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BGH · IX ZR 20/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die Rechtsgrundsätze des Berufungsurteils weichen von der Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofs nicht ab. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
RaebelBundesgerichtshofsKayserZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/09
vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh-ring
 am 29. März 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.678,07 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die
 Rechtsgrundsätze des Berufungsurteils weichen von der Rechtsauslegung des Bundesgerichtshofs nicht ab. Durch Rechtsanwendungsfehler des Einzelfalls erhält die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist bei einem einfachen Subsumtionsfehler zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision geboten.
2
Auch Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, die entsprechenden Rügen der Beschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der
 
Umstände jedoch nicht als durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.11.2007 -90 53/07 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 U 646/07-182- -