Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1958 bei der Behörde eingegangenen Antrag meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen an. Durch Bescheid vom 1« März 1963 wurden ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen 7.796 DM KapitalentSchädigung zugesprochen. Eine hiergegen erhobene Klage führte die Klägerin nicht durch« Mit Antrag vom 13./ 16« November 1964 meldete sie Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und erläuterte diese am 2. 11* 1964 nachgemeldete Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gilt bei AbschluB dieses Vergleichs als zurUckgenommen." Die Klägerin nahm den Vergleichsvorschlag an; der Vergleich wurde am 3» Januar 1963 auch von der Behörde unterzeichnet. Dezember 1963 meldete die Klägerin "den Gesundheitsschaden • • • nach" mit dem Vermerk "Begründung folgt". Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Gewährung eines Heilverfahrens sowie auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente weiter. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den im Rahmen des Vergleichs vom 5. Januar 196^ zurückgenommenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG habe nachmelden können (BGH RzW 1969, 273; ständig). Dagegen entsprechen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Vergleich auch nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten könne, well darin nur eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen vereinbart worden sei und daher die Anfechtung nur ein Wiederaufleben dieses Anspruchs herbeiführen könne, nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung eines sogenannten Gesamtvergleichs (vgl. Bei Anfechtung des Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 oder Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ist erforderlich, daß der Antragsteller bis zu dem 31. Das hat die Klägerin nicht getan, so daß ihr Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 31.
BUNDESGERICHTSHOF J IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 19/76 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1980 Pohl, J ust izamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit geborene Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, itraßeÄ, Beklagten und Revisionsbeklagten 7 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1971 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestand Mit einem am 29. März 1958 bei der Behörde eingegangenen Antrag meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen an. Durch Bescheid vom 1« März 1963 wurden ihr für Schaden im beruflichen Fortkommen 7.796 DM KapitalentSchädigung zugesprochen. Eine hiergegen erhobene Klage führte die Klägerin nicht durch« Mit Antrag vom 13./ 16« November 1964 meldete sie Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und erläuterte diese am 2. Dezember 1964 durch eine eidesstattliche Versicherung vom 23. Oktober 1964. Nachdem die Klägerin gleichzeitig um Überprüfung des Bescheides vom 1. März 1963 und Erhöhung der Kapital- entSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gebeten hatte, weil der Entschädigungszeitraum zu kurz bemessen worden sei, bot die Behörde ihr am 3. Dezember 1964 folgenden Vergleich an: nZur Abgeltung aller nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) geltend gemachten Ansprüche zahlt die Entschädigungsbehörde an die Antragstellerin 20.000,— DM (in Worten : Zwanzigtausend Deutsche Mark). Hierauf ist die mit Bescheid vom 1. März 1963 bewilligte Kapitalentschädigung in Höhe von 7.796,— DM anzurechnen. Etwaige Rechte aus einer späteren Neuregelung durch Gesetz oder Verordnung bleiben der Antragstellerin Vorbehalten." In dem Begleitschreiben zu dem Vergleichsangebot führte die Behörde aus: "Der am 13. 11* 1964 nachgemeldete Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gilt bei AbschluB dieses Vergleichs als zurUckgenommen." Die Klägerin nahm den Vergleichsvorschlag an; der Vergleich wurde am 3» Januar 1963 auch von der Behörde unterzeichnet. Am 26./28. Dezember 1963 meldete die Klägerin "den Gesundheitsschaden • • • nach" mit dem Vermerk "Begründung folgt". Mit Formularantrag vom 27. April/2. Mai 1966 machte sie außerdem alle nach dem BEG und dem BEG-Schlußgesetz in Betracht kommenden Ansprüche geltend und focht etwaige Vergleiche und Verzichte an. Mit Schreiben vom 29. März 1967 übersandte die Klägerin den ausgefüllten B-Bogen und mehrere ärztliche Bescheinigungen. Es ging am 30. März 1967 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel-Aviv und am 11. April 1967 bei der Entschädigungsbehörde ein. Die Behörde wies durch Bescheid vom 21. Juli 1967 den Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als unzu 4 - lässig zurück, weil die Klägerin, den zurückgenommenen Anspruch nicht habe nachschieben können. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Gewährung eines Heilverfahrens sowie auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den im Rahmen des Vergleichs vom 5. Januar 196^ zurückgenommenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG habe nachmelden können (BGH RzW 1969, 273; ständig). Dagegen entsprechen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Vergleich auch nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten könne, well darin nur eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen vereinbart worden sei und daher die Anfechtung nur ein Wiederaufleben dieses Anspruchs herbeiführen könne, nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung eines sogenannten Gesamtvergleichs (vgl. BGH RzW 1970, 235). Die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 27. April/2. Mai 1966 erfaßte, wenn sie durchgreifen sollte, den gesamten Vergleich (BGH RzW 1976, 199; 1978, 74 Nr. 26). Demnach könnte die Klägerin auch eine Neufestsetzung ihres Anspruchs wegen Gesundheitsschadens verlangen, wenn sich durch das BEG-Schlußgesetz ihr Anspruch wegen Berufsschadens erweitert hätte. Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderem Grunde richtig. Bei Anfechtung des Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 oder Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ist erforderlich, daß der Antragsteller bis zu dem 31. März 1967 den Überleitungsgrund angab, auf den er seine Vergleichsanfechtung stützt (Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG; § 190 a Abs. 1 BEG; BGH RzW 1978, 75). Das hat die Klägerin nicht getan, so daß ihr Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 31. März 1967 erloschen ist. Die Globalanfechtung vom 27. April/2. Mal 1966 enthält nur allgemein gehaltene Anmeldungen und Anfechtungen, die nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Auch die bloße Angabe, der Anspruch wegen Gesundheitsschadens werde nachgemeldet, enthält keine Angabe eines Überleitungsgrundes. Die späteren Angaben im Schreiben vom 29. März 1967 und dem beigefügten B-Bogen müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie erst am 11. April 1967 bei der Behörde eingegangen sind, bei der der Anspruch anhängig war (BGH RzW 1978, 68). Mai Portmann Zorn Gärtner Dr. Thumm