Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 18c Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat im behördlichen Verfahren eine Bescheinigung de3 Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vom 8. Im Berufungsrochtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Ancpruchsvoraussetzungen noch vorgetragen: Er habe Polen verlassen, weil es antisemitisch gewesen sei und er sowie sein Vater wegen ihrer jüdischen Herkunft mißhandelt worden seien. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Anspruchsvoraussetzungen noch vorgetragen: Er habe Polen verlassen, weil es antisemitisch gewesen sei und er sowie sein Vater wegen ihrer jüdischen Herkunft mißhandelt worden seien. Nach dem Krieg habe er auf den Schutz Polens verzichtet, weil er das inzwischen dort regierende System ablehne, und weil er wegen seines Aufenthalts in Belgien und wegen seiner Bürgerlichkeit, - sein Vater sei in Polen Hausbesitzer und Getreidegroßhändler gewesen, und er sei selbständiger Schneider, - Schwierigkeiten befürchtet habe. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei bis zu seiner Einbürgerung in Belgien polnischer Staatsangehöriger gewesen. April 1959* in der ohne Angabe von Gründen angegeben werde, der Kläger habe bis zu seiner belgischen Einbürgerung die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, reiche nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 160 BEG zu begründen. Dafür müßte vielmehr konkret und auf die Person des Antragstellers bezogen dargetan sein, daß er v/egon Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, der beruflichen Existenz oder wegen der Gefahr einer besonderen Beeinträchtigung der religiösen Freiheit zur Emigration aus dem Heimatland veranlaßt oder an der Rückkehr dorthin verhindert worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aus der Bescheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlings- In den angcfochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei bis zu seiner Einbürgerung in Belgien polnischer Staatsangehöriger gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs.1, Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs.1, April 1959, in der ohne Angabe von Grün-den angegeben werde, der Kläger habe bis zu seiner belgischen Einbürgerung die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, reiche nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft in Sinne von § 160 BEG zu begründen. Dafür müßte vielmehr konkret und auf die Person des Antragstellers bezogen dargetan sein, daß er wegen Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, der beruflichen Existenz oder wegen der Gefahr einer besonderen Beeinträchtigung der religiösen Freiheit zur Emigration aus dem Heimatland veranlaßt oder an der Rückkehr dorthin verhindert worden sei o Den Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aus der Bescheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlings Sie gibt den Berufungsgericht, wenn es nicht schon aus anderen Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gelangt, Anlaß zu klären, was den Hohen Kommissar der Vereinten Kationen für die Flüchtlinge in Belgien zur Ausstellung der Bescheinigung veranlaßt hat. Insbesondere wenn sich ergibt, daß der Kläger seinerzeit in Belgien die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre er auch im Rahmen des § 160 BEG als Flüchtling zu behandeln, es sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden (BGH RzY/ 1968, 575 Nr. 35). Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keine Gründe dafür vorgetragen, daß er Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr. 2 GK gewesen sei. Denn die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß der Kläger dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, ergibt nicht, ob und aus welchen Gründen er seinerzeit in Belgien ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist. Denn die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß der Kläger dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, ergibt nicht, ob und aus welchen Gründen er seinerzeit in Belgien ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist. Sie gibt dem Berufungsgericht, wenn es nicht schon aus anderen Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigcnschaft des Klägers gelangt, Anlaß zu klären, was den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für die Flächt lingc in Belgien zur Ausstellung der Bescheinigung veranlaßt hat. Insbesondere wenn sich ergibt, daß der Kläger seinerzeit in Belgien die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre er auch im Rahmen des § 160 BEG als Flüchtling zu behandeln, es sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden (BGH Rz\7 1968, 575 Nr. 35). Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG abgesprochen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG abgesprochen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe kein0 Gründe dafür vorgetragen, daß er Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr» 2 GK gewesen sei. Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 BEG und zu Art. I A Nr. 2 GK entwickelt hatte. Bei dieser Y/ürdigung ist das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 BEG und zu Art. I A Hr. 2 GK entwickelt hatte. "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütorn gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des Heimatstaateo aus den genannten Gründen das Loben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Y/andcl der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar . Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des Heimatstaates aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren.
/ tf4 BUNDESGERICHTSHOF 243 7 Ol2 IM NAMEN DES VOLKES XX_ZH_ 21/65._____________ URTEIL Verkündet am 13. März 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Mossck H Belgien, - Prozeßbevollrnächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Schlüte^ Dr. gegen Land NordrheinWestfalen , vertreten durch die Landcsrpntenbehörde ITordrhein-Westfulon, Düsseldorf, T^|^straße 0, Beklagten und Revisionsboklogten /rU / BUNDESGERICHTSHOF 2437 n 1 Qi? IM NAMEN DES VOLKES ____ URTEIL Verkündet am 13. März 1969 Broeske, Justizangcstollte •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, ~ Prozefrbevollm.nchtigte Kläger und Revisionskläger Recht.samväl te Schlüter, Dr • gegen Land Kordrhein- Westfalen , vertreten durch die LandcsrOntenbchörde Ilordrhein-V/estfulen, Düsseldorf, l^d^straße 0, Beklagten und Revisionsbeklngten Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung an 27. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 18. Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Januar 1914 in Tornaszow/Polen geborene jüdische Kläger lebte seit 1929 in Belgien. Er arbeitete in Brüssel als selbständiger Schneider. An 16. Oktober 1937 heiratete er eine ebenfalls aus Polen stammende Jüdin. Aus der Ehe entstammt eine am 23. September 1938 geborene Tochter. Der Kläger mußte ab 7. Juni 1942 den Judenstern tragen. In der Zeit von Dezember 1942 bis zur Befreiung im September 1944 lebte er in der Illegalität. Am 30. März 1954 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung an 27. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 18c Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Januar 1914 in Tomaszow/Polen geborene jüdische Kläger lebte seit 1929 in Belgien. Er arbeitete in Brüssel als selbständiger Schneider. An 16. Oktober 1937 heiratete er eine ebenfalls aus Polen stammende Jüdin. Aus der Ehe entstanmt eine an 23. September 1938 geborene Tochter. Der Kläger mußte ab 7. Juni 1942 den Judenstern tragen. In der Zeit von Dezember 1942 bis zur Befreiung im September 1944 lebte er in der Illegalität. Am 30. März 1954 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation. Der Kläger hat im behördlichen Verfahren eine Bescheinigung de3 Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vom 8. April 1959 vorgolegt, nach der er vor seiner Einbürgerung in Belgien die Voraussetzungen erfüllte, um als politischer Flüchtling anerkannt zu worden. Eine Begründung enthält die Bescheinigung nicht. Die Entschädigungsbehördo hat dem Kläger für Schaden an Freiheit, entsprechend seinem Antrag, DI.! 3-900 Kapitalentschädigung zugcbilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen Duodenitis, Spondylosis und vegetativer Störungen angemcl-dct. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche aus medizinischen Gründen abgelehnt. Aus denselben Gründen hat das Landgericht die gegen die Ablehnung der Ansprüche gerichtete Klage abgev/iesen. Im Berufungsrochtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Ancpruchsvoraussetzungen noch vorgetragen: Er habe Polen verlassen, weil es antisemitisch gewesen sei und er sowie sein Vater wegen ihrer jüdischen Herkunft mißhandelt worden seien. Nach dem Krieg habe er auf den Schutz Polens verzichtet, weil er das inzv/ischen dort regierende System ablchnc, und weil er wegen seines Aufenthalts in Belgien und wegen seiner Bürgerlichkeit, ~ sein Vater sei in Polen Hausbesitzer und Getroidegroßhändler gewesen, und er sei selbständiger Schneider, - Schwierigkeiten befürchtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Rovicionsrochtszug nicht vertreten lassen. Der Kläger hat in? behördlichen Verfahren eine Bescheinig des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vom 8. April 1959 vorgelegt, nach der er vor seiner Einbürgerung in Belgien die Voraussetzungen erfüllte, um als politischer Flüchtling anerkannt zu werden. Eine Begründung enthält die Bescheinigung nicht. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Freiheit, entsprechend seinem Antrag, DK 3-900 Kapitalentschädigung sugcbilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen Duodenitis, Spondylosis und vegetativer Störungen angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche aus medizinischen Gründen abgelehnt. Aus denselben Gründen hat das Landgericht die gegen die Ablehnung der Ansprüche gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Anspruchsvoraussetzungen noch vorgetragen: Er habe Polen verlassen, weil es antisemitisch gewesen sei und er sowie sein Vater wegen ihrer jüdischen Herkunft mißhandelt worden seien. Nach dem Krieg habe er auf den Schutz Polens verzichtet, weil er das inzwischen dort regierende System ablehne, und weil er wegen seines Aufenthalts in Belgien und wegen seiner Bürgerlichkeit, - sein Vater sei in Polen Hausbesitzer