Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Verfolgungs-leiden hat si e eine Verletzung des linken Beins mit schmerzhafter Narbe, chronischer Venenentzündung und Hinken sowie eine Hautentzündung der Wangen- und Kinnpartie geltend gemacht. Die auf Zuerkennung von Kapital ent-schädigung, Rente und Heilverfahren auch für weitere psychische und psychisch beeinflußte Leiden gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger als Alleinerbe den Anspruch weiter, nachdem seine Frau während des Revisionsverfahrens gestorben ist. Auch eine Hautentzündung an der Stirn sei nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Die weiteren erst mit der Berufung geltend gemachten Leiden (peptische Magengeschwüre, Gastritis, Verdauungsstörungen, Neurasthenie, chronisch-reaktive Depression, Psychoneurose mit Angst re aktionen und vegetative Dystonie) könnten - v/ie sich aus der Krankengeschichte ergebe - frühestens nach 1958 aufgetreten sein und schon wegen des großen zeitlichen Abstands mangels irgend welcher Brücken Symptome mit der Verfolgung nicht in Verbindung gebracht werden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf den Ge samt leidens zustand der Verfolgten bestimmt hat. Es hätte prüfen müssen, ob und wie sich nicht verfolgungsbedingte Leiden auf die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aus gewirkt haben (vgl.
2472 048 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 20/72 URTEIL Verkündet am 2, Oktober 1975 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungs rechts streit Abe S. C., USA, St Street, Kläger und Revisions klager, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 in Ungarn geborene Ehefrau des Klägers Adele Gr^H^ war Jüdin. Sie war 1944/45 in deutschen Konzentrationslagern inhaftiert. 1948 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Frau G hat Entschädigung Für Schaden rn Körper oder Gesundheit beantragt. Als Verfolgungs-leiden hat si e eine Verletzung des linken Beins mit schmerzhafter Narbe, chronischer Venenentzündung und Hinken sowie eine Hautentzündung der Wangen- und Kinnpartie geltend gemacht. Die Behörde hielt ein Verfolgungsleiden nicht für gegeben und lehnte den Antrag ab. Das Landgericht erkannte ein postthrombotisches Syndrom am linken Bein als Verfolgungsleiden an und sprach hierfür ein Heilverfahren zu; im übrigen wies es die Klage ab. Die auf Zuerkennung von Kapital ent-schädigung, Rente und Heilverfahren auch für weitere psychische und psychisch beeinflußte Leiden gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger als Alleinerbe den Anspruch weiter, nachdem seine Frau während des Revisionsverfahrens gestorben ist. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. als Folge einer Mißhandlung an einer Thrombophlebitis des linken Beins. Die Verletzung verursache zeitweise Schmerzen und Lahmen beim Gehen. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 20 v. H.. Die Krampfadern an beiden Beinen könnten dagegen keinesfalls mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden, beruhten vielmehr auf einer an läge bedingten Binde gewehs- Ent s che i dung s gründ e Der Berufungsrichter führt aus: Frau G leide - A - schwache. Auch eine Hautentzündung an der Stirn sei nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Eine strich-förmige IJarbe an der Kinnpartie mit einem zu dem Ohr hin im Pigment veränderten Hautbezirk könne nur als unerhebliche GesundheitsSchädigung angesehen werden, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache. Es könne deshalb offen bleiben, wodurch die Narbe entstanden sei. Die weiteren erst mit der Berufung geltend gemachten Leiden (peptische Magengeschwüre, Gastritis, Verdauungsstörungen, Neurasthenie, chronisch-reaktive Depression, Psychoneurose mit Angst re aktionen und vegetative Dystonie) könnten - v/ie sich aus der Krankengeschichte ergebe - frühestens nach 1958 aufgetreten sein und schon wegen des großen zeitlichen Abstands mangels irgend welcher Brücken Symptome mit der Verfolgung nicht in Verbindung gebracht werden. Ein weiter gehender Entschädigungsanspruch bestehe danach nicht. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf den Ge samt leidens zustand der Verfolgten bestimmt hat. Es hätte prüfen müssen, ob und wie sich nicht verfolgungsbedingte Leiden auf die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aus gewirkt haben (vgl. zuletzt: BGH RzlV 1975, 171). Das Boru-fungsurteil kann auf diesem Verfahrens fehler beruhen. Die uChebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraus set zun gen des § 31 Abs. 2 E3G gegeben sind. Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Dr. Lang