Gewißheit, mindestens eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, erforderlich sei. Die Kropferkran-kung der Klägerin mit den Folgen der deswegen durchgeführten Operationen sei konstitutionell bedingt. Hinweise auf irgendeinen Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen oder Anpassungsschwierigkeiten oder erschwerten Lebensumständen in Israel gebe es nicht. Auch die sonstigen Leiden der Klägerin könnten nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Sie seien vielmehr anlageoder altersbedingt. Dies gelte insbesondere auch für die Osteoarthrose, die sich vor allem an der Halswirbelsäule zeige. Es handle sich um ein degeneratives, von
 äußeren Einflüssen unabhängiges Leiden. Für unmittelbare stärkere traumatische Einflüsse auf die entsprechenden Wirbelsäulenabschnitte, die den Verlauf dieser Krankheit zeitlich begrenzt verschlimmern könnten, gebe es bei der Klägerin keinen hinreichenden Anhalt. Mit dieser Würdigung habe sich der Senat im wesentlichen dem Gutachten der I. Medizinischen Universitätsklinik in Frankfurt (Main) angeschlossen. Ihm sei der Vorzug zu geben vor der Ansicht von Prof. Dr. Dreyfuss, der das Schilddrüsenleiden, eine Amöbi-asis sowie das Halswirbelsäulenleiden als verfolgungsbedingt bezeichne, dessen Begründung hierfür jedoch nicht überzeuge.
Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Beweiserhebung und die darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese Rügen greifen nicht durch.
Eine Begründung ist insoweit nicht erforderlich (Art. 1 Nr. 4 EntIG).
Auch im übrigen hält das Urteil der rechtlichen Überprüfung stand.
Wenn wie bei der Klägerin ein verfolgungsbedingtes und verfolgungsunabhängige Leiden Zusammentreffen, darf gemäß §§ 33, 34 BEG bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch alle Leiden nicht unberücksichtigt bleiben (BGH RzW 1961, 67 Nr. 22; 1968, 434 Nr. 11; 1969, 74 192 Nr. 22, 261). Bei der Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Verfolgten in die Anforderungen des Arbeitsmarktes hängt die Bedeutung der auf einem einzelnen Leiden beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfä-
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higkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Die durch ein Verfolgungsleiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit kann je nach Art und Ausmaß weiterer Gesundheitsschäden größer oder geringer als bei einem im übrigen gesunden Menschen sein. Deswegen muß bei Zusammentreffen verfolgungsbdingter mit verfolgungsunabhängigen Leiden auch die durch alle Leiden insgesamt verursachte Beeinträch tigung der Leistungsfähigkeit ermittelt und bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden.
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wie die erneute Prüfung des Urteils ergeben hat Es hat zunächst festgestellt, welche Körper- und Gesundheitsschäden bei der Klägerin vorliegen und in welchem Ausmaß ihre Erwerbsfähigkeit dadurch insgesamt gemindert ist. Sodann hat es den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bestimmt. Der Sachverständige, dem es sich angeschlossen hat, ist den gleichen Weg gegangen, der ihm durch die Fragestellung im Beweisbeschluß vorgezeichnet war. Er hat zwar nach Aufzählung der Körper- und Gesundheitsschäden bei der Erörterung ihres ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung zunächst nur den durch die verfolgungsbedingte Krankheit hervorgerufenen Erwerbsminderungsgrad angegeben. In der zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfragen steht jedoch die Gesamterwerbsminderung an erster Stelle. Anschließend ist der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bestimmt. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht
 bei der Feststellung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch die verfolgungsunabhängigen Leiden der Klägerin berücksichtigt hat.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Thumm