Februar 1964 auf 28 v.H. der Bezüge des einfachen Dienstes festgesetzt wurde, dies unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw* der rückwirkenden Änderung für den Fall, daß sich ihre Hpersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird”. "Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente und Rentennachzahlung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes bzw. die in der nachstehenden Begründung näherbezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt für den Fall, daß der Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der mit diesem Bescheid zuerkannten Beträge anderweitig gewährte Leistungen oder sonstige Umstände unbekannt geblieben sind und dem Berechtigten deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Entschädigung zusteht und auch im Falle eines Verstoßes gegen die im Beiblatt erläuterte Anzeigepflicht. Mai 1976 forderte die Behörde von der Klägerin die Rückgabe des übersandten "Erklärungsformulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.1.1974". Darauf setzte die Behörde durch Änderungsbescheid vom 12• Mai 1976, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 2. Januar 1975 den Hundertsatz auf 37,5 und die Rente auf 575 DM monatlich herab; die Überzahlung verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid. Mai 1976 enthält den gleichen Vorbehalt wie der Änderungsbescheid vom 7. Bei der "Berechnung" ist noch ausgeführt: "Der letzte Hundertsatz gilt vorläufig, vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1974 (siehe Auflageschreiben vom 4.5.1976) und ab Januar 1976". Im September 1976 reichte die Klägerin die Jahreserklärung für 1974 nach (umgerechnet 777,97 EM Einkommen monatlich), ohne den Grund der Verzögerung anzugeben. Januar 1974 auf 37,5 und die Rente für die Zeit vom 1. Auf die Berufung änderte das Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise; unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilte es das beklagte Land, 1.184 DM einbehaltene Rententeile für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Neufestsetzung der Rente (§§ 206, 35 BEG) wegen schuldhaft verzögerter Vorlage der Jahreserklärung 1974 auf den 1. Mai 1975 auf monatlich 575 DM und errechnet für die Zeit vom 1. Den Betrag habe die Behörde nicht aufgrund der Leistungsvorbehalte im ursprünglichen Bescheid und im Änderungsbescheid vom 7. Die Geltendmachung eines Leistungsvorbehaltes unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG wegen gestiegenen Einkommens sei nur dann zulässig, wenn sich die Einkommensverhältnisse bereits bei Erlaß des früheren, unter Vorbehalt erlassenen Bescheides geändert hätten, dies aber von der Behörde wegen der fehlenden Anzeige oder noch nicht vorhandener Einkommensbelege erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte berücksichtigt werden können (BGH RzW 1969, 568; 569). Entgegen der Auffassung des Berufungsgericnts kann ein Leistungsvorbehalt auch geltend gemacht werden, wenn sich die EinkommensVerhältnisse des Rentenbeziehers erst nach dem Erlaß des früheren, mit einem Vorbehalt versehenen Bescheides ändern (BGH RzW 1969, 208; 569; 1975, 90). Februar 1964 damit, daß er ganz allgemein auf eine Änderung der "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” abstellt, die Umstände des Vorbehaltsfalles eindeutig bezeichnet, wie das auch § 177 a BEG verlangt (BGH ständig, zuletzt RzW 1980, 27). konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles; die Behörde war nicht gehalten, die in § 15 Abs.3 der 2. Mai 1976, der die Rente (zunächst) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gekürzt hat, ist der Vorbehaltsfall noch durch den Zusatz unter Ziffer 1 “Berechnung" näher umschrieben, der Hunüertsatz 37,5 gelte vorläufig, "vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1974 (sh. Dieses Schreiben betraf die Jahreserklärung "über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.1.1974", die noch nicht vorlag; unter Hinweis auf ihre Anzeigepflicht (§19 der 2. Damit hat sich die Behörde für den Fall einer EinkommensSteigerung schon im Jahre 1974 die Neufestsetzung der Rente gerade für diesen Zeitraum ausdrücklich Vorbehalten und klargestellt, daß ungeachtet des Änderungsbescheides vom 12. Mai 1976 die Rente für das Jahr 1974 noch nicht endgültig geregelt war. Die von der Behörde vorgenommenen Kürzungen halten sich im Rahmen der wirksamen Leistungsvorbehalte und sind auch sonst rechtlich unbedenklich. Die Rentenkürzung für das Jahr 1974 hat allerdings der erst nach diesem Zeitpunkt ergangene und zugestellte Änderungsbescheid vom 15. Hier war aber die Geltendmachung des durch den Änderungsbescheid vom 12. Denn eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides (also des Änderungsbescheides vom 12. Unter diesen Umständen konnte die Behörde den Vorbehalt im Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976 geltend machen und die Rente auch für das Jahr 1974 rückwirkend kürzen.
