Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als ihre Mutter dies erfahren habe, sei sie mit ihr und ihrem, der Klägerin, Bruder zunächst in die benachbarten Wälder geflohen, wo sie sich bei Tage versteckt hielten und bei Nacht weiterwanderten, bis sie etwa drei Monate später an die russische Grenze kamen. Die Berufung mit dem Antrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens wies das Berufungsgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Berufungsantrag weiter. Von dort sei sie nach der Besetzung Wilnas durch die deutschen Truppen im August 19^1 geflohen und später in das Innere Rußlands verbracht worden, also nicht vor den nationalsozialistischen Machthabern oder den deutschen Truppen nach Ostpolen geflohen oder dorthin vertrieben worden. Mit diesen Erwägungen kann ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Wegen der Begründung wird auf das heute verkündete und zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil in Sachen ihres Bruders IX ZR 21/79 verwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF yf/f IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 2Q/7g URTEIL Verkünd«! am 12. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Luba -Str. 1/Israel 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt«___ der Kanzlei des Dr. Bi als Abwickler Rechtsanwalts gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 yf'f'f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1932 in Wilna (damals Polen) geborene jüdische Klägerin, die sich am 1. Januar 19^7 in einem DP-Lager des Landes Bayern aufhielt, machte fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Dezember 1959 trug sie u. a. vor: Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges im Juni 19^J habe sie mit ihrer Familie in Wilna gelebt. Kurze Zeit nach der Besetzung der Stadt durch die Deutschen im August 19^1 sei ihr Vater von diesen erschossen worden. Als ihre Mutter dies erfahren habe, sei sie mit ihr und ihrem, der Klägerin, Bruder zunächst in die benachbarten Wälder geflohen, wo sie sich bei Tage versteckt hielten und bei Nacht weiterwanderten, bis sie etwa drei Monate später an die russische Grenze kamen. Von dort seien sie nach einiger Zeit ins Innere Rußlands verschickt worden. Sie seien dann an verschiedenen Plätzen in Sibirien, darunter vier Jahre in einem Arbeitslager bei Omsk, gewesen. Wie fast alle Juden sei auch sie dadurch schwer an Typhus und Malaria erkrankt und leide auch heute noch an den Folgen. Durch Bescheid vom 12. Juni 1963 lehnte das BLEA die angemeldeten Ansprüche ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Berufung mit dem Antrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens wies das Berufungsgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Die Entscheidungen BGH RzW 1962, 116 und 449 hinsichtlich eines adäquaten Kausalzusammenhangs in den sogenannten Rußlandfällen fänden auf die Klägerin keine Anwendung. Sie habe 1939 in einem Gebiet gewohnt, das bei der Teilung Polens 193 SS/ - k - der Sowjetunion angegliedert worden sei. Von dort sei sie nach der Besetzung Wilnas durch die deutschen Truppen im August 19^1 geflohen und später in das Innere Rußlands verbracht worden, also nicht vor den nationalsozialistischen Machthabern oder den deutschen Truppen nach Ostpolen geflohen oder dorthin vertrieben worden. Für ihre Verschickung nach Sibirien durch russische Dienststellen, die in keinem Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stehe, seien die damaligen nationalsozialistischen Machthaber auch nicht verantwortlich zu machen. Die stillschweigende Billigung des russischen Zugriffs auf die im sowjetischen Besatzungsgebiet angetroffenen Juden allein genüge hier für nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1963, 358) sei im übrigen kein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn einem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden sei. Mit diesen Erwägungen kann ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Wegen der Begründung wird auf das heute verkündete und zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil in Sachen ihres Bruders IX ZR 21/79 verwiesen. Fuchs Zorn Henkel Portmann Gärtner