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BGH · IX ZR 20/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtberücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. 3 Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von § 174 Abs.3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nichterfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Der unter Bezug auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 174 AO
13FischerBerufungsgerichtAOBundesfinanzhofsKoblenzBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/05
13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 13. Dezember 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.846,66 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
2	Entscheidungserhebliches	Vorbringen	der	Beklagten	hat	das	Berufungs-
gericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtberücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 unterstellt worden.
 
3	Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von § 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nichterfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend angesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung.
4	Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3 AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v. 9. August 2007 -1 B 15/07, Rn. 11; siehe auch v. Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IVB 15/98, BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse
 erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Raebel
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2004 - 15 0 285/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 625/04 -