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BGH · IX ZR 20/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil nicht dargetan sei,daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Da die Verfolgung des Klägers im Vertreibungsgebiet begonnen habe, komme aber nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur in Betracht, wenn der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei. Es genüge auch, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, anspruchsberechtigt nach § 4 BEG sei, die deutsche Staatsangehörigkeit besitze oder dem deutschen Sprach-oder Kulturkreis angehöre. Der Kläger besitze weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch habe er den Nachweis erbracht, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dazu sei erforderlich eine auf Abstammung, Erziehung, Schulausbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an die deutsche Sprache und Kultur; der Verfolgte müsse sich der Tradition, den Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen haben, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Tradition der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines Heimatlandes. Damit weicht das Berufungsurteil von den Grundsätzen ab, nach denen der Senat in BGH RzW 1970, 503 die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis beurteilt. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bedarf danach erneuter tatrichterlicher Prüfung.

Zitierte Normen: § 4 BEG
KulturkreisBEGMünchenBayerKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2406 Oil ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 20/74	URTEIL	Verkünd*	«n
18. Mai 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 William
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Street,
/USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ______
als Abwickler der Ki Rechtsanwalts Dr.
izlei de*
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
yffi
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Jüdische Kläger wurde 1926 in Krakau/Polen geboren. Er wurde während der Verfolgung in verschiedenen Lagern festgehalten. Am 1. Januar 19^7 hielt er sich in einem DP-Lager in Bayern auf und wanderte später in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Der Kläger beantragte unter anderem Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen - Schaden in der
 
Ausbildung, weil er ab 1940 gehindert worden sei, das Handelsgymnasium in Krakau weiter zu besuchen. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil nicht dargetan sei,daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung und Zurückver-weisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter führt aus: Der Kläger sei zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG allgemein anspruchsberechtigt.
Da die Verfolgung des Klägers im Vertreibungsgebiet begonnen habe, komme aber nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur in Betracht, wenn der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei. Es genüge auch, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, anspruchsberechtigt nach § 4 BEG sei, die deutsche Staatsangehörigkeit besitze oder dem deutschen Sprach-oder Kulturkreis angehöre. Der Kläger besitze weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch habe er den Nachweis erbracht, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dazu sei erforderlich eine auf Abstammung, Erziehung, Schulausbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an die deutsche Sprache und Kultur; der Verfolgte müsse sich der Tradition, den Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen haben, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Tradition der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines Heimatlandes.
Es genüge nicht, daß er die deutsche Sprache beherrsche
 
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und sich mit deutscher Literatur, Musik, Kunst oder Wissenschaft vertraut gemacht habe. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben. Es könne zwar davon aus-gegangen werden, daß er die deutsche Sprache beherrsche und spreche; es sei jedoch unwahrscheinlich, daß Deutsch seine Muttersprache sei.
Damit weicht das Berufungsurteil von den Grundsätzen ab, nach denen der Senat in BGH RzW 1970, 503 die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis beurteilt. Diese Grundsätze sind gleichermaßen im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG maßgebend (BGH RzW 1972, 382). Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bedarf danach erneuter tatrichterlicher Prüfung. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Mai	Henkel	Portmann
 Dr.Lang
 Gärtner