Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Juli 1968 aufgehoben, soweit es der Berufung in Höhe von 2.700 DM nicht stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. "Für das Tragen des Judensterns in Warschau und illegales Leben in Warschau, Radosc und Drewniana von Anfang 1940 bis Februar 1945 H gewährte ihr der Beklagte durch Vergleich vom 6. Die Klägerin hatte im Ausgangsverfahren Entschädigung für Freiheitsbeschränkung (§ 47 BEG aF) in der Zeit von Anfang 1940 bis Februar 1945, also für mindestens 61 Monate =9.150 DM begehrt. Es hat jedoch die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil auch nach § 47 BEG nF nur eine Freiheitsbeschränkung von 34 Monaten angenommen werden könne; die Klägerin sei durch die Vergleichssumme selbst dann abgefunden, wenn sie noch weitere sechs Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hätte. Der Tatrichter konnte aufgrund der Angaben der Klägerin nicht feststeilen, daß sie eile für Juden vorgeschriebene gelbe Armbinde vor dem März 1940 und nach dem Oktober 1940 getragen hat. 1939 bis einschließlich Februar 1940 steht der Klägerin die begehrte Entschädigung von 450 DM nicht zu. Nach den nicht .angegriffenen;Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ab November 1940 in der Illegalität und frühestens seit 15. Andererseits könne nach den Angaben der Klägerin in ihrer Verfolgungsschilderung nicht festgestellt werden, daß sie in den vorausgegangenen zwei Jahren unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen. Dasselbe gelte für die Folgezeit, in der sie bei Freunden des Herrn in Warschau und Hadosc untergebracht gewesen sei. Diese; Ausführungen trugen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit von November 1940 bis 15. Die Würdigung nach § 47 BEG erschöpft den Sachverhalt nicht; es kann auch eine Entschädigung für Freiheitsentziehung gemäß § 43 Abs, 3 BEG in Betracht kommen. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nach dieser Vorschrift lag vor, wenn der Verfolgte einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war und auch nach den sonstigen Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH RzW 1965, 316 Nr. 20; 1966, 332; 1969, 262). Ob und gegebenenfalls für weiche Zeit diese Voraussetzungen erfüllt waren, als die Klägerin seit November 1940 zunächst mit ihren Eltern im Hause des Herrn F^^H^ lebte, hat der Tatrichter nicht geprüft. Deswegen wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es für Schaden an Freiheit in der Zeit von Anfang März 1940 bis 15, Januar 1945, das sind '58 Monate, eine 6.000 DM übersteigende Entschädigung abgelehnt und der Klage bis zu dem Betrag von 2.700 DM nicht stattgegeben hat.
2445 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX 2R 20/71 URTEIL Verkündet am —* u 17. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Maria Janina L 9 - Prozeßbevöllmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der 'IX. Zivilsenat der? Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thuinm und Port mann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1968 aufgehoben, soweit es der Berufung in Höhe von 2.700 DM nicht stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in Warschau geborene jüdische Klägerin wanderte im März 1950 von Polen nach den USA aus. Die amerikanische Staatsangehörigkeit erwarb sie 1955. "Für das Tragen des Judensterns in Warschau und illegales Leben in Warschau, Radosc und Drewniana von Anfang 1940 bis Februar 1945 H gewährte ihr der Beklagte durch Vergleich vom 6. Februar 1964 6.000 DM Entschädigung. Unter Hinweis auf ihr illegales Leben unter falschem Hamen (§ 47 Abs. 2 BEG nF) focht die Klägerin den Vergleich im Juni 1966 an. Sie verlangt nunmehr Entschädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1939 bis 15. Januar 1945 (61 Monate), mithin weitere 3.150 IM. Die Behörde- lehnte ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob die Klägerin gemäß■ § 160 BEG entschädigungsberechtigt ist. Nach ihrer Darstellung hat sie Polen 1950 verlassen, weil sie Gegnerin des Kommunismus gewesen sei und unter seiner Herrschaft nicht mehr habe leben wollen. Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß sie Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH RzW 1969, 493). Die Anfechtung des Vergleichs vom 6. Februar 1964 ist nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden Nr. I Abs. 4 3EG-Sc,hlußG zulässig. Die Klägerin hatte im Ausgangsverfahren Entschädigung für Freiheitsbeschränkung (§ 47 BEG aF) in der Zeit von Anfang 1940 bis Februar 1945, also für mindestens 61 Monate =9.150 DM begehrt. Der Vergleich gewährte ihr nur 6.000 DM. Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der Verfolgungsschilderung der Klägerin vom 19. Februar 1957 an, daß sie ab 15. November 1942 bis zur Befreiung am 15. Januar 1945 unter falschem Namen in der Illegalität gelebt hat. «ü t .! 