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BGH · XX ZR 21/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 21/68

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des 1961 in den USA verstorbenen Leib RflHBBfc. Der 1898 in bei Pfln/Polen geborene Verfolgte war Jude. Die Entschädigungsbehörde erkannte nach Stellungnahriß des beratenden Facharztes Dr. Wjflfe nur die Schußverletzung als Verfolgungsleiden an und gewährte hierfür ein Heilverfahren; den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab. Er ist auf Grund der von ihm übernommenen Ausführungen in den Universitätsgutachten und in der Stellungnahme des beratenden Arztes der Entschädigungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, daß die Buckelbildung der Brustwirbelsäule nebst der Osteoporose, die Entzündung der Nervenwurzel im Bereicji der Ischiasplexi sowie die Leukocystose (mit Lymphocystose) keinesfalls verfolgungsbedingt seien, und daß die übrigen Leiden, ihre Verfolgungsbedingtheit unterstellt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 20 v.H. hervorgerufen haben. Mit Recht rügt die Revision diese Festsetzung des Erwerbsminderungsanteils, der auf die als verfolgungs- Das Verfahren des Berufungsgerichts, die durch die rheumatischen Beschwerden und das Krampfaderleiden verursachten Minderungsgrade ohne Berücksichtigung der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung zusammenzuzählen, widerspricht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades entwickelt worden sind (BGH RzW 1966, 267 Nr, 18; 1968, 359 Nr, 15 und 4-54 Nr, 11). Dabei hängt die Bedeutung eines Einzelleidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei Prüfung der Präge, ob die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG eingreift, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1964, 168 Nr. 31 dargelegt hat. Danach ist entscheidend, ob während der Freiheitsentziehung oder acht Monate nach deren Beendigung Beschwerden oder Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- und Gesundheitsschadens sind, für den Entschädigung begehrt wird.

Zitierte Normen: § 28 BEG
bestimmenverfolgungsbedingtenErwerbsfähigkeitEntschädigungsbehördeBeschwerdeKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2467 046

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 21/68	URTEIL
Verkündet am
24. September 1970
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	Klara R «HP North S
2.	Rita R
3.	Rosa R MB No. S
4.	Herschel R MM No. S
, Calif.
, Calif.
, IPMMMMM Calif., als Erben des verstorbenen leib Ritzmann,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24-. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. G-raf, Zorn, Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des 1961 in den USA verstorbenen Leib RflHBBfc. Der 1898 in	bei	Pfln/Polen geborene Verfolgte war
 Jude. Nach seiner Darstellung lebte er seit 1941/1942 illegal in den Wäldern von PflHfc und wurde anschließend bis zur Befreiung im September 1944 im Zwangsarbeitslager Stom bei PflIP festgehalten. Nach der Befreiung ging er nach Österreich und wanderte 1949 in die USA
aus.
 
