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BGH · IX ZR 21/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Insbesondere verlangt die Auslegung des Vergleichs vom 9. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
RechtMöhringBerufungsgerichtAnspruchZPOJenaAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 21/11
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Insbesondere	verlangt	die	Auslegung	des	Vergleichs	vom	9.	Februar
2007 durch das Berufungsgericht nicht nach einem Eingreifen des Revisionsgerichts. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausge-
 
gangen, dass es sich bei dem Anspruch aus Insolvenzanfechtung um einen originären gesetzlichen Anspruch handelt, der sich in seinem Wesen von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rn. 13; vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 6)
3	Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.02.2010 -60 944/07 -OLG Jena, Entscheidung vom 20.01.2011 - 1 U 151/10 -