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BGH · IX ZR 19/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat, weiter. Durch die Verfolgung ist nur verursacht eine ängstlich-depressive Fehlhaltung, die von Januar 1950 bis i960 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 % bewirkt hat. Die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % könnte nur dann als verfolgungsbedingt angesehen werden, wenn durch die Verfolgung oder das Verfolgungsleiden die Verschlimmerung ganz oder wesentlich mitverursacht worden wäre. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Klimakterium zurückzuführen. Die gesamte durch die Verfolgung und das Klimakterium verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht gemäß § 4 der 2. Danach sei auch über das Jahr 1959 hinaus eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 % der Entscheidung über Kapitalentschädigung und Rente zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat die seit I960 stärker hervortretende ängstlich-depressive Fehlhaltung nach den beiden Mitursachen Verfolgung und Klimakterium, also nach Verursachungsanteilen aufgeteilt. Daran ändert nichts, daß das Klimakterium der Klägerin ihre ängstlichdepressive Fehlhaltung seit I960 verschlimmert hat. Das Berufungsgericht hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache für den verschlimmerten Zustand nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten oder ohne Verfolgung (allein auf Grund des Klimakteriums) hätte die gleiche oder auch nur eine niedrigere Beeinträchtigung bestanden (vgl. Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß durch die Verfolgung eine psychische Fehlhaltung, die seit I960 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vH bewirkt, verursacht worden und demnach seitdem gemäß §§ 28, 31 Abs. 1 und 3 bis 6 BEG zu entschädigen ist. 4. Oktober 1979 - IX ZR 82/77» zur Veröffentlichung vorgesehen), vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und den hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen. Die nicht gerügte Feststellung des Tatrichters, daß die allein verfolgungsbedingte ängstlich-depressive Fehlhaltung bis Ende 1959 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 10 bis 15 % herabgesetzt hat, trägt die Ablehnung der

Zitierte Normen: § 34 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtBEGHeilverfahrenRenteErwerbsfähigkeitFehlhaltungKlägerinverfolgungsbedingteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 19/77	URTEIL	Verbindet	am
8. Mai 1980 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justizrat und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB-F^B-Straße ,
Beklagten und Revisionsbeklagten
//
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1973 aufgehoben, soweit es über die Rente ab 1. Januar I960 nebst Zinsen und die Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1914 geborene Jüdische Klägerin lebte seit ihrer Heirat 1939 in Czernowitz. Im Herbst 1941 wurde sie in die Ukraine deportiert und zur Arbeit gezwungen. Ihr dort geborenes Kind starb im Alter von zehn Monaten. Sie verlor auch ihre Eltern und drei Brüder durch die Verfolgung.
 
Im März 1944 wurde sie befreit. Von Bukarest flüchtete sie 1947 nach Österreich. 1932 wanderte sie in Kanada ein.
Durch Bescheid vom 28. März 1963 gewährte die Behörde nur Heilverfahren wegen eines körperlichen Erschöpfungszustandes in der Zeit vom 16. März 1944 bis 31. Dezember 1949 und 1200 DM Kapitalentschädigung für das Jahr 1949. Die Klage auf Heilverfahren auch für eine reaktive Angstneurose und eine durch hohen Blutdruck verursachte Herzerkrankung, auf weitere Kapitalentschädigung und auf Rente wies das Landgericht ab. Auf die Berufung erkannte das Oberlandesgericht Heilverfahren für eine ängstlich-depressive Fehlhaltung zu und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat, weiter.
Entscheidungsgründe
 Das sachverständig beratene Berufungsgericht stellt, von der Revision unbeanstandet, fest:
Der etwa seit I960 bestehende essentielle Bluthochdruck hängt nicht mit der Verfolgung zusammen. Ein Herzleiden liegt nicht vor. Durch die Verfolgung ist nur verursacht eine ängstlich-depressive Fehlhaltung, die von Januar 1950 bis i960 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 % bewirkt hat. Seit etwa I960 hat
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sich die ängstlich-depressive Fehlhaltung derart verschlimmert, daß von diesem Zeitpunkt an die Erwerbsfähigkeit tarn 25 % gemindert ist.
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Diese Intensivierung des Beschwerdebildes, so meint das Berufungsgericht, sei bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr der Verfolgung zuzurechnen sei. Wenn nämlich die Erwerbsfähigkeit neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert sei, so werde der Rente gemäß § 34 BEG nur der verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden zugrunde gelegt. Die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % könnte nur dann als verfolgungsbedingt angesehen werden, wenn durch die Verfolgung oder das Verfolgungsleiden die Verschlimmerung ganz oder wesentlich mitverursacht worden wäre. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Klimakterium zurückzuführen. Für die hierdurch auf getretenen Beschwerden sei das Verfolgungsleiden wahrscheinlich nicht ursächlich.
Die erlebnis-traumatischen Folgezustände nach schwerer Belastung verliefen nach Überwiegender psychiatrischer Erfahrung auf dem Gebiet der Verfolgtenpsychiatrie wie eine stabile chronische Störung. Verschlimmerungen seien in aller Regel zusätzlich hinzutretenden späteren Belastungsmomenten zuzuschreiben. Daß ein Verfolgungszusammenhang nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, hätte nur bei einer gleichbleibenden Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit Bedeutung erlangen können. Die gesamte durch die Verfolgung und das Klimakterium verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht gemäß § 4 der 2. DV-BEG als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung angesehen werden,
 
weil ein anlagebedingtes Leiden hier nicht gegeben sei. Danach sei auch über das Jahr 1959 hinaus eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 % der Entscheidung über Kapitalentschädigung und Rente zugrunde zu legen.
Das trifft nicht zu.
Der Tatrichter hat die seit I960 stärker hervortretende ängstlich-depressive Fehlhaltung nach den beiden Mitursachen Verfolgung und Klimakterium, also nach Verursachungsanteilen aufgeteilt. Das ist nicht richtig und ergibt sich insbesondere nicht aus § 34 BEG. Diese Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, daß bestimmte GesundheitsSchäden der Verfolgung zuzurechnen sind, und die Entschädigungsorgane zu schätzen haben, welcher Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung verfolgungsunabhängiger Leiden der Bemessung der Rente und Kapitalentschädigung zugrundezulegen ist (vgl. hierzu BGH RzW 1973, 171). Die vorausgehende Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter Gesundheitsschaden (Krankheitsprozeß mit seinen Auswirkungen) verfolgungsbedingt ist, muß nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, gegebenenfalls unter Anwendung der entschädigungsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 3» 4 der 2. DV-BEG, getroffen werden. Auch im Entschädigungsrecht wird der Zusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung beurteilt (BGH RzW 1975, 271 Nr. 10 mit Nachweisen; 1979, 210).
 
Nach den Feststellungen des Tatrichters haben die Verfolgungserlebnisse die ängstlich-depressive Fehlhaltung der Klägerin ausgelöst. Dann ist die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die diese psychische Störung hervorgerufen hat, zu entschädigen. Daran ändert nichts, daß das Klimakterium der Klägerin ihre ängstlichdepressive Fehlhaltung seit I960 verschlimmert hat.
Denn diese Feststellung besagt nur, daß zwei Ursachen, die Verfolgung und der Einfluß der Wechseljahre, zusammen zu einer verstärkten Fehlhaltung geführt haben. Das Berufungsgericht hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache für den verschlimmerten Zustand nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten oder ohne Verfolgung (allein auf Grund des Klimakteriums) hätte die gleiche oder auch nur eine niedrigere Beeinträchtigung bestanden (vgl. BGH RzW 1975, 271 Nr. 10 mit Nachweisen). Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß durch die Verfolgung eine psychische Fehlhaltung, die seit I960 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vH bewirkt, verursacht worden und demnach seitdem gemäß §§ 28, 31 Abs. 1 und 3 bis 6 BEG zu entschädigen ist.
Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn die Verfolgung zwar die ängstlich-depressive Fehlhaltung mit ihren ursprünglichen Ausfällen und Beschwerden hervorgerufen, aber ein anderer Krankheitsprozeß weitere Beschwerden anderer, ähnlicher oder gleicher Art, die auch ohne Verfolgung entstanden wären, hinzugefügt hätte. Dann wären die auf dieses neue verfolgungsunabhängige Leiden zurückführenden Beschwerden und Ausfälle
 
nicht zu entschädigen (vgl. BGH RzW 1975» 234; Urt. v. 4. Oktober 1979 - IX ZR 82/77» zur Veröffentlichung vorgesehen), vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und den hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen. Weil einen solchen Sachverhalt die von Rechtsirrtum beeinflußten Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit ausschließen, kann das Revisionsgericht nicht gemäß § 32 BEG die Mindestrente ab I960 zuerkennen.
Nach alledem wird das angefochtene Urteil, soweit es den Berufungsantrag auf Rente ab 1. Januar I960 nebst Zinsen zurückgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die nicht gerügte Feststellung des Tatrichters, daß die allein verfolgungsbedingte ängstlich-depressive Fehlhaltung bis Ende 1959 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 10 bis 15 % herabgesetzt hat, trägt die Ablehnung der
 
Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente für diese Zeit sowie auf Heilverfahren für eine durch Bluthochdruck verursachte Herzerkrankung.
Mai	Fuchs	Portmann	Dr.	Lang	Gärtner