Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr. Jähnke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des 1974 gestorbenen Sängers Hans-Heinz Dieser war nach 1933 als Freimaurer in seiner Berufsausübung behindert und bezog deswegen auf Grund eines Vergleichs eine Berufsschadensrente. Juni 1956 geschlossen war, stand der Klägerin ein aus dem Recht des Verfolgten abgeleiteter Anspruch auf Witwenrente nicht zu (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG). Nach dem Tode ihres Ehemannes konnte die Klägerin also Leistungen allenfalls im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erlangen. Der Senat hat in dem in RzW 1981, 92 Nr. 27 abgedruckten Urteil dargeleg^* daß die Gerichte an diese strikte Regelung des Gesetzgebers gebunden sind und daß diese Regelung nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 20/81 URTEIL Verkündet am 4* März 1982 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Marie Chaussee geb. AflR, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, f Beklagte und Revisionsbeklagte 2 & Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr. Jähnke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Dezember 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des 1974 gestorbenen Sängers Hans-Heinz Dieser war nach 1933 als Freimaurer in seiner Berufsausübung behindert und bezog deswegen auf Grund eines Vergleichs eine Berufsschadensrente. Er heiratete 1959 in dritter Ehe die Klägerin. Im Juli 1974 und Mai 1976 beantragte diese im Wege des Härteausgleichs als Witwe eine Rente. Die Beklagte lehnte einen Härteausgleich ab, weil die Klägerin vom Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes nicht erheblich mitbetroffen sei. Die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides hatte vor dem Landgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Ablehnung von Härteausgleich für gerechtfertigt, weil die Klägerin die Antragsfrist des Art. VIII BEG-SchlußG versäumt habe. Die Frist gelte auch für Härteausgleichsleistungen und lasse auch dann keine Ausnahme zu, wenn die Voraussetzungen für eine solche Leistung erst nach dem 31* Dezember 1969 eingetreten seien. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Da die Ehe mit dem Verfolgten erst nach dem 29. Juni 1956 geschlossen war, stand der Klägerin ein aus dem Recht des Verfolgten abgeleiteter Anspruch auf Witwenrente nicht zu (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG). Nach dem Tode ihres Ehemannes konnte die Klägerin also Leistungen allenfalls im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erlangen. Dabei handelt es sich nicht wie im Falle der Berufsschadenswitwenrente des § 85 BEG um einen abgeleiteten Anspruch, sondern um ein eigenes Entschädigungsverlangen der Klägerin, das einen eigenen Antrag voraussetzt (§ 189 Abs. 1 BEG). Dieser mußte innerhalb der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellt werden. Eine Ausnahme für Leistungen an Hinterbliebene, wie in Absatz 1 Satz 2 für Rechtsansprüche nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG, macht das Gesetz nicht. Der Senat hat in dem in RzW 1981, 92 Nr. 27 abgedruckten Urteil dargeleg^* daß die Gerichte an diese strikte Regelung des Gesetzgebers gebunden sind und daß diese Regelung nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt. Darauf wird verwiesen. Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke Nonnenkamp