't Für diese Seit greift zugunsten der Klägerin die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Er. 35 BEG-SchlußG ein. Sie erleichtert gegenüber dem bis 17. September 1965 geltenden Recht, den für die Zeit bis 15. Januar 1945 erhobenen Anspruch in voller Höhe durchzusetzen. Deshalb ist das Recht auf eine erneute Prüfung und Sachentscheidung eröffnet (BGH RzW 1968, 267; 1971, 41)* Davon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus. Es hat jedoch die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil auch nach § 47 BEG nF nur eine Freiheitsbeschränkung von 34 Monaten angenommen werden könne; die Klägerin sei durch die Vergleichssumme selbst dann abgefunden, wenn sie noch weitere sechs Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hätte. Der Tatrichter konnte aufgrund der Angaben der Klägerin nicht feststeilen, daß sie eile für Juden vorgeschriebene gelbe Armbinde vor dem März 1940 und nach dem Oktober 1940 getragen hat. Die Revision greift diese Würdigung nicht an. Sie rechtfertigt den Schluß des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 1.Alternative BEG allenfalls während einer Zeit von^Acht Monaten erfüllt waren. Es kommt entgegen der Meinung djr Klägerin nicht darauf an, in welchen Zeiträumen die Kejnzeichnungspflicht für Juden bestand. Entscheidend ist. allein, wann der einzelne Jude das Kennzeichen tatsächlich getragen hat (BGH RzW 1965, 451)* Für die Monate Dezembej? 1939 bis einschließlich Februar 1940 steht der Klägerin die begehrte Entschädigung von 450 DM nicht zu. Insoweit ist die Revision unbegründet. Nach den nicht .angegriffenen;Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ab November 1940 in der Illegalität und frühestens seit 15. November 1942 bis zur Befreiung am 15. Januar 1945, also 26 Monate lang, auch unter falschem Namen gelebt. Die fürden letzten Zeitraum eingreifende Vermutung des § 47 Abs. 2 BEO nF hält es nicht für widerlegt. Andererseits könne nach den Angaben der Klägerin in ihrer Verfolgungsschilderung nicht festgestellt werden, daß sie in den vorausgegangenen zwei Jahren unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen. Zunächst ab November 1940 habe sie mit ihren Eltern im Hause des Herrn in Hadosc gewohnt. Ihr Zimmer habe sie aus Sicherheitsgründen nicht verlassen dürfen, sei aber sonst nicht beeinträchtigt gewesen. Dasselbe gelte für die Folgezeit, in der sie bei Freunden des Herrn in Warschau und Hadosc untergebracht gewesen sei. In dieser Zeit habe sie nach ihren Angaben schwer arbeiten und das Haus versorgen müssen. Das reiche jedoch nicht aus, menschenunwürdige Bedingungen anzunehmen. Denn die Lebensweise der Klägerin habe nicht der eines Häftlings entsprochen, vielmehr der anderer Bürger in einem vom Krieg heimgesuchten Land. Gewisse Einschränkungen und Entbehrungen hätten damals auch andere auf sich nehmen müssen. Die dauernde Furcht vor Entdeckung sei eine Begleiterscheinung des illegalen Lebens; sie genüge nicht, um menschenunwürdige .Bedingungen zu bejahen. Andere Anhaltspunkte, wie völlig unzureichende Ernährung, Mißhandlungen, primitive Lebensbedingungen und fehlende ärztliche Betreuung seien jedenfalls aus der Zeit bis Winter 1943 nicht ersichtlich. •0 ^ Diese; Ausführungen trugen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit von November 1940 bis 15. November 1942 nicht. Die Würdigung nach § 47 BEG erschöpft den Sachverhalt nicht; es kann auch eine Entschädigung für Freiheitsentziehung gemäß § 43 Abs, 3 BEG in Betracht kommen. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen nach dieser Vorschrift lag vor, wenn der Verfolgte einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war und auch nach den sonstigen Bedingungen ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH RzW 1965, 316 Nr. 20; 1966, 332; 1969, 262). Diesem Tatbestand ist es gleichzuachten, wenn sich der Verfolgte derartige Beschränkungen selbst auferlegt hatte (BGH RzW 1970, 546). Ob und gegebenenfalls für weiche Zeit diese Voraussetzungen erfüllt waren, als die Klägerin seit November 1940 zunächst mit ihren Eltern im Hause des Herrn F^^H^ lebte, hat der Tatrichter nicht geprüft. Deswegen wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es für Schaden an Freiheit in der Zeit von Anfang März 1940 bis 15, Januar 1945, das sind '58 Monate, eine 6.000 DM übersteigende Entschädigung abgelehnt und der Klage bis zu dem Betrag von 2.700 DM nicht stattgegeben hat. Die Zurückweisung gibt dem Tatrichter auch Gelegenheit, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsbeschränkung (§. 47 BEG) neu zu würdigen; auf die in BGH RzW 1967, 4 'h-; <'(>9 Nr, 21’; '>|H Nr wird hingewiesen. 14 dnrgelogten (Irundsät, Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann