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BGH · IX ZR 19/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/92

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Der geltend gemachte Zinsnachteil war eine rein wirt-schafliehe Folge eines Zahlungsverzuges des Käufers, über die der Beklagte aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs, 1 BeurkG) nicht aufzuklären brauchte. Eine Belehrung schuldete der Beklagte auch nicht wegen seiner allgemeinen Betreuungspflicht (§ 14 Abs. 1 BNotO; vgl. Eine Abzinsung der restlichen Rentenforderung bei Fälligkeit infolge Zahlungsverzuges des Käufers wurde im Vertrag offensichtlich nicht vereinbart; dies war auch für den Kläger, der bei Vertragschluß als Rechtsanwalt tätig war, unverkennbar. Eine den Kläger begünstigende Regelung durfte der Beklagte wegen seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) auch nicht von sich aus Vorschlägen, weil dies dem erkennbaren, vom Kläger gebilligten Vertragswillen des Verkäufers widersprochen hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 17 BeurkG § 1 BewG § 14 BNotO
11BNotOKlägerRechtsanwälteZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 19/92
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
 Armin N P^^traße 20,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte v.
und
 gegen
Notar Wilhelm K{ OMi^^Bweg 56, Dl
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwälte Dr.
II. Instanz:	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Zugehör
 am 10. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1991 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der geltend gemachte Zinsnachteil war eine rein wirt-schafliehe Folge eines Zahlungsverzuges des Käufers, über die der Beklagte aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs, 1 BeurkG) nicht aufzuklären brauchte. Das Bewertungsgesetz gilt nur für öffentlich-rechtliche Abgaben (§ 1 BewG) und erstreckt sich nicht auf zivilrechtliche Verträge.
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Eine Belehrung schuldete der Beklagte auch nicht wegen seiner allgemeinen Betreuungspflicht (§ 14 Abs. 1 BNotO; vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1535). Eine Abzinsung der restlichen Rentenforderung bei Fälligkeit infolge Zahlungsverzuges des Käufers wurde im Vertrag offensichtlich nicht vereinbart; dies war auch für den Kläger, der bei Vertragschluß als Rechtsanwalt tätig war, unverkennbar. Eine den Kläger begünstigende Regelung durfte der Beklagte wegen seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) auch nicht von sich aus Vorschlägen, weil dies dem erkennbaren, vom Kläger gebilligten Vertragswillen des Verkäufers widersprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1986 - IX ZR 51/85, ZIP 1986, 1328, 1332; vom 11. Februar 1988 - IX ZR 77/87, DNotZ 1989, 45, 48; vom 7. Februar 1991 - IX ZR 24/90, WM 1991, 1046, 1049).
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Zugehör
Kreft