Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175.531,25 Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1994 (V ZR 193/93, NJW 1995, 587, 588) und zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht völlig unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/10 vom 20. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175.531,25 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1994 (V ZR 193/93, NJW 1995, 587, 588) und zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1991 (5 U 363/90, WuM 1992, 321) liegt nicht vor. Der Eintritt eines Schadens hing im Streitfall nicht davon ab, dass die Kläger die beiden Flurstücke tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten Weiterverkäufen können. Der Schaden war vielmehr bereits dadurch ein- getreten, dass der Beklagte den Klägern den Erwerb der Grundstücke zu einem Viertel ihres Werts unmöglich gemacht hatte. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe galt der freiere Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 3 Ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Werts der Flurstücke eine Erhöhung des Werts des "Stammgrundstücks" aufgrund des Seezugangs berücksichtigen durfte, kann dahinstehen. Ein darin liegender Rechtsfehler würde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil er nicht objektiv willkürlich wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht völlig unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2000 -50 504/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2010 - 26 U 30/01 -