Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. statt dessen kann der Bürge durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (vgl. Ein Zurückbehaltungsrecht kann hier nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen werden, weil sein Entstehen nach § 273 Abs. 1 BGB von ungewissen künftigen Ereignissen nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abhängt, insbesondere vom Fortbestand der Grundschuld bis hin zu einer etwaigen ersten Zahlung des Beklagten. Daß ein Erlös aus der Verwertung der Grundschuld gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auch dem Bürgen zugute kommt, hängt nicht von einem Zurückbehaltungsrecht ab.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 20/98 BESCHLUSS vom 17. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Dezember 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 768.795,93 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Verbürgt sich ein Gesellschafter/Geschäftsführer für die Schulden "seiner" GmbH - die durch ihn handelt -, so braucht sich kein Gläubiger ohne ausdrückliche Vereinbarung auf eine Erwartung einzulassen, die fortdauernde gesellschaftsrechtliche Stellung sei Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für die Bürgschaft; 3 statt dessen kann der Bürge durch eine Kündigung klare Rechtsverhältnisse für die Zukunft schaffen (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553 f unter B I 2). Ein Zurückbehaltungsrecht kann hier nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen werden, weil sein Entstehen nach § 273 Abs. 1 BGB von ungewissen künftigen Ereignissen nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abhängt, insbesondere vom Fortbestand der Grundschuld bis hin zu einer etwaigen ersten Zahlung des Beklagten. Erlischt die Grundschuld vorher durch Verwertung (§§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1, 44 Abs. 1 ZVG), ohne daß damit die Hauptschuld voll getilgt ist, entsteht kein Zurückbehaltungsrecht. Daß ein Erlös aus der Verwertung der Grundschuld gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auch dem Bürgen zugute kommt, hängt nicht von einem Zurückbehaltungsrecht ab. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter