Januar I960 haben die Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß diese nunmehr ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe und daher nach § 4 BEG voll anspruchsberechtigt sei* Die Klägerin hat deshalb die EntSchädigung für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 64 ff BEG beantragt. Mai 1963 hat die Entschädigungsbehörde den auf §§ 4, 64 BEG gestützten Berufsschadensanspruch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, sie habe wegen der Geburten ihrer vier* Kinder in den Jahren 1933 bis 1938 und der dadurch gebotenen Fürsorge für ihre Familie einer beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 64 BEG nicht mehr nachgehen können. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über den Anspruch der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde von 2. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Das beklagte Land hat sich im Revisions verfahren nicht vertreten lassen. 1 - Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit Recht bejaht, weil die Klägerin sich darauf beruft, nach Erlaß des Bescheides vom 2. Dezember 1957 einen Wohnsitz, im Gebiet der Bundesrepublik begründet zu haben, und nunmehr ihren Anspruch auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e in Verbindung mit §§ 64 ff BEG stützt. Für die Frage der Zulässigkeit des späteren Antrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BEG ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Entscheidung über den Anspruch nach §§ 150 ff BEG bereits Vorlagen. Nach der in RzW 1965, 166 Nr. 12 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Sowjetzonenflüchtlinge, Heimkehrer und Vertriebene für die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche einem Stichtag nicht unterworfen und nach § 4 BEG zu entschädigen, wann immer sie ihren Wohn sitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen haben oder nehmen. 2. Das Berufungsgericht hat ohne- Rechtsfehler: i r I > 1•- i" verneint, daß die Klägerin erst nach Erlaß des Bescheides vom 2. Andererseits kommt es auch beim dauernden Aufenthalt - abweichend vom Wohnsitz - nicht auf das Bewußtsein an, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern ab 1957 ständig aufgehalten hat. Der Binwand der Revision, daß sich aus dem wiederholten Wechsel ihres Aufenthaltsortes (K^^, Bad N^|HB, KflP) ergebe, sie habe an keinem dieser Orte einen dauernden Aufenthalt gehabt, bis sie sich im Jahre I960 endgültig entschlossen habe, in K^^ ihren Wohnsitz zu nehmen, greift nicht durch. Der Annahme eines dauernden Aufenthaltes in diesem Bereich steht deshalb nicht entgegen, daß die Tätigkeit des Antragstellers zu gelegentlichem Ortswechsel führt, da es der ständigen Niederlassung an einem bestimmten Ort, wie gemäß § 7 Abs. 1 BGB zur Wohnsitzgründung, hier nicht bedarf (vgl. Für die Annahme des dauernden Aufenthaltes genügt vielmehr die objektive Feststellung, daß der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend und nur zu einem bestimmten, begrenzten Zweck verweilen wollte, wie es z. Umgekehrt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin 1957 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens ihren dauernden Aufenthalt genommen hat. Insbesondere läßt sich das Fehlen eines dauernden Aufenthaltes nicht mit dem Hinweis begründen, die im Entschädigungsrecht erfahrenen Bevollmächtigten der Klägerin hätten im Jahre 1957 bereits den Anspruch auf §§ 4, 64 BEG gestützt, wenn die Klägerin damals schon ihren dauernden Auf- Aus diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß die Klägerin erst nachträglich, das heißt nach Erlaß des Bescheides vom 2. Wegen der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides entfällt daher die Möglichkeit für die Klägerin, aufgrund desselben Sachverhaltes einen weitergehenden Anspruch auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e in Verbindung mit §§ 64 ff BEG zu stützen.
2525 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_7,R_2_l/67 URTEIL Verkündet am 21« November 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Jolan Ki a, Klägerin und KeVisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er. gegen das Land Nordrhein - W e s t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsfoeklagten Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. V/oesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13» Oktober 1966 wird zurückge-v/iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin» Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hat als rassisch Verfolgte am 24. Januar 1957 unter anderen Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und sie ausdrücklich auf §§ 150 ff BEG gestützt. Als Wohnsitz hat sie zu diesem Zeitpunkt Wien angegeben. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin durch Bescheid vom 2. Dezember 1957 gemäß §§ 1549 155 BEG 10.000,- DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar I960 haben die Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß diese nunmehr ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe und daher nach § 4 BEG voll anspruchsberechtigt sei* Die Klägerin hat deshalb die EntSchädigung für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 64 ff BEG beantragt. Durch Bescheid vom 14. Mai 1963 hat die Entschädigungsbehörde den auf §§ 4, 64 BEG gestützten Berufsschadensanspruch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, sie habe wegen der Geburten ihrer vier* Kinder in den Jahren 1933 bis 1938 und der dadurch gebotenen Fürsorge für ihre Familie einer beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 64 BEG nicht mehr nachgehen können. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ihren Anspruch nach §§ 64 ff BEG v/eiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über den Anspruch der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde von 2. Dezember 1957 abschließend entschieden worden sei. Der neuerliche Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 14. Mai 1965 sei nicht im Rahmen der Verfahrensvorschriften des BEG ergangen und daher mit der Klage nicht mehr anfechtbar. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Das beklagte Land hat sich im Revisions verfahren nicht vertreten lassen. /f Entscheidungggründe; Die Revision ist nicht begründet. 1 - Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit Recht bejaht, weil die Klägerin sich darauf beruft, nach Erlaß des Bescheides vom 2. Dezember 1957 einen Wohnsitz, im Gebiet der Bundesrepublik begründet zu haben, und nunmehr ihren Anspruch auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e in Verbindung mit §§ 64 ff BEG stützt. Dieser Anspruch ist von dem Bescheid vom 2. Dezember 1957 nicht erfaßt worden, da die Klägerin in ihrem Antrag vom 24. Januar 1957 nur den Anspruch gemäß §§ 150 ff BEG geltend gemacht hat. Für die Frage der Zulässigkeit des späteren Antrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BEG ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Entscheidung über den Anspruch nach §§ 150 ff BEG bereits Vorlagen. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern nur die sachliche Begründetheit des späteren Antrages nach § 4 BEG. Nach der in RzW 1965, 166 Nr. 12 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Sowjetzonenflüchtlinge, Heimkehrer und Vertriebene für die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche einem Stichtag nicht unterworfen und nach § 4 BEG zu entschädigen, wann immer sie ihren Wohn sitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen haben oder nehmen. Dies gilt auch dann, wenn früher bereits eine Entscheidung nach §§ 150 ff BEG Uber den nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ergangen und - v/ie im vorliegenden Fall - gerade streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG begründet worden ist. Anders wäre die Rechtslage allerdings, wenn diese Frage bereits im ersten Verfahren geprüft und unanfechtbar ver' neint worden wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. 2. Das Berufungsgericht hat ohne- Rechtsfehler: i r I > 1•- i" verneint, daß die Klägerin erst nach Erlaß des Bescheides vom 2. Dezember 1957 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet hat. Es folgert hieraus zutreffend, daß damit die nur bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen des § 4 BEG gegebene Möglichkeit zur (erneuten) Geltendmachung eines auf dem gleichen Schadenstatbestand beruhenen Berufsschadensanspruchs der Klägerin nach § 4 BEG entfalle. Rach den Feststellungen des Berufungsrichters hatte die Klägerin sich spätestens seit Sommer 1957 zu demindestens dauernd in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten} das ergebe sich unter anderem aus den Meldeunterlagen in Verbindung mit einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt vom 8. November 1965 , wonach die Klägerin am 20. August 1957 in angemeldet wurden sei. Nach den Entschädigungsakten des Ehemannes der Klägerin habe sich dieser sogar bereits am 26. April 1957 in angemeldet. Ferner gehe aus der beglaubigten Fotokopie eines vom Ehemann der Klägerin unterschriebenen Antrages an das Amts-gericht München vom 24. Februar 1958 auf Eintragung der Firma "Commerciale, Export und Import GmbH” in das Handelsregister hervor, daß die Eheleute gemeinsam Anfang 1958 in München eine OHG gegründet haben. Andererseits seien aus dem Vorbringen der Klägerin und dem gesamten Ak- teninhalt keine Umstände ersichtlich, die den damaligen seit 1957 andauernden Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik als nur vorübergehend erscheinen ließen. Diese Ausführungen tragen die Bejahung eines dauernden Aufenthaltes der Klägerin im Geltungsbereich des BEG im Jahre 1957. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter ’’Aufenthalt" das tatsächliche Verweilen an einem Ort zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht (vgl. RzW 1955, 220; I960, 497). Es kann bei dem vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin sich spätestens ab 20. August 1957 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt ist auch als dauernder im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG anzusehen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß für die Entscheidung dieser Präge nicht auf die bloße polizeiliche Anmeldung abgestellt werden kann. Andererseits kommt es auch beim dauernden Aufenthalt - abweichend vom Wohnsitz - nicht auf das Bewußtsein an, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen. Es genügt, daß jemand für eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit tatsächlich an einem bestimmten Ort verweilt $BGH RzW I960, 497 Nr. 8). Der Unterschied zwischen bloßem'und dauerndem Auf-ii ;>>>.. enthalt liegt nicht in der Willensrichtung, sondern in objektiven Merkmalen, zu denen insbesondere die Zeitspanne des Aufenthalts und die Umstände gehören, unter denen er genommen wurde. Darauf, daß die Dauer des Aufenthaltes zunächst nicht genau abzusehen war, kommt es dagegen nicht an (BGH RzW 1957, 320 Nr. 21). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern ab 1957 ständig aufgehalten hat. Der Binwand der Revision, daß sich aus dem wiederholten Wechsel ihres Aufenthaltsortes (K^^, Bad N^|HB, KflP) ergebe, sie habe an keinem dieser Orte einen dauernden Aufenthalt gehabt, bis sie sich im Jahre I960 endgültig entschlossen habe, in K^^ ihren Wohnsitz zu nehmen, greift nicht durch. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BIG stellt bei der Frage des dauernden Aufenthaltes nicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf den Geltungsbereich des BIG ab. Der Annahme eines dauernden Aufenthaltes in diesem Bereich steht deshalb nicht entgegen, daß die Tätigkeit des Antragstellers zu gelegentlichem Ortswechsel führt, da es der ständigen Niederlassung an einem bestimmten Ort, wie gemäß § 7 Abs. 1 BGB zur Wohnsitzgründung, hier nicht bedarf (vgl. BGH EzW I960, 497 Nr. 8).. Auch der weitere Einwand der Revision, die Klägerin habe im Jahre 1957 weder den Willen gehabt, in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz zu nehmen, noch beabsichtigt, sich hier dauernd aufzuhalten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Frage des dauernden Aufenthaltes nicht auf die Willensrichtung als solche an. Für die Annahme des dauernden Aufenthaltes genügt vielmehr die objektive Feststellung, daß der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend und nur zu einem bestimmten, begrenzten Zweck verweilen wollte, wie es z. B. bei einem Studienaufenthalt oder einer Besuchsreise der Fall wäre (vgl. BGH RzW 1959, 500 Nr. 15; 1963, 182 Nr. 25). Die Klägerin und ihr Ehemann haben Wien spätestens im Jahre 1957 verlassen, um sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Die Klägerin hat nicht vor“ getragenj daß sie wieder nach Wien zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern beabsichtigte. Ihr Bevollmächtigter hat auf den Aufklärungsbeschluß des Landgerichts vom 5. November 1965 sogar angegeben, daß sie im Jahre 1956 ihren Wohnsitz in genommen habe. Selbst-wenn in der Angabe des Jahres 1956 möglicherweise ein Fehler liegt, weil die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst 1957 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, muß dieser in ihrem Namen und Auftrag abgegebenen Äußerung entnommen werden, daß die Klägerin bei ihrer Aufenthaltsnahme in'Kf^ wahrscheinlich sogar schon den Willen zur Begründung eines Wohnsitzes hatte, auf keinen Fall aber beabsichtigte, in der Bundesrepublik Deutschland nur einen vorübergehenden und auf einen begrenzten Zweck gerichteten Aufenthalt zu nehmen. Hierfür spricht auch, daß der Ehemann der Klägerin, der sich bereits im April 1957 in K(^ angemeldet hatte, in der Bundesrepublik Deutschland ■ . den Mittelpunkt seiner beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit begründete, was in der Errichtung der Firma "Commerciale, Export und Import GmbH” Anfang des Jahres 1958 seinen Niederschlag fand. Umgekehrt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin 1957 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens ihren dauernden Aufenthalt genommen hat. Insbesondere läßt sich das Fehlen eines dauernden Aufenthaltes nicht mit dem Hinweis begründen, die im Entschädigungsrecht erfahrenen Bevollmächtigten der Klägerin hätten im Jahre 1957 bereits den Anspruch auf §§ 4, 64 BEG gestützt, wenn die Klägerin damals schon ihren dauernden Auf- enthalt in der Bundesrepublik gehabt hätte. Der Entschädigungsantrag war bereits am 24. Januar 1957 gestellt worden, und damals lebte die Klägerin noch in Wien. Außerdem kann aus dem Umstand allein, daß ein Entschädigungsanspruch auf §§ 150 ff BEG gestützt worden ist, nicht auf das Pehlen eines dauernden Aufenthaltes geschlossen werden, zu demal für das Vorliegen eines dauernden Aufenthaltes nicht das Bewußtsein maßgebend ist, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen. Aus diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß die Klägerin erst nachträglich, das heißt nach Erlaß des Bescheides vom 2. Dezember 1957, ihren dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hat. Wegen der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides entfällt daher die Möglichkeit für die Klägerin, aufgrund desselben Sachverhaltes einen weitergehenden Anspruch auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e in Verbindung mit §§ 64 ff BEG zu stützen. 10 ~ Die Revision der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Maaß Dr. Graf Zorn Dr. Y/oesner