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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis - nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX 2R 19/98	BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
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 gesetzlich vertreten durch den Vorstand, HflHBBI^Bstraße I
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Jürgen W|
traße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
65.000 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis - nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10. Oktober 1996 (IX ZR 333/95, WM 1996, 2194 ff) - keine Aussicht auf Erfolg, § 554 b ZPO.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz