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BGH · IX ZR 20/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Prof. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenBraunschweigNichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/14
vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIXZR20.14.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
 am 10. Dezember 2015 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
 
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Gehrlein	Lohmann
 Grupp
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 03.05.2012 -90 68/11 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 U 79/12 -