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BGH · IX ZR 21/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 Die Verjährung eines etwaigen Primäranspruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
MandantFischerVerjährungAblaufKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 21/05
vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 €.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Etwaige	Ansprüche	der	Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag
 die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäranspruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin
 
gegen die M. Bau GmbH am 27. Mai 1997 und endete gemäß § 51b BRAO a.F. nach Ablauf von drei Jahren. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, BGH-Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungsund beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des Sekundäranspruchs ist der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1288; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1088). Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Flamburg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 326 O 116/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 U 107/04 -