* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 19/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im Februar 1950 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigung für Freiheitsschaden und gab dabei an, sie habe sich am 1* Januar 1947 im DP- Sie wiederholte die Angaben über den Aufenthalt im Januar 1947 im DP-Lager Maf^mi bei dBHV~ ^■1 und ließ sie sich durch eidesstattliche Versicherungen mehrerer Zeugen bestätigen. Die Entschädigungsbehörde erkannte im Januar I960 Entschädigung für Freiheitsschaden zu und stellte dabei die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG fest. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht im Mai 1966 ab* Mit der Berufung verfolgte die Klägerin die Klageansprüche weiter. Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück: Die Ausübung der Versagungsbefugnis durch den Beklagten erst im Schriftsatz vom 14. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht das Ermessen der Behörde in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachgeprüft, sondern eigenes Ermessen ausgeübt. Danach stehe rechtskräftig fest, daß sich die Klägerin am Stichtag, dem 1, Januar 1947 im DP-Lager NidHÜIf also nicht im DP-Lager MaiSHI auf gehalten habe. Das betreffe sowohl die Frage des Verschuldens der Klägerin, als auch einen Beweisantrag und die Frage der tätigen Reue, Es sei mit bindender Wirkung festgestellt, daß das beklagte Land seine Versagungsbefugnis nicht illoyal verspätet ausgeübt habe. Der Beklagte habe seine Gründe zuletzt folgendermaßen zusammengefaßt: Die Klägerin habe vorsätzlich mindestens drei eigene falsche eidesstattliche Versicherungen und darüber-hinaus vier inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherungen von Zeuginnen vorgelegt, um den Stichtagsaufenthalt am 1. Januar 19^7 im DP-Lager MaiflHB~B^HIHiHi unter Beweis zu stellen und sich damit in den Genuß von Entschädigungsleistungen zu bringen, die ihr nach den USEG nicht zugestanden hätten, weil sie eindeutig die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt gehabt habe. Der gegen sie zu richtende Schuldvorwurf sei so schwerwiegend, daß er die völlige Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtfertige. Zum einen kennt § 565 Abs. 2 ZPO im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur eine Bindung des Berufungsgerichts an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist. Eine "rechtskräftige" Feststellung von Tatsachen oder die "bindende Entscheidung" über im Laufe des Verfahrens erhobene Einwände der Klägerin sind dem Gesetz fremd. Alle anderen Punkte kann das Berufungsgericht rechtlich frei beurteilen, auch wenn die gegen sie gerichteten Angriffe im Revisionsurteil zurückgewiesen worden sind oder das Revisionsgericht ausgesprochen hat, daß sie einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen (BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12). Der Senat hat das erste Berufungsurteil allein deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht das Ermessen der Behörde in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachgeprüft, sondern eigenes Ermessen ausgeübt hatte. Der Berufungsrichter billigt die Erwägung des Beklagten, die Klägerin habe vorsätzlich mindestens drei eigene falsche eidesstattliche Versicherungen und darüberhinaus vier inhaltlich falsche eidesstattliche Ver- Januar 1947 im DP-Lager Ma unter Beweis zu stellen und sich somit in den Genuß von Entschädigungsleistungen zu bringen, die ihr nach dem USEG gar nicht zugestanden hätten, weil sie eindeutig die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt gehabt habe; eine andere Deutung des Vorganges sei nicht möglich.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 565 ZPO § 211 BEG § 565 ZPO
DP-LagerEntschädigungBerufungsgerichtAnspruchBeurteilungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 19/81	URTEIL	Verkündet	am
11. März 1982 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cywia
geborene N
9
straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMV-FmW-Straße Q, m|BBL
Geklagten und Revisionsbeklagten
2
& y
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1927 in L00/Po0i geborene Klägerin ist Jüdin.
Sie trug seit Ende 1939 den Judenstern und wurde von Sommer 1940 bis April 1945 im Ghetto, in Zwangsarbeitslagem und - seit Sommer 1944 - in Konzentrationslagern (MaMB,
 00, £00000|, TB000I00) festgehalten. Sie kehrte zunächst nach Po0l zurück; Anfang 1946 kam sie als Mitglied eines Kibuz in das DP-Lager K1001^|0 bei L0^( und im September/Oktober 1946 in das DP-Lager wo sie bis 11. Januar 1947 blieb. Anschließend zog sie mit dem Kibbuz in das DP-Lager Mai0|0| bei D0^^|B und war ab Sommer 1947 im DP-Lager B0000I, von wo sie im April 1948 nach I|00 auswanderte. Dort lebt sie noch heute; sie ist israelische Staatsangehörige.
