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BGH · IX ZR 20/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/82

Die Parteien hätten bei Abschluß des Vertrages an eine Regelung der Auseinandersetzung nicht gedacht, weil sie vom Fortbestand der Ehe ausgegangen seien. Es sei deshalb durch Auslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie mit einer Scheidung der Ehe ernsthaft gerechnet hätten. Ziel der Vereinbarung sei es einmal gewesen, die Beteiligung der Klägerin für ihre auf dem Hof geleistete Arbeit abzusichern. Das ergebe sich daraus, daß sie sich gegenseitig nur zu Hofvor-erben, ihre gemeinsame Tochter zur Hoferbin eingesetzt und weitere Kinder auf die Abfindung nach der Höfeordnung verwiesen hätten. Die erbvertragliche Erbeinsetzung ihrer Tochter Ingrid sei auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe getroffe worden. Mit diesem Ziel habe der Beklagte insofern übereingestimmt, als es auch ihm auf die Erhaltung des Hofes für einen leiblichen Erben gegangen sei. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Parteien bei VertragsSchluß die Erbeinsetzung des Kindes auch für den Fall einer Scheidung ihrer Ehe vereinbart hätten, weil sie so sicher sein konnten, den Hof, wenn auch möglicherweise aus unterschiedlichen Motiven, dem gemeinsamen Kind zu erhalten. Bei der nach § 1471 BGB grundsätzlich vorgesehenen Auseinandersetzung des Gesamtgutes würde der Klägerin zwar ihr Anteil für ihre Arbeit auf dem Hofe zufallen. Es gehe dabei nicht um die Einführung einer Art Gesellschaft auf Dauer, sondern um die Verwirklichung der vertraglich vereinbarten Erhaltung des Hofes für den gemeinsam bestimmten Hoferben. Da für den Beklagten und letztlich auch für die Klägerin die Erhaltung des Hofes als Ganzes Hauptzweck des notariellen Vertrages gewesen sei und sie in der Sicherung der Anrechte ihrer Tochter nach ihrer eigenen Erklärung auch den Gegenwert ihrer Arbeit gesehen habe, sei anzunehmen, daß die Parteien auf die Auseinandersetzung im Falle der Scheidung verzichtet hätten, hätten sie diesen Punkt bei VertragsSchluß bedacht. Um das von ihm in den Vordergrund gerückte Vertragsziel einer Erhaltung des ungeteilten Hofes für die Vertragshoferbin zu erreichen, müßte die Auseinandersetzung bis zu dem Anfall der Erbschaft, also auf Dauer entfallen. Ob die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Scheidung der Ehe überhaupt auf Dauer vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist umstritten. Dagegen ist von einem beachtlichen anderen Teil des Schrifttums eingewendet worden, ein Bestehenlassen des Gesamtgutes nach beendigter Gütergemeinschaft auf Dauer verstoße gegen den Grundsatz der geschlossenen Zahl der dinglichen Rechtsfiguren; es laufe auf die vertragliche Verwirklichung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Gesamthandsgemein-schaft hinaus (Dölle, Familienrecht I S. Der Berufungsrichter hält eine Vertragslücke für gegeben, weil die Parteien keine Regelung für den Fall der Scheidung getroffen hätten. In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings offengelassen, ob das auch dann gilt, wenn eine vertragliche Regelung üblich ist. Denn in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag fehlt keinesfalls eine Klausel, die bei Begründung der Gütergemeinschaft üblich ist. Der Ausschluß der Auseinandersetzung auf Dauer für den Fall der Scheidung bereits im Ehevertrag ist dagegen ungewöhnlich und sogar - wie weiter oben ausgeführt - in seiner Rechtswirksamkeit umstritten. Das Berufungsgericht schließt aus der gegenseitigen Einsetzung zu Hofvorerben und der Einsetzung des gemeinsamen Kindes Ingrid zur Hoferbin, es sei den Parteien in erster Linie darauf angekommen, den Hof ungeteilt der Hoferbin zu erhalten; dies hätten sie auch für den Fall der Scheidung gewollt. Danach ist mit der Auflösung der Ehe der Parteien die gegenseitige Erbeinsetzung im Zweifel unwirksam geworden» Daß die Parteien die gegenseitige Erbeinsetzung auch für den Fall der Scheidung gewollt hätten (§ 2077 Abs.3 BGB), stellt der Berufungsrichter nicht fest und ist nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen. Für das Revisionsverfahren ist also davon auszugehen, daß die gegenseitige Einsetzung zu dem Vorerben unwirksam ist, Haben in einem Erbvertrag beide Seiten - wie hier - vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat nach § 2298 BGB die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen im Zweifel die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Er stellt einerseits fest, die Parteien hätten bei Abschluß des Ehevertrages an eine Regelung nach Scheidung nicht gedacht, weil sie vom Fortbestand der Ehe ausgegangen seien. Damit ist seine weitere Annahme nicht vereinbar, sie hätten gerade für den Fall der Scheidung die Erbeinsetzung der Tochter gewollt. Die aus der vermeintlichen Fortgeltung der Hoferbeneinsetzung abgeleiteten Rückschlüsse auf die Vertragsziele der Parteien sind deshalb gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflußt und können nichts für das Vorliegen einer Vertragslücke hergeben. Der Ausschluß der Auseinandersetzung nach Auflösung der Ehe schon im Ehevertrag wäre eine so ungewöhnliche und einseitig nur an dem Interesse des Beklagten ausgerichtete Regelung, daß nicht ohne weiteres angenommen werden kann, beide Parteien hätten sie in Kenntnis der vermeintlichen Vertragslücke gewollt. Eine so weitgehende Abänderung der vertraglichen Regelung, die nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags das gesetzliche Recht auf Auseinandersetzung im Falle der Auflösung der Ehe mitumfaßt, fände in dem im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien keine hinreichende Stütze.

Zitierte Normen: § 1471 BGB
HofBGBAuseinandersetzungParteiEheVertragslückeGütergemeinschaftKlägerinvertraglichvertragen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dü NAMEN DES VOLKES
IX ZR 20/82
URTEIL	Verkündet	am
16. Juni 1983
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Familienrechtsstreit
 der Frau Renate K 15, S
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Helmut B ;traße 5,
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«	-
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1983 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
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für Recht erkannt:
Der Klägerin -wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf ihre Revision wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. September 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten nach Scheidung ihrer Ehe um die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. Der Beklagte hatte aus seiner ersten Ehe, die I960 geschieden wurde, einen Sohn. 1961 kam die Klägerin als Wirtschafterin auf seinen Hof. Im August 1963 schlossen die Parteien die Ehe. Ein Jahr später wurde die Tochter Ingrid geboren. Bald darauf kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, und die Klägerin verließ mit dem Kind den Hof. Sie kehrte erst zurück, als die Parteien durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1965 die Gütergemeinschaft vereinbart, die Zahlung eines Wirtschaftsgeldes geregelt und sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Hofvorerben und ihre Tochter Ingrid als Hoferbin nach dem Letztverster-
 
benden eingesetzt hatten. Der Sohn des Beklagten aus erster Ehe und weitere Kinder der Parteien sollten nach der Höfeordnung erben. In einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, eine Waschmaschine und eine Gefriertruhe anzuschaffen, jährlich ein Schwein zu schlachten, der Ehefrau den Mitgebrauch des Pkws zu gestatten, ihr jeden zweiten Sonntag den Kirchgang zu ermöglichen und sie angemessen zu behandeln. 1966 wurde ein zweites Kind geboren. Im Februar 1975 wurde die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Die Klägerin verlangt die Zustimmung des Beklagten zu dem Verkauf des zu dem Gesamtgut gehörenden Hofes an die Stadt Löhne für 2 780 120 DM und zur Teilung des Erlöses nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Gütergemeinschaft wirksam vereinbart und sie berechtigt sei, die Auseinandersetzung zu verlangen. Das Familiengericht hat der Klage auf Zustimmung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der von der Klägerin vorgelegte Teilungsplan ausreichend sei. Ihr Verlangen auf Auseinandersetzung des Gesamtgutes sei derzeit nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Gütergemeinschaft wirksam vereinbart worden. Der Beklagte möge den Vertrag nur ungern geschlossen haben; er habe sich jedoch nicht in einer die Rechtswirksamkeit des Vertrages in Frage stellenden Zwangslage befunden. Die Auseinandersetzung sei jedoch vertraglich ausgeschlossen. Der notarielle Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall der Scheidung. Die Parteien hätten bei Abschluß des Vertrages an eine Regelung der Auseinandersetzung nicht gedacht, weil sie vom Fortbestand der Ehe ausgegangen seien. Es sei deshalb durch Auslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie mit einer Scheidung der Ehe ernsthaft gerechnet hätten.
