Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet ge- rieht es für unerheblich halten durfte, dass der Beklagte die Behauptung der Klägerin und ihres Ehemannes, sie hätten den Vergleichsbetrag finanzieren können, mit Nichtwissen bestritten hat. 3 Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht ausreichend beraten, erfordert nicht die Zulassung der Revision. 4 Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ursachenzusammenhang in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vergleich bei pflichtgemäßer Beratung angenommen hätten. Auf die Unerheblichkeit des Bestreitens des Beklagten hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gestützt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/08 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.572,98 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet ge- wesen, die Klägerin und ihren Ehemann im Vorprozess vor der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags über die Aussichten und Risiken bei einer Fortführung des Prozesses aufzuklären, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge- rieht es für unerheblich halten durfte, dass der Beklagte die Behauptung der Klägerin und ihres Ehemannes, sie hätten den Vergleichsbetrag finanzieren können, mit Nichtwissen bestritten hat. Hatte der Beklagte, wie er behauptet, nur die Information aus dem per Telefax übermittelten Schreiben der Klägerin vom 15. Januar 2004, schied der Abschluss des Vergleichs als Handlungsalternative, nach der sich die weitere Beratung zu richten hatte, nicht aus. 3 Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht ausreichend beraten, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der Angriff der Beschwerde gegen die Beurteilung, der Beklagte habe das Risiko, die Treuwidrigkeit der Kündigung nicht beweisen zu können, nicht zutreffend dargestellt, beruht auf einem Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Er geht im Übrigen deshalb fehl, weil das Berufungsgericht auch unabhängig von der Beweisaufnahme bezüglich der Kündigung Beratungsmängel festgestellt hat. Soweit es um Schadensersatzansprüche wegen des Baustopps ging, hat es einen Beratungsmangel auch damit begründet, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens auch bei einem Hinweis des Bauunternehmers auf die Erforderlichkeit eines Bauantrags entstanden wären. Ob die Klägerin und ihr Ehemann die Genehmigungsbedürftigkeit kannten, war daher nicht entscheidend. 4 Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ursachenzusammenhang in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vergleich bei pflichtgemäßer Beratung angenommen hätten. Insoweit genügte das Beweismaß des § 287 ZPO. Auf die Unerheblichkeit des Bestreitens des Beklagten hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gestützt. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2006 -30 167/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2008 -1-21 U 252/06 -