Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Am 30, Dezember 1965 meldete sie den Körperschaden erneut an und berief sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der 1955 rechtswirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit von der in der Globalanmeldung von 1958 enthaltenen sogenannten Kossoy-Klausel erfaßt worden sei. All das ist richtig und wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Dagegen verneint das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG mit rechtlich nicht haltbarer Begründung. In dem Berufungsurteil heißt es dazu: Die Klägerin sei bereits nach der alten Fassung des § 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen. Nach ihren eigenen Angaben habe sie die Voraussetzungen erfüllt, um ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG aF anzunehmen. Das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu ihren Gunsten behoben haben. Hiervon abweichend bestimmte § 4 Abs. 2 BEG aF zugunsten der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, daß diese auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründete, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten; ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum war nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Daraus hat die Rechtsprechung Jedoch nicht den Schluß gezogen, der Gebrauch des Deutschen als Mutter- und Umgangssprache genüge, um anspruchsberechtigt zu sein. beruht dagegen auf der Neufassung des §150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz (BGH RzW 1974, 181 und ständig). Aus diesen Angaben allein ergibt sich zu demindest nicht rechtlich zweifelsfrei eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach der alten Fassung des § 150 BEG. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5. Februar 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 19/79 in dem Entschädigungsrechtsstreit Bi Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt », Mt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^iKr-FMpHBfr-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Osoj/CSR geborene Jüdische Klägerin lebte während des Zweiten Weltkrieges in dem 1939 ungarisch gewordenen Berehovo/CSR. Im April 1944 kam sie in das Ghetto Berehovo und ab Mitte Mai 1944 in verschiedene Konzentrationslager. Seit April 1948 lebt die Klägerin in Israel. Sie beantragte am 3. Mai 1955 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Im Februar 1958 meldete sie im Rahmen einer Globalanmeldung erneut Schaden an Körper oder Gesundheit an. Diese Anmeldung enthielt folgende Klausel: "Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zu-rückgenommen.” Die Klägerin erläuterte zunächst nur ihren Freiheitsschaden. Am 30, Dezember 1965 meldete sie den Körperschaden erneut an und berief sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie erläuterte den Anspruch im Februar 1967. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil ihr erster Antrag zurückgenommen worden sei und ihr ein Neuantragsrecht nicht zustehe. Die Klage auf ein Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der 1955 rechtswirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit von der in der Globalanmeldung von 1958 enthaltenen sogenannten Kossoy-Klausel erfaßt worden sei. Nach dem objektiven Erklärungswert der Globalanmeldung stehe für den unbefangenen Betrachter fest, daß sich die Rücknahmeklausel auch auf bereits wirksam angemeldete, aber noch nicht substantiierte Ansprüche beziehe. Mit dem ungenützten Ablauf der ln der Klausel bestimmten Frist für die Erläuterung sei der Antrag zurückgenommen gewesen. Die Frist habe mit dem 1. April I960 geendet. Der zurückgenommene Antrag habe nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgeschoben werden können. All das ist richtig und wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Dagegen verneint das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG mit rechtlich nicht haltbarer Begründung. In dem Berufungsurteil heißt es dazu: Die Klägerin sei bereits nach der alten Fassung des § 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen. Nach ihren eigenen Angaben habe sie die Voraussetzungen erfüllt, um ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG aF anzunehmen. Sie habe behauptet, zu Hause nur Deutsch gesprochen zu haben. Daraus ergebe sich, daß sie in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend die deutsche Sprache verwendet habe. Sie gelte danach gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Vertriebene, da anzunehmen sei, daß sie die Vertreibungsgebiete erst nach dem 2. Mai 1945 verlassen habe. Damit ist die Rechtslage nach altem Recht nicht zutreffend wiedergegeben. Das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu ihren Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art, I BEG-SchlußG verschafft hat. Die Anspruchsberechtigung war in § 150 BEG aF an den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG gebunden. Dieser setzte deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zu dem deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Hiervon abweichend bestimmte § 4 Abs. 2 BEG aF zugunsten der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, daß diese auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründete, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten; ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum war nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Daraus hat die Rechtsprechung Jedoch nicht den Schluß gezogen, der Gebrauch des Deutschen als Mutter- und Umgangssprache genüge, um anspruchsberechtigt zu sein. Entscheidend war vielmehr, ob sich die Klägerin den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß sie sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen anderer Volksgruppen in ihrer Heimat, mit anderen Worten, ob sie nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 BGH RzW 1978, 174 Nr. 8; 1980, 146). Die Neubestimmung des Begriffs des deutschen Sprach- und Kulturkreises in BGH RzW 1970, 503 i 'SPS beruht dagegen auf der Neufassung des §150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz (BGH RzW 1974, 181 und ständig). Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis richtig. Allerdings kann bei der Prüfung des Neuantragsrechts die Darstellung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Der Neuantrag ist nicht zulässig, wenn ihr als richtig unterstelltes tatsächliches Vorbringen einen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH aaO). Das ist indessen hier nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Dezember 1966 und vor der Sprachprüfungskommission des israelischen Finanzministe-riums zwar behauptet, ihre Familie habe in ihrer Heimat in der Karpatho-Ukraine seit Generationen zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört; sie selbst habe eine deutsche Erziehung genossen. Zur Begründung hat sie geschildert, sie habe eine ungarische Volksschule, eine tschechische Bürgerschule und ein ukrainisches Gymnasium besucht. Neben der Volksschule habe sie nachmittags in der deutschen Sprache Privatunterricht erhalten. Man habe in ihrem Elternhaus deutsche Bücher und Zeitungen gelesen. Als Umgangssprache im Haus hat sie die deutsche, als Umgangssprache im Beruf die deutsche, tschechische und ruthenische Sprache angegeben. Aus diesen Angaben allein ergibt sich zu demindest nicht rechtlich zweifelsfrei eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach der alten Fassung des § 150 BEG. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsrichter Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Mai ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Zorn Dr. Lang Zorn Gärtner Henkel