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BGH · IX ZR 20/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 20/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen:

Fischer19BerlinCierniakKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/02
19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 19. Januar 2006 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.502,40 € (69.436,65 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a-F.).
 
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch der K.	GmbH	bejaht, so dass dem Kläger ein kausa-
ler Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten nicht erwachsen ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2001 - 13 0 422/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2001 - 13 U 55/01 -