Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab* Die Klage auf Kapitalentschädigung ab 1* Januar 1944, Rente und Heilverfahren blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg* Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Der Tatrichter übersieht jedoch, daß dem Verfolgten wegen der Neufassung des § 33 Abs« 2 BEG ein Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG zugestanden haben kann« In der erneuten Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung für Körperschaden kann eine Anfechtung liegen« Der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, auch dem des Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG« Da der zurückgenommene Anspruch am 17« September 1963 nicht wieder angemeldet werden konnte, war die Rücknahme wie ein Verzicht anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr« 19) • Die Anfechtung hat Erfolg, wenn sich aus einer Gegenüberstellung des bis zu dem 17* September 1963 geltenden Rechts und der auf Grund der Änderungen in Art« I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß dem Verfolgten ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht« Das kann hier der Pall sein« § 33 Abs« 2 BEG n«F« hat zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit vergleichbarer GesundheitsSchädigung gleichgestellt wer- den kann« Ein Anfechtungsrecht ist schon dann gegeben, wenn die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war« Der in August 1931 geborene Verfolgte verlangte Entschädigung ab 1« Januar 1944, also auch für einen Zeitraun, in den er nöglicherweise noch schulpflichtig war und nicht in erwerbsfähigen Alter stand« Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob den Verfolgten schon ab 1« Januar 1944 oder jedenfalls für eine Zeit, bevor er nach den Verhältnissen seines Heinatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustand«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 20/76 6. Dezember 1979 --------- Pohl Justizamtsinspektor all Urkiindsbeamter der GeachiftaateUe ln dem Entschädigungsrechtsstreit Erben des Israel » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, latz0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger verfolgen einen ererbten Gesundheitsschadensanspruch. Der Erblasser war am HHHIB ^51 geboren und wurde als Jude während des 2* Weltkrieges in seinem Heimatland Polen verfolgt* Im März 1958 hatte er Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt, den Antrag im Oktober I960 aber wieder zurückgenommen* Im Juli und nochmals im Dezember 1965 meldete er seine Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem BEG-SchluBgesetz erneut an* Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab* Die Klage auf Kapitalentschädigung ab 1* Januar 1944, Rente und Heilverfahren blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg* Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Ein nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam gestellter und später wieder zurückgenommener Antrag habe nicht nach § 189 a Abs« 1 BEG erneut angemeldet werden können« Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist komme hier nicht in Betracht« Die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht wegen der Neufassung des § 31 Abs« 2 BEG lägen nicht vor, weil der Verfolgte sich nicht in Konzentrationslagerhaft befunden habe« Eine Angleichung nach Art« IV BEG-SchlußG scheide aus, weil medizinische Gründe für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden könnten« All das ist richtig« Der Tatrichter übersieht jedoch, daß dem Verfolgten wegen der Neufassung des § 33 Abs« 2 BEG ein Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG zugestanden haben kann« In der erneuten Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung für Körperschaden kann eine Anfechtung liegen« Der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, auch dem des Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG« Da der zurückgenommene Anspruch am 17« September 1963 nicht wieder angemeldet werden konnte, war die Rücknahme wie ein Verzicht anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr« 19) • Die Anfechtung hat Erfolg, wenn sich aus einer Gegenüberstellung des bis zu dem 17* September 1963 geltenden Rechts und der auf Grund der Änderungen in Art« I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß dem Verfolgten ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht« Das kann hier der Pall sein« § 33 Abs« 2 BEG n«F« hat zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit vergleichbarer GesundheitsSchädigung gleichgestellt wer- den kann« Ein Anfechtungsrecht ist schon dann gegeben, wenn die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war« Der in August 1931 geborene Verfolgte verlangte Entschädigung ab 1« Januar 1944, also auch für einen Zeitraun, in den er nöglicherweise noch schulpflichtig war und nicht in erwerbsfähigen Alter stand« Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob den Verfolgten schon ab 1« Januar 1944 oder jedenfalls für eine Zeit, bevor er nach den Verhältnissen seines Heinatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustand« Mai Fuchs Portnann Dr« Lang Gärtner