Dabei sei folgendes von Bedeutung: Der Güterrechtsvertrag und der Erbvertrag seien eine zusammenhängende Einheit, von denen die eine Vereinbarung ohne die andere nicht zustande gekommen wäre. Ziel der Vereinbarung sei es einmal gewesen, die Beteiligung der Klägerin für ihre auf dem Hof geleistete Arbeit abzusichern. Weiteres Ziel sei es jedoch gewesen, den Hof in der Familie der Parteien zu halten, und zwar ungeteilt. Das ergebe sich daraus, daß sie sich gegenseitig nur zu Hofvor-erben, ihre gemeinsame Tochter zur Hoferbin eingesetzt und weitere Kinder auf die Abfindung nach der Höfeordnung verwiesen hätten. Die erbvertragliche Erbeinsetzung ihrer Tochter
 Ingrid sei auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe getroffe worden. Der notarielle Vertrag habe in einer Zeit ehelicher Spannungen ihre Verhältnisse regeln sollen. Dabei habe die Klägerin das Ziel verfolgt, ihre Rechte und die Rechte ihrer Kinder aus der Ehe mit dem Beklagten gegenüber dem Beklagten und dessen Sohn aus erster Ehe zu sichern. Mit diesem Ziel habe der Beklagte insofern übereingestimmt, als es auch ihm auf die Erhaltung des Hofes für einen leiblichen Erben gegangen sei. Seine Bedenken hätten sich nur auf die Einführung der Gütergemeinschaft bezogen. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Parteien bei VertragsSchluß die Erbeinsetzung des Kindes auch für den Fall einer Scheidung ihrer Ehe vereinbart hätten, weil sie so sicher sein konnten, den Hof, wenn auch möglicherweise aus unterschiedlichen Motiven, dem gemeinsamen Kind zu erhalten.
Bei der nach § 1471 BGB grundsätzlich vorgesehenen Auseinandersetzung des Gesamtgutes würde der Klägerin zwar ihr Anteil für ihre Arbeit auf dem Hofe zufallen. Das bei Abschluß des Güterrechtsvertrages beiderseits erstrebte Ziel der Erhaltung des Hofes für den gemeinsamen bestimmten Hoferben würde jedoch verfehlt. Dieses Ziel ließe sich nur erreichen, wenn die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Falle der Scheidung unterbleiben müßte. Das hätte durch eine entsprechende Vereinbarung erreicht werden können. Ein teilweiser vertraglicher Ausschluß der Auseinandersetzung sei rechtlich möglich, wenn auch das Recht auf Auseinandersetzung nicht ganz verzichtbar sei. Es gehe dabei nicht um die Einführung einer Art Gesellschaft auf Dauer, sondern um die Verwirklichung der vertraglich vereinbarten Erhaltung des Hofes für den gemeinsam bestimmten Hoferben. Da für den Beklagten und letztlich auch für die Klägerin die Erhaltung des Hofes als Ganzes
 
Hauptzweck des notariellen Vertrages gewesen sei und sie in der Sicherung der Anrechte ihrer Tochter nach ihrer eigenen Erklärung auch den Gegenwert ihrer Arbeit gesehen habe, sei anzunehmen, daß die Parteien auf die Auseinandersetzung im Falle der Scheidung verzichtet hätten, hätten sie diesen Punkt bei VertragsSchluß bedacht.
Allerdings sei eine Auseinandersetzung aus wichtigem Grunde nicht ausschließbar. Ein wichtiger Grund sei aber von der Klägerin nicht dargetan.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
Der Berufungsrichter hält das Auseinandersetzungsverlangen der Klägerin für derzeit nicht gerechtfertigt, verhält sich aber nicht darüber, für welchen Zeitraum es ausgeschlossen sein soll. Um das von ihm in den Vordergrund gerückte Vertragsziel einer Erhaltung des ungeteilten Hofes für die Vertragshoferbin zu erreichen, müßte die Auseinandersetzung bis zu dem Anfall der Erbschaft, also auf Dauer entfallen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe legt nahe, daß der Berufungsrichter hiervon ausgeht. Ob die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Scheidung der Ehe überhaupt auf Dauer vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist umstritten. Das Reichsgericht nahm an, nach beendeter Gütergemeinschaft könne durch Vertrag geregelt werden, wann und ob es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kommen solle (RGZ 89, 292). Dem ist ein Teil des Schrifttums mit der Einschränkung gefolgt, daß eine Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund entsprechend § 749 Abs. 2 und 3 BGB stets möglich bleiben müsse; bisweilen wird auch eine entsprechende Regelung schon vor Beendigung der Gütergemeinschaft für zulässig erachtet (Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl.
§ 1471 Rdn. 3; Soergel/Gaul, BGB 10. Aufl. § 1471 Rdn. 5;
 
Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1471 Anm. 1; Finke in BGB-RGRK 12. Aufl. § 1471 Rdn. 9; MünchKomm/Kanzleiter § 1471 Rdn. 13). Dagegen ist von einem beachtlichen anderen Teil des Schrifttums eingewendet worden, ein Bestehenlassen des Gesamtgutes nach beendigter Gütergemeinschaft auf Dauer verstoße gegen den Grundsatz der geschlossenen Zahl der dinglichen Rechtsfiguren; es laufe auf die vertragliche Verwirklichung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Gesamthandsgemein-schaft hinaus (Dölle, Familienrecht I S. 966 f; Gemhuber, Familienrecht 3. Aufl. S. 579; Scheffler in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 1471 Anm. 8; Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./ll. Aufl. § 1471 Rdn. 3; Enneccerus/Kipp-Wolff, Familienrecht 5. Aufl. S. 245 Fn. 4). Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - zu der Frage bisher nicht Stellung genommen.
Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Ehevertrags ohnehin rechtsfehlerhaft is^.
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Der Berufungsrichter geht ersichtlich von einer Vertragslücke aus und schließt sie durch ergänzende Vertragsauslegung. Schon die Annahme einer Vertragslücke begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Berufungsrichter hält eine Vertragslücke für gegeben, weil die Parteien keine Regelung für den Fall der Scheidung getroffen hätten. Damit allein kann das Vorliegen einer Vertragslücke nicht begründet werden. Sie ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Punkt in einem Vertrag nicht geregelt ist. Falls die Vertragsschließenden keine Regelung treffen, kann meist angenommen werden, daß sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 40, 91, 103; 77, 301, 304; BGH LM BGB § 157 ßl Nr. 30). In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings offengelassen, ob das auch dann gilt, wenn eine vertragliche Regelung üblich ist. Für den Bereich des Gesellschaftsrechts
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß das Fehlen einer allgemein üblichen, vom dispositiven Gesetzesrecht abweichenden vertraglichen Regelung durchaus zur Annahme einer Lücke führen kann (LM BGB § 157 /D/ Nr. 53).
Ob dieser Grundsatz auch für das Ehegüterrecht gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag fehlt keinesfalls eine Klausel, die bei Begründung der Gütergemeinschaft üblich ist. Das Gesetz enthält in den §§ 1471 ff BGB eingehende Vorschriften darüber, in welcher Weise nach der Auflösung der Ehe das Gesamtgut auseinanderzusetzen ist. Diese Vorschriften werden in aller Regel nach Scheidung einer Ehe angewendet. Der Ausschluß der Auseinandersetzung auf Dauer für den Fall der Scheidung bereits im Ehevertrag ist dagegen ungewöhnlich und sogar - wie weiter oben ausgeführt - in seiner Rechtswirksamkeit umstritten. Allein aus dem Fehlen einer so exzeptionellen Klausel in einem Eheyertrag kann nicht auf das Vorliegen einer Vertragslücke geschlossen werden. Das gilt um so mehr, als es sich um einen notariellen Vertrag handelt, der die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat.
