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BGH · IX ZR 20/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 748,75 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Allgemein gilt, dass der Kläger darzulegen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Begehren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. tene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf 748,75 € festgesetzt worden.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 78 ZPO
WertNichtzulassungsbeschwerdeKlägerLübeckRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/16
vom 2. März 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:020316BIXZR20.16.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp-meyer
 am 2. März 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landesgerichts Lübeck vom 1. August 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 748,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
2	Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allgemein gilt, dass der Kläger darzulegen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Begehren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5). Durch das angefoch-
 
tene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf 748,75 € festgesetzt worden. Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung gerichteten Anträge weiterverfolgen, so dass der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf 748,75 € festzusetzen ist.
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	überdies	nicht	zulässig, weil sie nicht
 im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Grupp
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 30.01.2012 - 42 C 1393/05 -LG Lübeck, Entscheidung vom 01.08.2013 - 14 S 44/12 -