und Getreidegroßhändler gewesen, und er sei selbständiger Schneider, - Schwierigkeiten befürchtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entocheidungsgründe: Die Revision i3t begründet. Der Kläger fällt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEO erfaßten Personenkreise. Seine Entschädigungsberechtigung hängt sonach davon ab, ob er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1953, staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs. 1 BEG). In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei bis zu seiner Einbürgerung in Belgien polnischer Staatsangehöriger gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Y/eiter ist im Berufungsurteil ausgeführt, der Kläger könne nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention angesehen werden. Die Bescheinigung des UNO-Flüchtlings-kommissars vom 8. April 1959* in der ohne Angabe von Gründen angegeben werde, der Kläger habe bis zu seiner belgischen Einbürgerung die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, reiche nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 160 BEG zu begründen. Dafür müßte vielmehr konkret und auf die Person des Antragstellers bezogen dargetan sein, daß er v/egon Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, der beruflichen Existenz oder wegen der Gefahr einer besonderen Beeinträchtigung der religiösen Freiheit zur Emigration aus dem Heimatland veranlaßt oder an der Rückkehr dorthin verhindert worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aus der Bescheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlings- Entgcheidungsgründe: Die Revision ist begründet«. Der Kläger fallt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG- erfaßten Personenkreise. Seine Entschädigungsberechtigung hängt sonach davon ab, ob er in Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1953, staatenlos oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs«. 1 BEG). In den angcfochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei bis zu seiner Einbürgerung in Belgien polnischer Staatsangehöriger gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Y/eiter ist in Berufungsurteil ausgeführt, der Kläger könne nicht als Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention angesehen werden. Die Bescheinigung des UNO-Flüchtlings-Kommissars von 8. April 1959, in der ohne Angabe von Grün-den angegeben werde, der Kläger habe bis zu seiner belgischen Einbürgerung die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, reiche nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft in Sinne von § 160 BEG zu begründen. Dafür müßte vielmehr konkret und auf die Person des Antragstellers bezogen dargetan sein, daß er wegen Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit, der beruflichen Existenz oder wegen der Gefahr einer besonderen Beeinträchtigung der religiösen Freiheit zur Emigration aus dem Heimatland veranlaßt oder an der Rückkehr dorthin verhindert worden sei o Den Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß aus der Bescheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlings eigenschaft geschlossen werden kann. Denn die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß der Kläger dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, ergibt nicht, ob und aus welchen Gründen er seinerzeit in Belgien ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist. Trotzdem ist sie nicht ohne Bedeutung. Sie gibt den Berufungsgericht, wenn es nicht schon aus anderen Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gelangt, Anlaß zu klären, was den Hohen Kommissar der Vereinten Kationen für die Flüchtlinge in Belgien zur Ausstellung der Bescheinigung veranlaßt hat. Insbesondere wenn sich ergibt, daß der Kläger seinerzeit in Belgien die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre er auch im Rahmen des § 160 BEG als Flüchtling zu behandeln, es sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden (BGH RzY/ 1968, 575 Nr. 35). Diese neu entwickelten, von der bisherigen Rechtsprochung teilweise abweichenden Rechtsgrundsätze, die dem sachlichen Recht angohören, konnte das Berufungsgericht noch nicht beachten. Dies kann sich möglicherweise im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG abgesprochen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keine Gründe dafür vorgetragen, daß er Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr. 2 GK gewesen sei. Die zu seiner Auswanderung führenden antisemitischen Strömungen der nationalpolnischen Bevölkerung zwischen 1919 und 1929 seien, wenn sie auch zu Beschimpfungen und Beschmutzungen durch seine Mitschüler und 1 eigenschaft geschlossen werden kann. Denn die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß der Kläger dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, ergibt nicht, ob und aus welchen Gründen er seinerzeit in Belgien ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist. Trotzdem ist sie nicht ohne Bedeutung. Sie gibt dem Berufungsgericht, wenn es nicht schon aus anderen Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigcnschaft des Klägers gelangt, Anlaß zu klären, was den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für die Flächt lingc in Belgien zur Ausstellung