Andere Umstände, die für eine Vertragslücke sprechen könnten, führt der Berufungsrichter nicht an. Auch seine Ausführungen zu den Vertragszielen der Parteien, die er im Zusammenhang mit der Ausfüllung der vermeintlichen Vertragslücke macht, sind nicht geeignet, eine Vertragslücke aufzuzeigen. Das Berufungsgericht schließt aus der gegenseitigen Einsetzung zu Hofvorerben und der Einsetzung des gemeinsamen Kindes Ingrid zur Hoferbin, es sei den Parteien in erster Linie darauf angekommen, den Hof ungeteilt der Hoferbin zu erhalten; dies hätten sie auch für den Fall der Scheidung gewollt. Dabei übersieht der
 
Berufungsrichter, daß die Einsetzung der Hoferbin mit der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten zu Hofvorerben zu-sammenhängt. Die Parteien haben in einem Erbvertrag sich gegenseitig vertragsmäßige Zuwendungen gemacht. Nach § 2279 BGB gilt für den Erbvertrag die Vorschrift des § 2077 BGB. Danach ist mit der Auflösung der Ehe der Parteien die gegenseitige Erbeinsetzung im Zweifel unwirksam geworden» Daß die Parteien die gegenseitige Erbeinsetzung auch für den Fall der Scheidung gewollt hätten (§ 2077 Abs. 3 BGB), stellt der Berufungsrichter nicht fest und ist nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen. Für das Revisionsverfahren ist also davon auszugehen, daß die gegenseitige Einsetzung zu dem Vorerben unwirksam ist, Haben in einem Erbvertrag beide Seiten - wie hier - vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat nach § 2298 BGB die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen im Zweifel die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Das gilt auch bei Unwirksamkeit einer Verfügung nach § 2077 BGB. Da der Tatrichter nichts Gegenteiliges feststellt, ist folglich von der Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrags auszugehen. Diesen Gesichtspunkt lassen die Ausführungen des Tatrichters zur - ausnahmsweisen - Fortgeltung der Hoferbeneinsetzung trotz der Scheidung der Parteien außer acht. Seine Gedankenführung ist ferner in diesem Punkte in sich widerspruchsvoll. Er stellt einerseits fest, die Parteien hätten bei Abschluß des Ehevertrages an eine Regelung nach Scheidung nicht gedacht, weil sie vom Fortbestand der Ehe ausgegangen seien. Damit ist seine weitere Annahme nicht vereinbar, sie hätten gerade für den Fall der Scheidung die Erbeinsetzung der Tochter gewollt. Die aus der vermeintlichen Fortgeltung der Hoferbeneinsetzung abgeleiteten Rückschlüsse auf die Vertragsziele der Parteien sind deshalb gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflußt und können nichts für das Vorliegen einer Vertragslücke hergeben.
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Rechtlich bedenklich ist auch die Art, wie der Tatrichter die vermeintliche Vertragslücke schließt. Daß er die Vertragsziele , an denen er sich dabei ausrichtet, in rechtlich nicht zutreffender Weise ermittelt hat, ist bereits weiter oben ausgeführt. Aber selbst unabhängig davon darf die richterliche Vertragsergänzung nicht zu einer Abänderung des geschlossenen Vertrages im Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck kommenen Parteiwillen führen (BGHZ 9, 273). Sie muß sich an den Regeln von Treu und Glauben im Verkehr ausrichten und darf nicht einseitig die Interessen einer Partei berücksichtigen (BGHZ 12, 337, 345). Der Ausschluß der Auseinandersetzung nach Auflösung der Ehe schon im Ehevertrag wäre eine so ungewöhnliche und einseitig nur an dem Interesse des Beklagten ausgerichtete Regelung, daß nicht ohne weiteres angenommen werden kann, beide Parteien hätten sie in Kenntnis der vermeintlichen Vertragslücke gewollt. Eine so weitgehende Abänderung der vertraglichen Regelung, die nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags das gesetzliche Recht auf Auseinandersetzung im Falle der Auflösung der Ehe mitumfaßt, fände in dem im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien keine hinreichende Stütze.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Die Zurück Verweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu der bisher unterbliebenen Prüfung, ob dem Auseinandersetzungs-plan der Klägerin gefolgt werden kann.
Fuchs	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner
Winter