. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch. Der Beklagte ist der Auffassung, daß er für den neu aufgenommenen Kredit über 1,5 Mio DM nicht hafte. Einsichtnahme in diese Unterlagen ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, das angefochtene Urteil daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien vollständig und rechtlich einwandfrei gewürdigt hat. Das Revisionsgericht kann nicht von sich aus eine Behebung des Mangels durch erneute Beiziehung der Unterlagen versuchen, weil dies unter Umständen tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (BGHZ 80, 64, 69). Es ist vielmehr Aufgabe der Landesjustizverwaltung, dafür Sorge zu tragen, daß Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht vorzeitig aus den Akten entfernt werden. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt hat, bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 21. April 1983 habe zwischen der Sparkasse und ihm Einvernehmen darüber bestanden, daß mit der Rückzahlung dieses Darlehens alle Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Für die Richtigkeit der Behauptung könnten auch einige Indizien sprechen, so der Umstand, daß die Sparkasse bei der Vergabe des Kredits vom 5. Oktober 1987 (Anl. B 3) und schließlich die Aussage des Zeugen mBBH, wonach der Beklagte für den neuen Kredit nicht haften sollte. Wenn der Beklagte bereits im Jahr 1983 aus der Haftung für zukünftige Geschäftskredite entlassen worden ist, haftet er nicht mehr für den neuen Kredit vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 20/94 URTEIL Verkündet am: 8. Dezember 1994 Vetter-Haschke Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Walter ZMistraße Beklagter und Revisionskläger. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Jürgen K PflBstraße Kläger und Revisionsbeklagter, . - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Ü- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der C.QB. GmbH (im folgenden: GmbH) . Am 18. Januar 1982 übernahm er gegenüber der KflHi- und SflU Sparkasse (im folgenden: Sparkasse) eine 3 unbeschränkte Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH. Ende 1984 löste der Kläger den Beklagten als Geschäftsführer der GmbH ab. Gesellschafter waren weiterhin der Beklagte und ein Herr MdHi* Am 5. Juli 1985 gewährte die Sparkasse der GmbH einen Kredit in Höhe von 1,5 Mio DM. Am 30. September 1985 gaben sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter MflBU gegenüber der Sparkasse eine unbeschränkte Bürgschaftserklärung ab. Nachdem die GmbH in Konkurs gefallen war, wurde der Kläger aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Höhe von 1.215.463,96 DM in Anspruch genommen. Der Kläger verlangt vom Beklagten einen Ausgleich in Höhe von 305.540,39 DM. Der Beklagte ist der Auffassung, daß er für den neu aufgenommenen Kredit über 1,5 Mio DM nicht hafte. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidunqsqründe I. Die Revision rügt zu Recht, daß die meisten Unterlagen, die die Parteien in den Tatsacheninstanzen zu den Akten gereicht haben, nach Abschluß der Berufungsinstanz an die Parteien zurückgegeben worden sind. Wenn entscheidungserhebliche Unterlagen, die in einem der Revision unterliegenden Berufungsurteil lediglich in Bezug genommen sind, nach Abschluß der Instanz an die Partei, die sie eingereicht hat, zurückgegeben werden, so führt das zu einem Mangel im Tatbestand, der die Revision begründet und die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz erforderlich macht (BGHZ 80, 64). Im vorliegenden Fall sind entscheidungserhebliche Unterlagen zurückgegeben worden. Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (S. 11) stützen sich ausdrücklich auf die vom Beklagten überreichte Anlage B 3, die ausweislich des Vermerks Bl. 33 GA am 3. Februar 1994 zurückgegeben worden ist. Die Gründe des landgerichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht. Es sind noch eine Reihe weiterer Urkunden zurückgegeben worden, die zu entscheidungserheblichem Vorbringen vorgelegt worden sind, so der Darlehensvertrag vom 21. April 1983 (Anl. B 6), der Kreditvertrag vom 5. Juli 1985 (Anl. B 2), sowie einige Schreiben der Beteiligten zur Frage einer Entlassung des Beklagten aus der Haftung (Anl. B 4, B 7, B8, B9). Der Inhalt dieser Urkunden war Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Ohne 5 Einsichtnahme in diese Unterlagen ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, das angefochtene Urteil daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien vollständig und rechtlich einwandfrei gewürdigt hat. Das Revisionsgericht kann nicht von sich aus eine Behebung des Mangels durch erneute Beiziehung der Unterlagen versuchen, weil dies unter Umständen tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (BGHZ 80, 64, 69). Es ist vielmehr Aufgabe der Landesjustizverwaltung, dafür Sorge zu tragen, daß Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht vorzeitig aus den Akten entfernt werden. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. II. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt hat, bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 21. April 1983 habe zwischen der Sparkasse und ihm Einvernehmen darüber bestanden, daß mit der Rückzahlung dieses Darlehens alle Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der 6 Sparkasse erledigt seien. Die Zeugen Kistler und Weigelt waren vom Landgericht nicht zu dieser Behauptung vernommen worden. Für die Richtigkeit der Behauptung könnten auch einige Indizien sprechen, so der Umstand, daß die Sparkasse bei der Vergabe des Kredits vom 5. Juli 1985 vom Beklagten keine neue Bürgschaftserklärung verlangt hat, ferner ihr Verzicht auf weitere Forderungen in dem Schreiben vom 16. Oktober 1987 (Anl. B 3) und schließlich die Aussage des Zeugen mBBH, wonach der Beklagte für den neuen Kredit nicht haften sollte. Wenn der Beklagte bereits im Jahr 1983 aus der Haftung für zukünftige Geschäftskredite entlassen worden ist, haftet er nicht mehr für den neuen Kredit vom 5. Juli 1985, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Dann waren der Kläger und der Beklagte hinsichtlich dieses Kredits zu keiner Zeit Mitbürgen. Folglich ist zwischen ihnen kein Gesamtschuldverhältnis entstanden, aus dem dem Kläger Ausgleichsansprüche zustehen könnten. Deshalb muß das Berufungsgericht dieser Frage noch nachgehen. Brandes Schmitz Kreft Zugehör Ganter