BUNDESGERICHTSHOF SSf IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 20/80 URTEIL Verkündet am 18. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland“? falz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Ktf|flP~F^BII^^~Straße 1, Mainz 1, ~ Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Freiherr von gegen Regina Street, Kanada, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter: S/f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1979 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die Kosten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 11. Mai 1977 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 5* August 1908 geborene Klägerin bezieht eine Gesundheit sSchadensrente, die uuicii ^escneio vom £1. Februar 1964 auf 28 v.H. der Bezüge des einfachen Dienstes festgesetzt wurde, dies unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw* der rückwirkenden Änderung für den Fall, daß sich ihre Hpersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird”. Ein Änderungsbescheid vom 7. Februar 1973, durch den die Entschädigungsbehörde wegen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens den Hundertsatz auf 42,5 und die Rente auf 493 DM erhöhte, enthält folgenden Leistungsvorbehalt: "Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente und Rentennachzahlung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten oder seinem Ehegatten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder ggf. die in der nachstehenden Begründung näherbezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt für den Fall, daß der Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der mit diesem Bescheid zuerkannten Beträge anderweitig gewährte Leistungen oder sonstige Umstände unbekannt geblieben sind und dem Berechtigten deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Entschädigung zusteht und auch im Falle eines Verstoßes gegen die im Beiblatt erläuterte Anzeigepflicht. Das Recht der Rückforderung danach zuviel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten." Die in Bezug genommene "nachstehende Begründung" nennt als "Gründe für die Rentenminderung" unter Nr. 12: "Die nach § 15 der 2* DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte sind gestiegen." Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen vom November 1973 (auf 543 DM), Dezember 1974 (auf 615 DM) und September 1975 (auf 652 DM) hielten diesen Vorbehalt aufrecht. Unter dem 4. Mai 1976 forderte die Behörde von der Klägerin die Rückgabe des übersandten "Erklärungsformulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.1.1974". Am 10. Mai 1976 überreichte der Bevollmächtigte der Klägerin die Jahreserklärung für 1975, die erhöhte Einkünfte (umgerechnet 717,70 DM monatlich) auswies. Darauf setzte die Behörde durch Änderungsbescheid vom 12• Mai 1976, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 2. Juni 1976, ab 1. Januar 1975 den Hundertsatz auf 37,5 und die Rente auf 575 DM monatlich herab; die Überzahlung verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid. Der Bescheid vom 12. Mai 1976 enthält den gleichen Vorbehalt wie der Änderungsbescheid vom 7. Februar 1973. Bei der "Berechnung" ist noch ausgeführt: "Der letzte Hundertsatz gilt vorläufig, vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1974 (siehe Auflageschreiben vom 4.5.1976) und ab Januar 1976". Im September 1976 reichte die Klägerin die Jahreserklärung für 1974 nach (umgerechnet 777,97 EM Einkommen monatlich), ohne den Grund der Verzögerung anzugeben. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 13. September 1976, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 2. Oktober 1976, setzte die Behörde, weil die zu berücksichtigenden Einkünfte schon 1974 gestiegen seien, den Hundertsatz ab 1. Januar 1974 auf 37,5 und die Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1974 auf 542 DM monatlich herab. Rückwirkung und Verrechnung der Überzahlung mit der laufenden Rente begründete sie mit der verspäteten Mitteilung der Veränderung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG) und den Leistungsvorbehalten im abgeänderten Bescheid und im Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung der Rente ab 1. Januar 1974 nach dem Hundertsatz 42,5. Das Landgericht wies sie ab. Auf die Berufung änderte das Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise; unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilte es das beklagte Land, 1.184 DM einbehaltene Rententeile für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. April 1975 zu zahlen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch um die rückwirkende Rentenkürzung für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. April 1975 und die Rückforderung der dadurch überzahlten 1.184 DM durch Einbehaltung von der laufenden Rente ab 1. August 1976. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Neufestsetzung der Rente (§§ 206, 35 BEG) wegen schuldhaft verzögerter Vorlage der Jahreserklärung 1974 auf den 1. Mai 1975 zurückwirkt (§§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG), weil bei rechtzeitiger Vorlage der Änderungsbescheid schon im März 1975 hätte zugestellt werden können (§ 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG). Es bestätigt die Festsetzung der Rente in den angefochtenen Bescheiden ab 1. Mai 1975 auf monatlich 575 DM und errechnet für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. April 1975 1.184 DM zu Unrecht einbehaltene Renten- teile, zu deren Zahlung es das beklagte Land verurteilt. Dazu ist ausgeführt: Den Betrag habe die Behörde nicht aufgrund der Leistungsvorbehalte im ursprünglichen Bescheid und im Änderungsbescheid vom 7. Februar 1973 einbehalten dürfen; sie umfaßten den vorliegenden Fall nicht. Der Vorbehalt im Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976 hätte die Behörde nur zu einer Neufestsetzung der Rente ab 1976 berechtigt. Soweit die §§ 35, 206 BEG eingriffen, sei kein Raum für einen Leistungsvorbehalt. Es sei grundsätzlich ausgeschlossen, § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG durch einen Leistungsvorbehalt außer Kraft zu setzen. Eine Fallgestaltung wie bei BGH RzW 1969» 568 sei hier nicht gegeben. § 177 a BEG beziehe sich auf solche nachträglichen Änderungen der Verhältnisse, die auf den Zeitpunkt der Entscheidung zurückwirkten. Die Geltendmachung eines Leistungsvorbehaltes unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG wegen gestiegenen Einkommens sei nur dann zulässig, wenn sich die Einkommensverhältnisse bereits bei Erlaß des früheren, unter Vorbehalt erlassenen Bescheides geändert hätten, dies aber von der Behörde wegen der fehlenden Anzeige oder noch nicht vorhandener Einkommensbelege erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte berücksichtigt werden können (BGH RzW 1969, 568; 569). Die Verurteilung des beklagten Landes hat keinen Bestand. Die Neufestsetzung der Rente mit Rückwirkung ab 1. Januar 1974 durch die Änderungsbescheide vom 12. Mai und 15* September 1976 ist durch Leistungsvorbehalte gerechtfertigt. Sie sind inhaltlich zulässig, hinreichend bestimmt und tragen die vorgenommenen Kürzungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericnts kann ein Leistungsvorbehalt auch geltend gemacht werden, wenn sich die EinkommensVerhältnisse des Rentenbeziehers erst nach dem Erlaß des früheren, mit einem Vorbehalt versehenen Bescheides ändern (BGH RzW 1969, 208; 569; 1975, 90). Leistungsvorbehalte sind gerade auch zur Berücksichtigung veränderter Verhältnisse i.S. der §§ 35, 206 BEG vorgesehen. Wenn sie wirksam sind. hindert § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG die rückwirkende Rentenanpassung nicht (BGH RzW 1969, 558; 1975, 90). Ein Leistungsvorbehalt ist auch zulässig bei Ungewißheit über die Auswirkung rechtserheblicher Umstände, wenn diese Ungewißheit darauf beruht, daß die Behörde das Einkommen des Rentenempfängers nicht feststellen kann, etwa weil die dafür maßgebliche Höhe des Jahreseinkommens für das laufende Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf feststellbar ist (BGH RzW 1975, 90). So liegt es hier mit den Vermögenserträgnisssen aus Vermietung und den Versorgungsbezügen (Kanadische Altersrente). Hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit der Leistungsvorbehalte bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob bereits der Leistungsvorbehalt im Ursprungsbescheid vom 21. Februar 1964 damit, daß er ganz allgemein auf eine Änderung der "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” abstellt, die Umstände des Vorbehaltsfalles eindeutig bezeichnet, wie das auch § 177 a BEG verlangt (BGH ständig, zuletzt RzW 1980, 27). In den monatlichen Rentenbetrag dieses Bescheides haben die späteren Rentenkürzungen nicht eingegriffen. Die Leistungsvorbehalte in den Änderungsbescheiden vom 7. Februar 1973 und vom 12. Mai 1976 sind hinreichend bestimmt. Beide Vorbehalte führen durch Bezugnahme auf die nachfolgende Bescheidbegründung als einen der Gründe für eine Rentenminderung unter Nr. 12 auf: "Die nach § 15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte sind gestiegen". Das ist eine SSJ konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles; die Behörde war nicht gehalten, die in § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG unter Nr. 2, 4-8 genannten Einkünfte, die bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, noch im einzelnen zu bezeichnen. Im Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976, der die Rente (zunächst) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gekürzt hat, ist der Vorbehaltsfall noch durch den Zusatz unter Ziffer 1 “Berechnung" näher umschrieben, der Hunüertsatz 37,5 gelte vorläufig, "vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1974 (sh. Auflageschreiben vom 4.5.1976)". Dieses Schreiben betraf die Jahreserklärung "über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.1.1974", die noch nicht vorlag; unter Hinweis auf ihre Anzeigepflicht (§19 der 2. DV-BEG) bat die Behörde die Klägerin um Ausfüllung des Vordrucks und dessen Übersendung bis 31. Juli 1976. Damit hat sich die Behörde für den Fall einer EinkommensSteigerung schon im Jahre 1974 die Neufestsetzung der Rente gerade für diesen Zeitraum ausdrücklich Vorbehalten und klargestellt, daß ungeachtet des Änderungsbescheides vom 12. Mai 1976 die Rente für das Jahr 1974 noch nicht endgültig geregelt war. Die von der Behörde vorgenommenen Kürzungen halten sich im Rahmen der wirksamen Leistungsvorbehalte und sind auch sonst rechtlich unbedenklich. In den Bestand des Bescheides vom 21. Februar 1964, der unter einem möglicherweise unwirksamen Vorbehalt steht, ist nicht eingegriffen worden. Die Veränderungssperre des § 35 Abs. 2 BEG steht der Rentenkürzung nicht entgegen. Maßgebend ist das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG wirksam wird (BGH RzW 1972, 58; 1977, 184; Urteil vom 8. Mai 1980 - IX ZR 34/79). Die Rentenkürzung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1975 ist durch den am 2. Juni 1976 zugestellten Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976 erfolgt. Das 68. Lebensjahr hat die Klägerin erst am 5. August 1976 vollendet. Die Rentenkürzung für das Jahr 1974 hat allerdings der erst nach diesem Zeitpunkt ergangene und zugestellte Änderungsbescheid vom 15. September 1976 vorgenommen. Hier war aber die Geltendmachung des durch den Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976 ergänzten Leistungsvorbehaltes unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG zulässig. Denn eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides (also des Änderungsbescheides vom 12. Mai 1976) geändert hatten, ihre Berücksichtigung aber wegen verzögerter Vorlage der Einkommensbelege erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wurde (BGH RzW 1969, 569; vgl. weiter Beschluß vom 19. Juni 1980 - IX ZB 62/80). Bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 12. Mai 1976 hat die Jahreserklärung 1974 noch nicht Vorgelegen; die Einkommenssteigerung in diesem Jahr hat die Klägerin erst am 13. September 1976 angezeigt, ohne - 10 SSf die Verzögerung zu entschuldigen. Unter diesen Umständen konnte die Behörde den Vorbehalt im Änderungsbescheid vom 12. Mai 1976 geltend machen und die Rente auch für das Jahr 1974 rückwirkend kürzen. Henkel Portmann Dr. Lang Mai Gärtner