BEG § 160 Wer eine IRO-Bescheinigung vorlegt, ist als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß die Bescheinigung erschlichen wurde oder die Anerkennung offensichtlich mit den IRO-Statuten unvereinbar ist. Maßgebend für diese Prüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der IRO-Bescheinigung, sofern nicht ein späterer Verlust der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verwaltungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Kapitalentschädigung für Schaden an Freiheit und Anspruoh auf ein Heilverfahren zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die FlüchtlingBeigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 1 und Nr. 2 GK verneint hat, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK ist, wer vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt war (BGH RzW 1964, 80 Nr. 23; 1962, Dieser Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 GK kann durch die deutschen Entschädigungsorgane nur in Ausnahmefällen überprüft werden (BGH RzW 1962, 371 Nr. 34). Eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Bescheinigung erschlichen oder der Anerkennung ein im wesentlichen unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Wer eine IRO-Beschei-nigung vorlegt, ist daher als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Ver- Bei der Prüfung, ob die XRQ-B§Bereinigung dem Häger zu Unrecht erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht auf den Weggang des Klägers aus Ungarn im Jahre 1947 und die darauf folgenden Jahre bis 1950 abgestellt. Nur wenn sich feststellen läßt, daß der Kläger auf Grund offenkundiger Tatsachen zu diesem Zeitpunkt kein Flüchtling gewesen ist, weil er z.B. noch für staatliche ungarische Stellen tätig war, könnte die IRO-Bescheinigung als offensichtlich unrichtig unberücksichtigt bleiben. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 2 GK verneint hat, entsprechen zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr. 34, ab. Sollte das Berufungsgericht nicht bereits zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 1 GK gelangen, wird es in Anwendung dieser Grundsätze die Flüchtlingseigen-schaft des Klägers überprüfen müssen.
Nachschlagewerk: BGHZ: Da nein BEG § 160 Wer eine IRO-Bescheinigung vorlegt, ist als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß die Bescheinigung erschlichen wurde oder die Anerkennung offensichtlich mit den IRO-Statuten unvereinbar ist. Maßgebend für diese Prüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der IRO-Bescheinigung, sofern nicht ein späterer Verlust der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. BGH, Urt.v. 26. Juni 1969 - IX ZR 20/69 - OLG Koblenz IG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. Juni 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 20/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Gabri el >, Kanada, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenate - Entaohädi« gungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in geborene jüdische Kläger ist nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Befreiung im April 1945 kehrte er nach Ungarn zurück. 1947 begab er sich als Vertreter von Firmen, die der ungarischen Staatsorganisation Ferunion angehörten, nach Paris; seine Ehefrau folgte ihm 1950. Der Generalbevollmächtigte der IRO in Frankreich bescheinigte dem Kläger am 28. Juli 1950, er sei Flüchtling unga- rischer Herkunft und stehe unter der Betreuung der administrativen Flüchtlingsorganisation. 1951 wander-te der Kläger mit seiner Frau nach Kanada aus. Seit 1957 besitzt er die kanadische Staatsangehörigkeit. Die Verwaltungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Kapitalentschädigung für Schaden an Freiheit und Anspruoh auf ein Heilverfahren zugebilligt. Seinen Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat sie aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klage hat das Landgericht aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruoh weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei am 1. Oktober 1953 ungarischer Staatsangehöriger gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung aus- ländischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die FlüchtlingBeigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 1 und Nr. 2 GK verneint hat, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK ist, wer vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt war (BGH RzW 1964, 80 Nr. 23; 1962, 371 Nr. 34). Der Kläger gehört auf Grund der IRO-Beschei-nigung vom 28. Juli 1950 zu diesem Personenkreis. Dieser Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 GK kann durch die deutschen Entschädigungsorgane nur in Ausnahmefällen überprüft werden (BGH RzW 1962, 371 Nr. 34). Nach den in RzW 1968, 575 Nr. 35 dargelegten Grundsätzen soll die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Vertragsstaat der Genfer Konvention ohne besonderen Anlaß nicht in Zweifel gezogen werden. Eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Bescheinigung erschlichen oder der Anerkennung ein im wesentlichen unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Diese Grundsätze gelten insbesondere für eine IRO-Bescheinigung. Denn die Vertragsparteien der Genfer Konvention haben die Tätigkeit dieser Organisation zur Betreuung der Flüchtlinge in Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 GK als für sich verbindlich anerkannt. Wer eine IRO-Beschei-nigung vorlegt, ist daher als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Ver- dachtsgründe dafür vorliegen, daß die Bescheinigung erschlichen wurde oder die Anerkennung offensichtlich mit den IRO-Statuten unvereinbar ist. Umstände, die auf eine Erschleichung der IRO-Be-scheinigung hindeuten, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob die XRQ-B§Bereinigung dem Häger zu Unrecht erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht auf den Weggang des Klägers aus Ungarn im Jahre 1947 und die darauf folgenden Jahre bis 1950 abgestellt. Maßgebend für die Prüfung ist jjedoch der Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung am 28. Juli 1950, da ein Fall des späteren Verlustes der Flüchtlingseigenschaft oder eines Ausschlusses davon offensichtlich nicht vorliegt. Nur wenn sich feststellen läßt, daß der Kläger auf Grund offenkundiger Tatsachen zu diesem Zeitpunkt kein Flüchtling gewesen ist, weil er z.B. noch für staatliche ungarische Stellen tätig war, könnte die IRO-Bescheinigung als offensichtlich unrichtig unberücksichtigt bleiben. Eine solche Feststellung enthält das Berufungsurteil nicht, so daß es schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß. Auch im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 2 GK verneint hat, entsprechen zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr. 34, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungs-berechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen am 1. Oktober 1953 oder an dem sonst maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, dar sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Sollte das Berufungsgericht nicht bereits zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 1 GK gelangen, wird es in Anwendung dieser Grundsätze die Flüchtlingseigen-schaft des Klägers überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn zur maßgeblichen Zeit kommt es dabei nur an, wenn dem Kläger, angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse, eine Rückkehr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre. Die Koßtenentscheidung beruht auf § 225 1 BEG. Bundesrichter Maaß Mai kann nicht unter- schreiben; er ist krank. Mai Zorn Dr« Woeener Henkel