Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der ICLägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29# März 1972 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1915 in Berlin geborene Klägerin, Tochter eines jüdischen Vaters, meldete 1952 Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, 1954 auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung an. November 1953 eine Rente von monatlich 400 DM gewährt und damit der Anspruch auf Entschädigung für "Schaden im beruflichen Fortkommen (§§ 65 - 126)" erledigt. Bevor die Berufsschadensrente der Klägerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1967 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung abgelehnt. Oktober 1968 bestellte sich ein Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten, beantragte, der Klägerin 10.000 DM für Ausbildungsschaden zuzuerkennen, und begründete die Klage. BGH RzW 1974, 215) und deshalb geeignet ist, die Frist des § 210 BEG zu wahren. 2. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden mit folgenden Erwägungen: Nach dem Text des Vergleichs vom 11. Oktober I960 sei der Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 65 bis 126 BEG insgesamt, also auch ein etwaiger Ausbildungsschaden, den die Klägerin ausdrücklich im Antrag vom 27. Oktober 1968 sei über den Berufsschäden einheitlich entschieden worden, und zwar dahin, daß die Klägerin eine höhere Rente erhalte und weitere Ansprüche abgelehnt werden. Oktober 1968, dessen Inhalt das Revisionsgericht von Amts wegen ermittelt, hat sich auf die Entscheidung über eine höhere Berufsschadensrente beschränkt. Oktober 1967, hatte die Behörde den streitbefangenen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung abgelehnt. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Verfolgte, nachdem sie von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden war oder diese hatte abbrechen müssen, eine andere als die ursprünglich mit der gestörten Ausbildung erstrebte Berufstätigkeit im privaten Dienst aufgenommen hat und aus diesem Ausweichberuf verdrängt worden ist. Dann beginnt der Entschädigungszeitraum, aus dem die KapitalentSchädigung und Rente nach §§ 92, 93 BEG zu berechnen sind, erst nach dem Eintritt des AusbildungsSchadens. In diesem Fall umfaßt die Entschädigung für die Verdrängung aus dem Ausweichberuf nicht den Ausbildungsschaden und damit nicht den aus ihm abgeleiteten Anspruch (BGH RzW 1977, 75 aE). Das Kammergericht läßt offen, ob die Klägerin den Schriftsatz vom 16. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß die Darlegung zwar nicht mit dem Antrag vom 30. Dann wäre die Klägerin nicht nach Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG mit ihrem Anspruch ausgeschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF 2416 095 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 20/75 URTEIL Verkündet am 22. März 1979 Pohl, Justiz amt s inspekto r ili Urkundtbetmter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ruth W - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten s yf- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der ICLägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29# März 1972 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1915 in Berlin geborene Klägerin, Tochter eines jüdischen Vaters, meldete 1952 Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, 1954 auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung an. Sie behauptete, ihre seit 1. August 1937 bestehende Anstellung als Mieterkontokorrent-Buchhalterin bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft eOmbH am 1. August 1938 aus rassischen Gründen verloren zu haben. Durch Vergleich vom 11. Oktober I960 wurde der Klägerin ab 1. November 1953 eine Rente von monatlich 400 DM gewährt und damit der Anspruch auf Entschädigung für "Schaden im beruflichen Fortkommen (§§ 65 - 126)" erledigt. Am 14. Dezember 1965 meldete die Klägerin neben einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen auch den Berufsschadens- anspruch und den Anspruch auf weitere Ausbildungsentschädigung von 5*000 DM an. Am 30. September 1966 focht der Bevollmächtigte der Klägerin den Vergleich vom 11. Oktober I960 gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG an und beantragte die Zuerkennung des 20#igen Zuschlags gemäß § 92 Abs. 2 BEG. Am selben Tage beantragte die Klägerin selbst "1. Gewährung einer Ausbildungshilfe , 2. Einstufung vom mittleren in den gehobenen Dienst (Überprüfung des Vergleichs vom 28.10.I960)M. In einem auf 16. November 1966 datierten Schreiben, das keinen Eingangsstempel, vielmehr den handschriftlichen Vermerk: "perl. abgegeben 18./7*67n und die Paraphe eines Bediensteten der Behörde trägt, legte die Klägerin dar: Ihr Berufsziel sei freiberufliche Steuerhelferin gewesen. Zur Vorbereitung habe sie nach Abschluß der Handelsschule Kurse an der Handelshochschule in Berlin C, Spandauer Straße und eine Tätigkeit bei der Maklerfirma HlBI & BflHü^mit Sitz im Börsengebäude begonnen, die sich auch mit Vermögensverwaltungen und Steuerberatungen beschäftigt habe. Die Ausbildung habe nur bis Frühjahr 1933 gedauert, weil das Unternehmen nach Auswanderung der jüdischen Inhaber aufgelöst worden sei. Eine entsprechende Tätigkeit für Mischlinge sei aussichtslos geworden. Deshalb habe sie von einer weiteren Ausbildung absehen müssen und nur als Kontoristin und Buchhalterin bis zur Entlassung im Jahre 1938 tätig sein können. Bevor die Berufsschadensrente der Klägerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1968 neu festgesetzt und durch Urteil vom 9. September 1969 eine höhere Rente zuerkannt war, hatte die Behörde schon am 24. Oktober 1967 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung abgelehnt. Dieser Bescheid mit der ✓! Rechtsmittelbelehrung: 11....Die Klagschrift muß.......die erforderlichen Beweismittel enthalten ....." wurde der Klä- gerin durch Einschreiben mit Rückschein am 27. Oktober 1967 zugestellt. Am 26. Januar 1968 ging beim Landgericht folgendes Schreiben der Klägerin ein: "Gegen den ablehnenden Bescheid vom 24.10.1967 des Entschädigungsamtes Berlin Gesch. Z. Ill J/K 72 Reg. Nr. 26 621 zugestellt am 27*10.1968 wird zur Wahrung der Frist hiermit Klage erhoben. Die Klageschrift mit Begründung folgt nach." Am 18. Oktober 1968 bestellte sich ein Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten, beantragte, der Klägerin 10.000 DM für Ausbildungsschaden zuzuerkennen, und begründete die Klage. Ihr gab das Landgericht statt. Das Kammergericht wies sie ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe 1. Es kann offen bleiben, ob der am 26. Januar 1968 eingereichte Schriftsatz den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit § 209 Abs. 1 BEG genügt (vgl. BGH RzW 1974, 215) und deshalb geeignet ist, die Frist des § 210 BEG zu wahren. Die Klagfrist wurde durch die Bekanntgabe des mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids vom 24. Oktober 1967 nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1973, 352). Die Klage ist jedenfalls ordnungsgemäß erhoben und zulässig, seit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1968 die formlose Mitteilung des am 18. Oktober 1968 eingegangenen, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügenden Schriftsatzes nicht gerügt hat (§ 295 Abs. 1 ZPO; § 209 Abs. 1 BEG). Denn damit war der Mangel der formgerechten Zustellung geheilt (§ 187 Satz 1 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1978 - IX ZR 77/73). 2. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden mit folgenden Erwägungen: Nach dem Text des Vergleichs vom 11. Oktober I960 sei der Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 65 bis 126 BEG insgesamt, also auch ein etwaiger Ausbildungsschaden, den die Klägerin ausdrücklich im Antrag vom 27. September 1954 angemeldet habe, geregelt worden. Im Bescheid vom 7. Oktober 1968 sei über den Berufsschäden einheitlich entschieden worden, und zwar dahin, daß die Klägerin eine höhere Rente erhalte und weitere Ansprüche abgelehnt werden. Eine gesondert festzusetzende Ausbildungsentschädigung werde durch die gewährte Berufsschadensrente ausgeschlossen. Denn die Ansprüche wegen Verdrängung aus einer Berufstätigkeit und wegen Ausbildungsschadens seien keine getrennten Ansprüche, sondern ein einheitlicher Anspruch. Der Schaden in der Ausbildung und der Berufsschäden könnt®wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit nicht gesondert entschädigt werden. Diese Ausführungen tragen nicht die Abweisung der Klage. Der Bescheid vom 7. Oktober 1968, dessen Inhalt das Revisionsgericht von Amts wegen ermittelt, hat sich auf die Entscheidung über eine höhere Berufsschadensrente beschränkt. \ Denn bereits zuvor, durch den Bescheid vom 24. Oktober 1967, hatte die Behörde den streitbefangenen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung abgelehnt. Nach der Auslegung des Tatrichters hat der Vergleich vom 11. Oktober I960 auch den 1954 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung nach §§ 115 ff BEG aF abgegolten. Diesen Anspruch, den die Klägerin auf die Unterbrechung ihrer später nicht nachgeholten Ausbildung zur Steuerhelferin stützt, hat Art. I Nr. 69, 70 BEG-SchlußG von 5.000 DM (§ 118 BEG aF) auf. 10.000 DM (§ 116 BEG nF) erweitert. Die Klägerin hat mithin den Abgeltungsvergleich am 30. September 1966 zu Recht gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten und kann Entschädigung ihres Ausbildungsschadens in voller Höhe (vgl. BGH RzW 1972, 216) verlangen, sofern der Tatbestand des § 115 BEG und der der Verdrängung aus einem Ausweichberuf (§§ 65, 66 ff oder §§ 87 ff BEG) nebeneinander, ohne sich auszuschließen, erfüllt sind (vgl. BGH RzW 1959, 228; 1961, 563; 1972, 298; 1975, 7). Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Verfolgte, nachdem sie von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden war oder diese hatte abbrechen müssen, eine andere als die ursprünglich mit der gestörten Ausbildung erstrebte Berufstätigkeit im privaten Dienst aufgenommen hat und aus diesem Ausweichberuf verdrängt worden ist. Dann beginnt der Entschädigungszeitraum, aus dem die KapitalentSchädigung und Rente nach §§ 92, 93 BEG zu berechnen sind, erst nach dem Eintritt des AusbildungsSchadens. In diesem Fall umfaßt die Entschädigung für die Verdrängung aus dem Ausweichberuf nicht den Ausbildungsschaden und damit nicht den aus ihm abgeleiteten Anspruch (BGH RzW 1977, 75 aE). So liegen die Dinge hier. Nach dem im gerichtlichen Verfahren ergänzten und unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin, das das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen muß (§ 561 ZPO), hat die Klägerin 1933 aus rassischen Gründen die erstrebte Ausbildtang zur Steuerhelferin nicht beginnen oder fortführen können« Dagegen ist sie erst 1938 aus ihrem Ausweichberuf als Kontoristin und Buchhalterin verdrängt worden. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Das Kammergericht läßt offen, ob die Klägerin den Schriftsatz vom 16. November 1966, in dem sie selbst einen den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nach ihrer Ansicht begründenden Sachverhalt im Sinne des § 190 Nr. 2 ' BEG ausführlich darlegte, vor oder nach dem Stichtag des § 190 a Abs. 1 BEG einem Bediensteten der Entschädigungsbehörde übergeben hat. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß die Darlegung zwar nicht mit dem Antrag vom 30. September 1966, aber vor dem 31. März 1967 eingegangen ist. Dann wäre die Klägerin nicht nach Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG mit ihrem Anspruch ausgeschlossen: Sie hatte zwar keinen Beweis im Sinne der Zivilprozeßordnung angetreten. Das war nach §§ 190 Nr. 3, 190a BEG auch nicht notwendig. Beweismittel mußten innerhalb der Substan-tiierungsfrist weder vollständig noch in bestimmter Form angegeben werden. Es genügt, daß der Sachvortrag Beweismittel er- * *0 x kennen läßt (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 20). Dieser Anforderung entspricht die eigene auf 16. November 1966 datierte Erklärung der Klägerin. Sie bezeichnet eine Handelshochschule, an der sie Vorbereitungskurse besucht habe, und eine Maklerfirma, bei der sie zur Ausbildung gewesen sein will. Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil es bisher den Vortrag der Klägerin zu dem Ausbildungsschaden nicht geprüft und nicht festgestellt hat, wann die Klägerin ihren Anspruch substantiiert hat. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang $