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BGH · IX ZR 19/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/80

Zum Umrechnungskurs bei der Abtretung eines Entschädigungsanspruchs, die wegen einer in US-Dollar gewährten Leistung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem UNHCR-Fonds gegeben war. Diese Abtretung ist notwendig, weil die Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds für diejenigen Verfolgten bestimmt sind, die keine Entschädigung gern, den deutschen Entschädigungsgesetzen erhalten. "Abtretungserklärung Für den Fall, daß mir nach innerdeutschem Entschädigungsrecht wegen der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlittenen Schädigungen Ansprüche auf Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rentennachzahlung zustehen, trete ich diese Ansprüche nach Maßgabe der für die Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen geltenden Vorschriften des deutschen Entschädigungsrechts in Höhe der mir aus dem Sonderfonds des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gewährten Zahlungen an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ab." Die weiteren Bewilligungsschreiben des Hohen Kommissars bezogen sich auf diese Abtretung. Februar 1975 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Beklagte der Klägerin als Entschädigung für Schaden aus Gründen der Na- Ebenso ist die Beklagte berechtigt, unter Anrechnung auf die gewährte Rente Zahlungen an den Hohen Kommissar für Flüchtlinge zu leisten, sofern dieser unter Vorlage von Abtretungserklärungen der Klägerin die Erstattung von vorläufigen Leistungen verlangt." Die Klägerin erließ zur Ausführung dieses Vergleichs einen Bescheid, in dem sie von der der Klägerin zustehenden Rentennachzahlung 8.445 DM auf Grund der Abtretung an den Hohen Flüchtlingskommissar einbehielt. Die Klägerin meint, maßgeblich sei der Kurs von 2,50 DM für einen Dollar im Zeitpunkt der Bescheiderteilung, und hat Klage auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von 2.820 DM nebst Zinsen erhoben. Er stelle in der Art einer Anweisung klar, daß ein Teil des von der Beklagten geschuldeten Betrages durch Leistungen an einen Dritten - den Hohen Kommissar - erfüllt werden könne und daß diese Leistung zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Hohen Flüchtlingskommissar erfülle. Die Höhe dieser an den Dritten zu erbringenden Teilleistungen sei zahlenmäßig nicht bestimmt, ergebe sich aber durch eine Bezugnahme aus der Abtretungserklärung und richte sich zugleich nach der Höhe des Erstattungsanspruchs des Hohen Kommissars gegen die Klägerin. Entscheidend sei, daß die Klägerin den Betrag zurückzuerstatten sich verpflichtet habe, der ihr nach dem Zahlungsschreiben des Hohen Flüchtlingskommissars zugewandt worden sei. Der Senat hat in RzW 1980, 109 in entsprechender Anwendung des § 210 BEG die Leistungsklage zugelassen, wenn der Entschädigungs pflichtige ohne Widerruf nach § 203 BEG die in einem außergerichtlichen Vergleich zugesagte Leistung verweigert. Maßgebend war dort die Erwägung, daß aus dem außergerichtlichen Vergleich nicht vollstreckt werden konnte und der Antragsteller gegenüber der Weigerung der Behörde, die zugesagte Entschädigung tatsächlich zu leisten, nicht schutzlos bleiben durfte. Juni 1980 -IX ZR 93/78 - war zwischen den Parteien streitig, ob ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen war; auch in diesem Falle hat der Senat die Leistungsklage zugelassen. Zwischen den Parteien besteht Streit, wie die Klausel des Vergleichs über die Anrechnung der an den Hohen Flüchtlingskommissar abgetretenen Forderungsteile auszulegen ist. Der gerichtliche Vergleich bestätigt, daß die vereinbarte Entschädigungsleistung nicht durch Zahlung an die Klägerin zu erfüllen ist, soweit diese ihren Entschädigungsanspruch an den Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also allein auf den Umfang der Abtretung an. Der Rechtsgrund der Abtretung ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben des Hohen Kommissars; danach sollte die Klägerin keine doppelte Entschädigung erhalten. Von einer Dollar-Forderung des Hohen Kommissars gegen die Klägerin, die zur Anwendung des § 244 Abs. 2 BGB führt, kann danach nicht die Rede sein. Sie bezieht sich wegen des Umfangs der Abtretung auf die der Klägerin aus dem Fonds bewilligten Leistungen. Abgetreten wurde ein Teil einer auf Deutsche Mark lautenden Entschädigungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte, die allerdings von der Beklagten noch nicht anerkannt und festgesetzt war. Nach § 398 BGB ging die Forderung mit Wirksamwerden des Abtretungsvertrags zwischen der Klägerin und dem Hohen Kommissar, im Umfang der Abtretung an diesen über. Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der Abtretung und damit für den Umrechnungskurs kann danach nur der Zeitpunkt der Jeweiligen Zahlungen des Hohen Kommissars sein. Danach hat die Klägerin nach dem zur Zeit der Zahlungen unstreitig geltenden Wechselkurs insgesamt 8.445 DM an den Hohen Kommissar abgetreten.

Zitierte Normen: § 244 BGB § 210 BEG § 244 BGB § 14 BEG
KommissarLeistungLeistungsklageHohenZahlungvergleichenAbtretungAbtretungserklärungKlägerin

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ:	nein
BEG § 14; BEG-SchlußG Art. VI
Zum Umrechnungskurs bei der Abtretung eines Entschädigungsanspruchs, die wegen einer in US-Dollar gewährten Leistung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem UNHCR-Fonds gegeben war.
BGH, Urt. v. 11. Juni 1981 - IX ZR 19/80 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet ain
11. Juni 1981 Pohl
K ZR 19/80
Justizamtsinspektor
 als IIrkund -beamte* der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Bundesverwaltungsamt,
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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f/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Dezember 1979 aufgehoben und das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 1978 teilweise geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde während der nationalsozialistischen Herrschaft wegen ihrer polnischen Nationalität geschädigt. Sie erhielt vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem UNHCR Entschädigungsfonds von 45.000.000 DM für Härteleistungen an wegen ihrer Nationalität Geschädigte (Vertrag vom 5. Oktober I960) Geldleistungen, und zwar in den Jahren 1963 und 1964 den Gegenwert von insgesamt 1.880 US-Dollar in
 
australischer Währung und 1974 eine Schlußzahlung im Gegenwert von 925 DM. In dem ersten Bewilligungsschreiben des Hohen Kommissars heißt es u.a. :
"...die Vorauszahlung wird Ihnen ... unter der Bedingung ausgezahlt werden, daß Sie ... die beiliegende Abtretungserklärung ... abgeben. Diese Abtretung ist notwendig, weil die Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds für diejenigen Verfolgten bestimmt sind, die keine Entschädigung gern, den deutschen Entschädigungsgesetzen erhalten. Die Beträge, welche Sie aus dem Entschädigungsfonds empfangen, müssen daher von den Beträgen abgezogen werden, die Sie (wenn der Fall) gern, den deutschen Entschädigungsge-setzen erhalten werden .....".
Die Klägerin sandte die ihr in englischer Sprache übersandte Abtretungserklärung mit ihrer Unterschrift versehen.an den Hohen Kommissar zurück. Sie lautet in deutscher Übersetzung:
"Abtretungserklärung
 Für den Fall, daß mir nach innerdeutschem Entschädigungsrecht wegen der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlittenen Schädigungen Ansprüche auf Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rentennachzahlung zustehen, trete ich diese Ansprüche nach Maßgabe der für die Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen geltenden Vorschriften des deutschen Entschädigungsrechts in Höhe der mir aus dem Sonderfonds des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gewährten Zahlungen an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ab."
Die weiteren Bewilligungsschreiben des Hohen Kommissars bezogen sich auf diese Abtretung.
Am 25. Februar 1975 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Beklagte der Klägerin als Entschädigung für Schaden aus Gründen der Na-
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tionälität die sogenannte Mindestrente ab 1. November 1953 zahlt. Der Vergleich enthält folgende weitere Vereinbarung:
"Die Anrechnung anrechnungspflichtiger Vorleistungen bleibt Vorbehalten. Ebenso ist die Beklagte berechtigt, unter Anrechnung auf die gewährte Rente Zahlungen an den Hohen Kommissar für Flüchtlinge zu leisten, sofern dieser unter Vorlage von Abtretungserklärungen der Klägerin die Erstattung von vorläufigen Leistungen verlangt."
Die Klägerin erließ zur Ausführung dieses Vergleichs einen Bescheid, in dem sie von der der Klägerin zustehenden Rentennachzahlung 8.445 DM auf Grund der Abtretung an den Hohen Flüchtlingskommissar einbehielt. Dabei rechnete sie die Dollarbeträge zu dem Kurs von 1 : 4 in Deutsche Mark um.
Die Klägerin meint, maßgeblich sei der Kurs von 2,50 DM für einen Dollar im Zeitpunkt der Bescheiderteilung, und hat Klage auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von 2.820 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht entsprach dem Klagbegehren und wies nur den Zinsanspruch ab. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entseheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich aus. Da er vor einem deutschen Gericht geschlossen worden sei, seien die deutschen Auslegungsregeln anzuwenden.
Der Vergleich enthalte mehr als nur den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abtretung. Er stelle in der Art einer Anweisung klar, daß ein Teil des von der Beklagten geschuldeten Betrages durch Leistungen an einen Dritten - den Hohen Kommissar - erfüllt werden könne und daß diese Leistung zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Hohen Flüchtlingskommissar erfülle. Die Höhe dieser an den Dritten zu erbringenden Teilleistungen sei zahlenmäßig nicht bestimmt, ergebe sich aber durch eine Bezugnahme aus der Abtretungserklärung und richte sich zugleich nach der Höhe des Erstattungsanspruchs des Hohen Kommissars gegen die Klägerin. Die formularmäßige Abtretungserklärung verweise auf die Höhe der aus dem Sonderfonds gewährten Zahlungen. Damit seien die in dem Bewilligungsschreiben ausgewiesenen Beträge in Dollar gemeint. Diese Schreiben besagten nach ihrem objektiven Erklärungswert, daß Dollarbeträge gewährt und später von einer von der Beklagten zuerkannten Entschädigung abgezogen werden sollten. Entscheidend sei, daß die Klägerin den Betrag zurückzuerstatten sich verpflichtet habe, der ihr nach dem Zahlungsschreiben des Hohen Flüchtlingskommissars zugewandt worden sei. Der dem Dollarbetrag entsprechende DM-Betrag sei der Klägerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Der auf die beschriebene Dollarforderung im Inland gezahlte Betrag sei gemäß § 244 Abs. 2 BGB in Deutscher Mark zu dem Tageskurs zu entrichten.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist die Klage zulässig, was der Berufungsrichter stillschweigend voraussetzt. Die Klage ist auf einen Teilbetrag der Mindestrente, also auf einen Teil der in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Leistungen der Beklagten gerichtet. Dieser Fall ist im verfahrensrechtlichen Teil des Bundesentschädigungsgesetzes nicht geregelt. Der Senat hat in RzW 1980, 109 in entsprechender Anwendung des § 210 BEG die Leistungsklage zugelassen, wenn der Entschädigungs pflichtige ohne Widerruf nach § 203 BEG die in einem außergerichtlichen Vergleich zugesagte Leistung verweigert. Maßgebend war dort die Erwägung, daß aus dem außergerichtlichen Vergleich nicht vollstreckt werden konnte und der Antragsteller gegenüber der Weigerung der Behörde, die zugesagte Entschädigung tatsächlich zu leisten, nicht schutzlos bleiben durfte. In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 1980 -IX ZR 93/78 - war zwischen den Parteien streitig, ob ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen war; auch in diesem Falle hat der Senat die Leistungsklage zugelassen. Im vorliegenden Fall hält die Klägerin mit dem gerichtlichen Vergleich einen unstreitig wirksamen Vollstreckungstitel in der Hand. Einer Leistungsklage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis wenn der Kläger schon einen vollstreckbaren Titel über die begehrte Leistung, etwa in Gestalt eines vollstreckbaren Prozeßvergleichs, besitzt (BGH LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 9). Ausnahmsweise kann aber dennoch ein besonderes Interesse an einer Leistungsklage gegeben sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erwirkung eines neuen Vollstreckungstitels liegt insbesondere dann vor, wenn erhebliche Zweifel bestehen,
 
ob ein schon vorhandener Titel für die beabsichtigte Geltendmachung des Anspruchs verwendbar ist, wenn also mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist. Das kann der Fall sein, wenn die Auslegung eines vollstreckbaren Vergleichs zu Zweifeln Anlaß gibt. Einem Vergleich kommt keine Rechtskraftwirkung zu; ihm fehlt die Sicherheit des Urteils, Ist die Rechtslage unklar, weil die Auslegung des Vergleichs besonderen Schwierigkeiten begegnet und die Parteien über die Auslegung ernsthaft streiten, so ist eine neue Leistungsklage zur Klärung der Rechtslage zulässig (BGH aaO; LM ZPO § 325 Nr. 7 = NJW 1957, 1111; OLG Hamm NJW 1976, 246; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. S. 486). So liegen die Dinge hier. Zwischen den Parteien besteht Streit, wie die Klausel des Vergleichs über die Anrechnung der an den Hohen Flüchtlingskommissar abgetretenen Forderungsteile auszulegen ist. Davon hängt die Höhe der der Klägerin nach dem Vergleich zu erbringenden Leistungen ab. Da es sich nicht um die Wirksamkeit des Vergleichs, sondern um das Verständnis einer seiner Klauseln handelt, ist der Streit nicht durch Fortsetzung des alten Rechtsstreits auszutragen (BGH WM 1977, 204). Vielmehr ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Leistungsklage auf den streitigen Teilbetrag zu bejahen. Zur Entscheidung über die Klage sind die Entschädigungsgerichte berufen.
In der Sache kann dem Berufungsrichter nicht gefolgt werden. Der gerichtliche Vergleich bestätigt, daß die vereinbarte Entschädigungsleistung nicht durch Zahlung an die Klägerin zu erfüllen ist, soweit diese ihren Entschädigungsanspruch an den
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Hohen Kommissar abgetreten hat. Hierin liegt jedenfalls die nach § 14 BEG erforderliche Genehmigung der Entschädigungsbehörde, falls sie nicht schon zuvor erteilt worden sein sollte. Ob der Vergleich darüber hinaus eine Anweisung auf Leistung an einen Dritten enthält, wie der Berufungsrichter annimmt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Soweit die Klägerin Entschädigungsleistungen rechtswirksam abgetreten hat, ist sie nicht mehr aktiv legitimiert, kann ihr Zahlungsbegehren also keinen Erfolg haben. Daran hat der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nichts geändert. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also allein auf den Umfang der Abtretung an. Der Rechtsgrund der Abtretung ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben des Hohen Kommissars; danach sollte die Klägerin keine doppelte Entschädigung erhalten.
Der Berufungsrichter nimmt daneben eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Hohen Kommissar an. Er legt aber nicht dar, woraus er diese vermeintliche Rückzahlungsverpflichtung entnimmt. Im Berufungsurteil fehlt dafür jede tatsächliche Grundlage. Von einer Dollar-Forderung des Hohen Kommissars gegen die Klägerin, die zur Anwendung des § 244 Abs. 2 BGB führt, kann danach nicht die Rede sein.
Für die rechtliche Beurteilung der Abtretung ist die deutsche Rechtsordnung maßgebend. Die Abtretungserklärung verweist für die Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen ausdrücklich auf die Vorschriften des deutschen Entschädigungsrechts und damit zugleich insgesamt auf die deutsche Rechtsordnung. Der Senat legt die Abtretungserklärung selbst
 
aus, weil das Berufungsurteil sich darüber nicht verhält und eine weitere Aufklärung nach Sachlage nicht zu erwarten ist.
Die Abtretung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtswirksam. Auf die Abtretung eines Entschädigungsanspruchs finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung. Zur Wirksamkeit einer Abtretung gehört, daß ihr Gegenstand bestimmt genug bezeichnet ist. Bei einer Teilabtretung, um die es sich hier handelt, muß insbesondere ihr Umfang bestimmbar sein. Diesem Erfordernis wird die von der Klägerin Unterzeichnete Abtretungserklärung gerecht. Sie bezieht sich wegen des Umfangs der Abtretung auf die der Klägerin aus dem Fonds bewilligten Leistungen. Ausgewiesen sind diese Beträge in den drei ersten Bewilligungsschreiben in den Jahren 1963 und 1964 in den damals vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen als Rechnungseinheit verwendeten Dollar-Beträgen. Danach ist der Umfang der Abtretung bestimmbar. Abgetreten wurde ein Teil einer auf Deutsche Mark lautenden Entschädigungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte, die allerdings von der Beklagten noch nicht anerkannt und festgesetzt war. Nach § 398 BGB ging die Forderung mit Wirksamwerden des Abtretungsvertrags zwischen der Klägerin und dem Hohen Kommissar, im Umfang der Abtretung an diesen über. Die nach § 14 BEG erforderliche Genehmigung der Behörde wirkte nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Maßgebend für die Bestimmung des Umfangs der Abtretung und damit für den Umrechnungskurs kann danach nur der Zeitpunkt der Jeweiligen Zahlungen des Hohen Kommissars sein. Auch insoweit legt der Senat die Abtretungserklärung selbst aus. Danach hat die Klägerin nach dem zur Zeit der Zahlungen unstreitig geltenden Wechselkurs insgesamt 8.445 DM an den Hohen Kommissar abgetreten.
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 Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Es stellt die Klägerin im Ergebnis so, als ob sie von einer deutschen Entschädigungsbehörde seinerzeit einen Vorschuß erhalten hätte. Auch dann wäre auf die spätere Entschädigungsleistung der frühere Vorschuß in Deutscher Mark anzurechnen.
Der Richter am Bundesgerichtshof Mai	Zorn kann nicht unterschreiben; Fuchs
 er ist beurlaubt.
Mai
 Dr. Lang	Dr.	Jähnke