 
Im Februar 1950 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigung für Freiheitsschaden und gab dabei an, sie habe sich am 1* Januar 1947 im DP-
aufgehalten und sei im Juli 1948
Lager Matj
 nach	ausgewandert.	Da	ein Bescheid nicht erging, reichte
 die Klägerin im September 1953 Untätigkeitsklage beim Landgericht München I ein. Sie wiederholte die Angaben über den Aufenthalt im Januar 1947 im DP-Lager Maf^mi bei dBHV~ ^■1 und ließ sie sich durch eidesstattliche Versicherungen mehrerer Zeugen bestätigen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin am 1. Januar 1947 im DP-Lager Majfl^HB gelebt habe. Auch im Berufungsverfahren trug sie vor, sie sei noch am 1. Januar 1947 in Mai^HHB gewesen. Am 6. November 1957 nahm sie die Berufung zurück.
Zuvor hatte sie am 30. Oktober 1957 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung Kc|BB Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden beantragt mit der Behauptung, sie habe sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager NiBBHHI^HHk auf gehalten. Dabei gab sie den in Bayern gestellten Antrag und seine Erledigung an.
Die Entschädigungsbehörde erkannte im Januar I960 Entschädigung für Freiheitsschaden zu und stellte dabei die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG fest. Mit Bescheid vom 3* September 1964 wies sie die Gesundheitsschadensansprüche abf weil der Aufenthalt in einem DP-Lager am 1. Januar 1947 nicht nachgewiesen sei.
 
Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht im Mai 1966 ab* Mit der Berufung verfolgte die Klägerin die Klageansprüche weiter. Sie legte eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes ArHHi vor, wonach sich ergebe, daß sie sich zu einem unbestimmten Zeitpunkt im DP-Lager Ni|^HHB aufgehalten und das Lager am 11. Januar 1947 mit unbekanntem Ziel verlassen habe. Sie habe sich am und um den 1. Januar 1947 herum einige Wochen in Ni^HiHHBH befunden. Nach weiteren gerichtlichen Ermittlungen versagte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 1970 den gesamten Gesundheitsschadensanspruch, weil die Klägerin vorsätzlich bzw. grob fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherungen über den Stichtag vorgelegt habe, um Entschädigung zu erlangen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil das beklagte Land zu Recht den Anspruch versagt habe.
Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück: Die Ausübung der Versagungsbefugnis durch den Beklagten erst im Schriftsatz vom 14. Januar 1970 sei zwar nicht rechtsmißbräuchlich. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht das Ermessen der Behörde in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachgeprüft, sondern eigenes Ermessen ausgeübt. Das sei ihm verwehrt. Die Ermessenserwägungen des beklagten Landes ließen nicht erkennen, ob es die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt habe, die für die Ausübung des Ermessens, vor allem für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Vorwurf und Eingriff erheblich sein könnten und trügen seine Entscheidung, die Ansprüche voll zu versagen, nicht.
 
In der erneuten Berufungsverhandlung ist das beklagte Land bei der vollen Versagung der Ansprüche geblieben und hat seine Gründe dafür ergänzt und zusammengefaßt, Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil führt aus: Es sei an das in der Sache ergangene Revisionsurteil insoweit gebunden, als es die recht-liehe Beurteilung betreffe, die der Aufhebung zugrunde gelegt sei. Danach stehe rechtskräftig fest, daß sich die Klägerin am Stichtag, dem 1, Januar 1947 im DP-Lager NidHÜIf also nicht im DP-Lager MaiSHI auf gehalten habe. Damit stehe zugleich fest, daß sie vorsätzlich falsche Angaben über die zu dem Grund des Entschädigungsanspruchs gehörenden Stichtagsvoraussetzungen gemacht und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs, 1 BEG erfüllt habe. Alle im Laufe des Verfahrens erhobenen Einwände der Klägerin seien aus diesem Grunde bis auf die Frage des Ermessens bindend entschieden. Das betreffe sowohl die Frage des Verschuldens der Klägerin, als auch einen Beweisantrag und die Frage der tätigen Reue, Es sei mit bindender Wirkung festgestellt, daß das beklagte Land seine Versagungsbefugnis nicht illoyal verspätet ausgeübt habe.
Die Entscheidung des Beklagten weise keine Ermessensfehler auf. Er habe die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe noch in der letzten Tatsachenverhandlung nachschieben dürfen.
