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BGH · TX ZR 19/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 19/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin verlangt als Erbeserbin Entschädigung für den Berufsschäden ihrer Schwiegermutter Elisabeth Januar 1964 den Anspruch auf Entschädigung für Eigentumsschaden und mit Bescheid vom 26. Die Klägerin klagte im Dezember 1967 auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden der Frau |H Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Entschädigungsbehörde hatte bis dahin nur über den Frei-heitsschaden entschieden; die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen waren noch offen. Richtig ist auch, daß der Ausspruch in dem Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheids, damit seien alle Ansprüche nach dem BEG erledigt, die Ablehnung des ererbten Anspruchs auf Entschädigung für Berufsschäden bedeutet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aber mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen: Bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides sei lediglich vorgetragen worden, Frau sei Hausfrau bzw. Aus der Schilderung des Frei-heits- und LebensSchadens und aus den von der Behörde beigezogenen Akten des TodeserklärungsVerfahrens ergab sich aber nicht in ausreichender Weise, daß Frau WflHHIH) einen Beruf ausgeübt und diese Tätigkeit durch die Verhaftung endgültig verloren hatte. Erforderlich ist die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergangs mit den sich daraus ergebenden Schadensfolgen, die der Behörde gezielte Ermittlungen ermöglichte (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21, ständig). Nach dem Mantelantrag war die Erblasserin vor Beginn der Verfolgung überhaupt nicht berufstätig; dort wurde die Frage nach dem erlernten Beruf und nach dem zuletzt ausgeübten Beruf jeweils mit MHausfrauM beantwortet. März 1967 (§ 190 a Abs.1, § 190 Nr. 2 BEG) fehlt, ist die Klägerin mit dem Anspruch ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 190a BEG
EntschädigungBehördeBerufsschädenBEGAnspruchKlägerinangebenHeinrichBescheid

Volltext der Entscheidung

2404 091
Al
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 19/74
URTEIL	Verkündet	am
1. Juni 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Olga W| tetraße
 geborene S|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Saarland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken - Landesentschädigungsamt -Am Stadtgraben 6-8, Saarbrücken,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Die Klägerin verlangt als Erbeserbin Entschädigung für den Berufsschäden ihrer Schwiegermutter Elisabeth
. Diese wurde als Zigeunerin am 11. März 1943
in Saabrücken verhaftet und in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht; sie ist für tot erklärt und als Todeszeitpunkt der 8. Mai 1945	2400	Uhr	festgestellt.
beantragte als Alleinerbe 1957 Entschädigung für Schaden an Leben, an Freiheit und an Eigentum und Vermögen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Sohn Heinrich W
Ehemann der Klägerin,
 
Die Entschädigungsbehörde setzte 1961	3.750	DM
ererbte Entschädigung für Freiheitsschaden fest. Im November 1961 bat Heinrich	die Behörde um
 Übersendung von "Anträgen" für die Mutter "an Eigentum und Vermögen beruf1. wirtschaftl. Fortkommen" und trug vor: "Diese Anträge habe ich schon einmal in München Bayerisches Landesentschädigungsamt beantragt wurde mir aber abgelehnt da meine Eltern für München nicht zuständig sind". Anmeldeformulare für den Berufsschäden reichte er nicht ein und machte auch sonst dazu keine weiteren Angaben.
Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 7. Januar 1964 den Anspruch auf Entschädigung für Eigentumsschaden und mit Bescheid vom 26. September 1967 den Anspruch auf Entschädigung für Lebensschaden ab. Die Entscheidungs-formel des letzten Bescheides schließt mit dem Satz: "Damit sind alle Ansprüche nach dem BEG erledigt".
Die Klägerin klagte im Dezember 1967 auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden der Frau	|H
als Händlerin in der Zeit vom 1. Januar 1939 bis 8. Mai 1945. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Bescheid keinen Ausspruch über diesen Schaden enthalte. Das Oberlandesgericht hielt die Klage für zulässig, aber für unbegründet und wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
- h -
Ent s che i dungs gründe
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Heinrich	den ererbten Anspruch sei-
ner Mutter auf Entschädigung für Berufsschäden 1961 angemeldet hat. Diese Anmeldung war wirksam. Die Entschädigungsbehörde hatte bis dahin nur über den Frei-heitsschaden entschieden; die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen waren noch offen. Da das Verfahren über den Antrag noch anhängig war, konnte er um Ansprüche aus anderen Schadensarten erweitert werden (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 60 Nr. 18).
Richtig ist auch, daß der Ausspruch in dem Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheids, damit seien alle Ansprüche nach dem BEG erledigt, die Ablehnung des ererbten Anspruchs auf Entschädigung für Berufsschäden bedeutet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aber mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen: Bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides sei lediglich vorgetragen worden, Frau
 sei Hausfrau bzw. die Ernährerin der Familie bzw. Händlerin und Gewerbetreibende gewesen. Veitergehende Angaben darüber, in welcher Weise sie berufstätig gewesen sei und was sie verdient habe, fehlten. Unter diesen Umständen habe sich die Behörde aber außerstande gesehen, in die Bearbeitung dieser Schadensart einzutreten.
Auch diese Begründung trifft zu.
 
§ 190 a Abs. 1 BEG verlangt eine Nachholung der Substantiierung gemäß § 190 Nr. 1-4 BEG nur, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276). Als Heinrich W^HBHHBden ererbten Berufs Schadensanspruch 1961 anmeldete, lagen zwar Angaben dazu bereits vor. Aus der Schilderung des Frei-heits- und LebensSchadens und aus den von der Behörde beigezogenen Akten des TodeserklärungsVerfahrens ergab sich aber nicht in ausreichender Weise, daß Frau WflHHIH) einen Beruf ausgeübt und diese Tätigkeit durch die Verhaftung endgültig verloren hatte.
Erforderlich ist die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergangs mit den sich daraus ergebenden Schadensfolgen, die der Behörde gezielte Ermittlungen ermöglichte (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21, ständig). Daran fehlte es hier bis zu dem 31. März 1967. Nach dem Mantelantrag war die Erblasserin vor Beginn der Verfolgung überhaupt nicht berufstätig; dort wurde die Frage nach dem erlernten Beruf und nach dem zuletzt ausgeübten Beruf jeweils mit MHausfrauM beantwortet. Der C-Bogen begründete einen Lebensschadensan-spruch mit der für den BerufsSchadensanspruch nichtssagenden Angabe, die Verfolgte sei die Ernährerin der Familie gewesen. Im Antrag an den Internationalen Suchdienst auf Ausstellung einer Inhaftierungsbescheinigung wurde sie als "Hausfrau und Gewerbetreibende” bezeichnet. Im Erbscheins- und im Todeserklärungsverfahren schließlich findet sich nur beim Namen die Berufsangabe "Händlerin". Nirgendwo wurden die näheren Umstände vorgetragen, unter denen die Verfolgte einer Erwerbstä-tigkeit nachgegangen sein soll, insbesondere Art, Ort und Dauer der Berufsausübung. Der offenkundige Widerspruch der späteren Angaben zu denen im Mantelantrag
 wurde nicht ausgeräumt. Die Behörde gewann keinen Ansatz zu zielgerichteten Ermittlungen, zu demal keinerlei Beweismittel bezeichnet waren.
Weil es an einer ausreichenden Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts innerhalb der Frist zu dem 31. März 1967	(§	190	a	Abs.	1,	§	190	Nr.	2
 BEG) fehlt, ist die Klägerin mit dem Anspruch ausgeschlossen.
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Portmann