der Bescheinigung veranlaßt hat. Insbesondere wenn sich ergibt, daß der Kläger seinerzeit in Belgien die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre er auch im Rahmen des § 160 BEG als Flüchtling zu behandeln, es sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden (BGH Rz\7 1968, 575 Nr. 35). Diese neu entwickelten, von der bisherigen Rechtsprechung teilweise abweichenden Rechtsgrundsätze, die dem sachlichen Recht angehören, konnte das Berufungsgericht noch nicht beachten. Dies kann sich möglicherweise im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG abgesprochen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe kein0 Gründe dafür vorgetragen, daß er Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr» 2 GK gewesen sei. Die zu seiner Auswanderung führenden antisemitischen Strömungen der nationalpolnischen Bevölkerung zwischen 1919 und 1929 seien, wenn sie auch zu Beschimpfungen und Beschmutzungen durch seine Mitschüler und zu Mißhandlungen seines Vaters durch nationalpolnioche Jugendliche geführt hätten, keine Verfolgung im Wege des Staatsunrechts gewesen. Pür die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg seien für den Kläger, auch als orthodoxen Juden, ebenfalls keine Plüchtlingsgründe gegeben. Die Ablehnung des in Polen herrschenden kommunistischen Systems reiche nicht aus. Mit den örtlich begrenzten judenfeindlichen Pogromen in den Jahren 1945 und 1946 habe die polnische Regierung nichts zu tun gehabt. Sie sei vielmehr im Gerichtsund Gesetzgebungswege dagegen eingeschritten. Auf die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters des Klägers komme es nicht an. Ein selbständiger Schneider gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den unter Umständen nach marxistisch-leninistischer Auffassung in Polen eine völlige Exiotenzvernichtung zu befürchten gewesen wäre. Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 BEG und zu Art. I A Nr. 2 GK entwickelt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neuen Rechtsprechung (RzW 1968, 571 Nr. 34) die Entschädigungsberechtigung eines Refugie sur place wie folgt umschrieben: "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen 6 zu Mißhandlungen seines Vaters durch nationalpolnische Jugendliche geführt hätten, keine Verfolgung im Wege des Staatsunrechts gewesen. Pur die Seit nach dem zweiten Weltkrieg seien für den Kläger, auch als orthodoxen Juden, ebenfalls keine Flüchtlingsgründe gegeben. Die Ablehnung des in Polen herrschenden kommunistischen Systems reiche nicht aus. Mit den örtlich begrenzten judenfeindlichen Pogromen in den Jahren 1945 und 1946 habe die polnische Regierung nichts zu tun gehabt. Sie sei vielmehr im Gerichtsund Gesetzgebungswege dagegen eingeschritten. Auf die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters des Klägers komme es nicht an. Ein selbständiger Schneider gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den unter Umständen nach marxistisch-leninistischer Auffassung in Polen eine völlige Existenzvernichtung zu befürchten gewesen wäre. Bei dieser Y/ürdigung ist das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 BEG und zu Art. I A Hr. 2 GK entwickelt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neuen Rechtsprechung (RzV/ 1968, 571 Nr. 34) die Entschädigungsberechtigung eines Refugie sur place wie folgt umschrieben; "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütorn gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgüter in seinem Heimat-Staat verletzt werden. Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des Heimatstaateo aus den genannten Gründen das Loben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Heimatstaat nicht in der Lage war, die Verletzung solcher Lebensgüter einer Bevölkerungsgruppe durch eine andere zu verhindern. War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Y/andcl der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar . ” Auch in Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu überprüfen haben. Es kommt hierbei zunächst darauf an, ob dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1953 eine Heimkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in Polen an. 7 Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind« Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgüter in seinem Heimatstaat verletzt werden. Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des Heimatstaates aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Heimatstaat nicht in der Lage war, die Verletzung solcher Lebensgüter einer Bevölkerungsgruppe durch eine andere zu verhindern. War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar o ” Auch in Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu überprüfen haben. Es kommt hierbei zunächst darauf an, ob dem Kläger in den Jahren 1945 bis 1953 eine Heimkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur v/enn dies zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in Polen an. J / Nach allem muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Graf Kaaß von der Mühlen Zorn Henkel 8 / Nach aller" muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur v/eiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Graf Kaaß von der Mühlen Zorn Henkel