Für den Freiheitsschaden wurde der Erblasser im Wege eines Vergleichs entschädigt. Er forderte ferner Entschädigung für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden.
Die Entschädigungsbehörde ließ den Verfolgten durch den Vertrauensarzt Dr. BaflüHfc in S4HBB/USA unter suchen. Dieser fand, der Untersuchte leide an einem Schuß fragment, einer Buckelbildung der Brustwirbelsäule, einer Entzündung der Nervenwurzel im Bereich beider Ischiasplexi, rheumatischen Schmerzen in der linken Schulter, im linken Ellenbogen, in beiden Kniegelenken und im linken Fußgelenk, einem doppelseitigen Leistenbruch, Krampfadern in beiden Beinen, Plattfüßen und Leukocystose Bei der Schußverletzung, dem Wirbelsäulenleiden, der Nervenwurzelentzündung und den rheumatischen Schmerzen bejahte er den ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung; den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsanteil schätzte er auf 40 v.H..
Die Entschädigungsbehörde erkannte nach Stellungnahriß des beratenden Facharztes Dr. Wjflfe nur die Schußverletzung als Verfolgungsleiden an und gewährte hierfür ein Heilverfahren; den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab. Ihn verfolgen die Kläger als Erben des Antragstellers Leib RMB weiter.
Das Landgericht hat Gutachten der Orthopädischen Klinik und der Medizinischen Klinik der Universität KflBk eingeholt und die Klage abgewiesen, weil ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei.
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Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht surüekgewissen. Mit der Revision verfolgen die Kläger die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat darauf verzichtet, das Verfolgungsschicksal des Erblassers aufzuklären und dessen Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG- zu prüfen. Er ist auf Grund der von ihm übernommenen Ausführungen in den Universitätsgutachten und in der Stellungnahme des beratenden Arztes der Entschädigungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, daß die Buckelbildung der Brustwirbelsäule nebst der Osteoporose, die Entzündung der Nervenwurzel im Bereicji der Ischiasplexi sowie die Leukocystose (mit Lymphocystose) keinesfalls verfolgungsbedingt seien, und daß die übrigen Leiden, ihre Verfolgungsbedingtheit unterstellt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 20 v.H. hervorgerufen haben. Hierbei hat er die durch rheumatische Beschwerden und durch das Krampfaderleiden verursachte Erwerbsminderung mit jeweils 10 v.H. bewertet und durch Zusammenzählen eine Erwerbsminderung von 20 v.H. ermittelt. Sie soll durch die Folgen der Schußverletzung, den Leistenbruch und die Plattfüße nicht erhöht worden sein.
Mit Recht rügt die Revision diese Festsetzung des Erwerbsminderungsanteils, der auf die als verfolgungs-
 
bedingt unterstellten Leiden entfällt. Das Verfahren des Berufungsgerichts, die durch die rheumatischen Beschwerden und das Krampfaderleiden verursachten Minderungsgrade ohne Berücksichtigung der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung zusammenzuzählen, widerspricht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades entwickelt worden sind (BGH RzW 1966, 267 Nr, 18; 1968, 359 Nr, 15 und 4-54 Nr, 11). Danach ist die Feststellung der Erwerbsbeschränkung durch mehrere Beschwerdekomplexe kein rechnerisches Problem, sondern ein solches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in die Leistungsanforderungen des Arbeitsmarktes. Dabei hängt die Bedeutung eines Einzelleidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Eine Mehrzahl von Leiden kann zusammengenommen die Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als der Summe der fachärztlich für die Einzelleiden veranschlagten Minderungsgrade entspricht. Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamtlei-stungsfähigkeit nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr ein Fachgutachter beimißt. Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur so bestimmt werden, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Leiden ermittelt wird. Nach dieser Gesamtschau ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist.
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Bei dieser Würdigung handelt es sich um eine Aufgabe der Sozialmedizin, die in der Regel nicht vom Richter allein, sondern nur mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen gelöst werden kann (BGH RzW 1968,
 359 Nr. 15). Auch im Streitfälle dürfte erst die Hinzuziehung eines ärztlichen Gutachters eine ausreichende Grundlage für die richtige Bestimmung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades erbringen.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Durch die Zurückverweisung erhalten die Kläger Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Nichtanwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG vorzutragen und auf eine weitere Klärung des medizinisch bedeutsamen Sachverhalts hinzuwirken.
Bei Prüfung der Präge, ob die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG eingreift, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1964, 168 Nr. 31 dargelegt hat.
Danach ist entscheidend, ob während der Freiheitsentziehung oder acht Monate nach deren Beendigung Beschwerden oder Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- und Gesundheitsschadens sind, für den Entschädigung begehrt
 wird. Es Symptome stimmtes
 kommt nicht darauf an, oh diese Beschwerden und innerhalb des Vermutungszeitraums als ein be-Krankheitsbild beurteilt und behandelt wurden.
Henkel
 Mai
Zorn
 Maaß
Graf