Der Beklagte habe seine Gründe zuletzt folgendermaßen zusammengefaßt: Die Klägerin habe vorsätzlich mindestens drei
 eigene falsche eidesstattliche Versicherungen und darüber-hinaus vier inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherungen von Zeuginnen vorgelegt, um den Stichtagsaufenthalt am 1. Januar 19^7 im DP-Lager MaiflHB~B^HIHiHi unter Beweis zu stellen und sich damit in den Genuß von Entschädigungsleistungen zu bringen, die ihr nach den USEG nicht zugestanden hätten, weil sie eindeutig die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt gehabt habe. Das Verhalten der Klägerin wiege umso schwerer, als sie hartnäckig und zielstrebig versucht habe, mehrere Jahre lang die bayerische Entschädigungsbehörde und die bayerischen Gerichte in die Irre zu führen. Sie habe sich somit eines groben Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht schuldig gemacht.
Der gegen sie zu richtende Schuldvorwurf sei so schwerwiegend, daß er die völlige Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtfertige. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, ihr wenigstens einen Teil dieser Ansprüche zu belassen, seien nicht erkennbar. Darüberhinaus sei weder dargetan noch bewiesen, daß die getroffene Maßnahme sie finanziell unverhältnismäßig hart treffen werde. Den etwa zu Gunsten der Klägerin sprechenden Umständen habe er im übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, daß er der Klägerin die Entschädigung wegen Schadens an Freiheit belassen habe.
Diese Erwägungen seien nicht zu beanstanden und hielten sich im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessensspielraums. Die Versagung des gesamten Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit widerspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nur die völlige Versagung die Entschädigungsverfahren vor solchem Mißbrauch zu schützen vermöchten.
 
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.
Zum einen kennt § 565 Abs. 2 ZPO im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur eine Bindung des Berufungsgerichts an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist. Eine "rechtskräftige" Feststellung von Tatsachen oder die "bindende Entscheidung" über im Laufe des Verfahrens erhobene Einwände der Klägerin sind dem Gesetz fremd. Zum anderen bindet § 565 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht nur in denjenigen Punkten an die Beurteilung des Revisionsgerichts, deren rechtsirrtümliche Würdigung unmittelbar die Aufhebung herbeigeführt hat. Alle anderen Punkte kann das Berufungsgericht rechtlich frei beurteilen, auch wenn die gegen sie gerichteten Angriffe im Revisionsurteil zurückgewiesen worden sind oder das Revisionsgericht ausgesprochen hat, daß sie einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen (BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12).
Der Senat hat das erste Berufungsurteil allein deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht das Ermessen der Behörde in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachgeprüft, sondern eigenes Ermessen ausgeübt hatte. Allein an diese rechtliche Beurteilung war das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung gebunden, durfte diesen Fehler also nicht wiederholen. Im übrigen durfte und mußte es den Sachverhalt würdigen und feststellen.
Das Berufungsurteil kann noch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Der Berufungsrichter billigt die Erwägung des Beklagten, die Klägerin habe vorsätzlich mindestens drei eigene falsche eidesstattliche Versicherungen und darüberhinaus vier inhaltlich falsche eidesstattliche Ver-
8
Sicherungen von Zeuginnen vorgelegt, um den Stichtags
 aufenthalt am 1. Januar 1947 im DP-Lager Ma
 unter Beweis zu stellen und sich somit in den Genuß
 von Entschädigungsleistungen zu bringen, die ihr nach dem USEG gar nicht zugestanden hätten, weil sie eindeutig die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt gehabt habe; eine andere Deutung des Vorganges sei nicht möglich. Auch dabei verkennt das Berufungsgericht die Rechtslage. Die Klägerin hatte die 'eidesstattlichen Versicherungen in dem in MüflHB geführten Rechtsstreit vorgelegt. Bei Eingang der Klage (25. September 1953) war aber schon das Bundes er gänzungs-gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 verkündet und trat demnächst (am 1. Oktober 1953) in Kraft. Nach seinem § 8 Abs. 1 Nr. 6 hatte Anspruch auf Entschädigung der Verfolgte, der sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielt und nach dem 31. Dezember 1946 aus dem Geltungsbereich ausgewandert ist. Es kam also danach allenfalls noch für die Zuständigkeit darauf an, ob die Klägerin am 1. Januar 1947 sich in einem in der ehemaligen amerikanischen oder in einem in der ehemaligen französischen Besatzungszone gelegenen DP-Lager aufgehalten hat. Danach ist der Schluß nicht zwingend, der Klägerin sei es darauf angekommen, sich ihr damals nicht zustehende Entschädigungsleistungen zu verschaffen. Das kann wiederum für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Vorwurf und Eingriff von Bedeutung sein. Insoweit legen die Besonderheiten dieses Falles überhaupt eine eingehendere Prüfung nahe.
Der Senat hält es angesichts der wiederholten Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin für angemessen, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuver-weisen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke