Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. Gründe Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Oktober 1969, durch den die Revision zugelassen worden ist, ist dem Kläger wirksam am 23. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht hinreichend dargetan sind. November 1968 - IX ZR 288/67 -) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Bei Anlegung dieses MaßStabes genügt das Vorbringen des Klägers zur Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses nicht. Der Kläger trägt vor, seine Anwaltssekretärin Frau habe sich nicht besonders über den Ablauf der Revisionsfrist unterrichtet. Januar 1970, sie sei sich in diesem Falle nicht ganz über den Ablauf der Frist im klaren gewesen, habe es jedoch unterlassen, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Für das Erfordernis, "sich besonders über den Ablauf der Frist zu informieren” und für die von der Angestellten hervorgehobene Unklarheit war nur Raum, wenn eine besondere Belehrung über die Frist des § 220 Abs.3 BEO nicht stattgefunden hatte. In dieser Unterlassung, die durch den Vortrag des Klägers nicht ausgeräumt ist, liegt ein eigenes Verschulden des Vertreters des Klägers, das der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses entgegensteht.
BUNDESGERICHTSHOF ix zr 21/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Szlama D ■. Avenue de Bo - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Hechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner in der Sitzung vom 19. Marz 1970 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 4. Oktober 1968 wird als unzulässig verworfen. Das Revisions- und das Wiedereinsetzungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision und der Wiedereinsetzung trägt der Kläger. Gründe Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 4. Ok tober 1968 ist unzulässig, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1969, durch den die Revision zugelassen worden ist, ist dem Kläger wirksam am 23. Oktober 1969 zugestellt worden. Die Revisionsfrist lief gemäß § 220 Abs. 3 Satz 3 lind 4 BEG am Montag, den 24. November 1969, ab. Die Revisionsschrift ist aber erst am 23. Januar 1970 und damit zu spät eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht hinreichend dargetan sind. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist fristgerecht gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die Fristversäumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425; Urteil vom 14. November 1968 - IX ZR 288/67 -) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch ein nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses MaßStabes genügt das Vorbringen des Klägers zur Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses nicht. Der Kläger trägt vor, seine Anwaltssekretärin Frau habe sich nicht besonders über den Ablauf der Revisionsfrist unterrichtet. Damit übereinstimmend bekundet Frau B^BB in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Januar 1970, sie sei sich in diesem Falle nicht ganz über den Ablauf der Frist im klaren gewesen, habe es jedoch unterlassen, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die Prist zu befragen und habe dann tatsächlich überhaupt keine Prist in den Fristenkalender eingetragen. Bei dieser Darstellung bleibt die Möglichkeit offen. drücklich über die einmonatige Revisionsfrist des § 220 Abs. 3 BEG, die im Entschädigungsverfahren eine Ausnahme bildet, belehrt hat. Eine bestimmte Behauptung dieser über den Ablauf von Fristen eingehend belehrt worden, reicht angesichts der von ihr glaubhaft geschilderten Zweifel nicht aus. Für das Erfordernis, "sich besonders über den Ablauf der Frist zu informieren” und für die von der Angestellten hervorgehobene Unklarheit war nur Raum, wenn eine besondere Belehrung über die Frist des § 220 Abs. 3 BEO nicht stattgefunden hatte. In dieser Unterlassung, die durch den Vortrag des Klägers nicht ausgeräumt ist, liegt ein eigenes Verschulden des Vertreters des Klägers, das der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses entgegensteht. Dieses Verschulden ist auch ursächlich für die Versäumung der Revisionsfrist. Zur Ursächlichkeit genügt es, wenn das fehlerhafte Verhalten zu demindest mitursächlich ist. Das ist hier der Fall. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß die Versäumung der Frist bei besonderer Belehrung über die Ausnahmeregelung hätte vermieden werden können. daß Rechtsanwalt seine Angestellte nicht aus Art fehlt. Die allgemeine Ausführung, Frau B sei Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEO, §§ 97, 238 Abs. 3 ZPO. Mai Dr. Woesner