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BGH · IX ZR 19/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem der Kläger Einkommensbescheinigungen bis zu dem Jahre 1965 vorgelegt hatte, wies das Landgericht durch Schlußurteil vom 28. Das Berufungsgericht verband beide Verfahren miteinander und sprach dem Kläger für die Zeit bis 31. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Bernfungsurteil und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat legt den Revisionsantrag des Klägers dahin aus, daß die Revision auf den Angriff gegen die Entscheidung über die Berufung gegen das Schlußurteil vom 28. August 1968 beschränkt und Gegenstand des Rechtsstreits daher nur noch der weitergehende Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 1957 nur die Mindestrente zu gewähren, weil von diesem Zeitpunkt an keine Einkommensunterlagen Vorlagen, sei keine endgültige Ablehnung der Rente, berechnet nach dem jeweiligen Einkommen des Klägers und einer Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe, zu sehen. Januar 1961 auch über den Rentenanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. der Kläger nicht die erforderlichen Einkommensbescheinigungen vorgelegt hatte, wird ein ablehnender Bescheid der Behörde dadurch ersetzt, daß das beklagte Land durch sein Verhalten in einem anhängigen Rechtsstreit über den Anspruch zu dem Ausdruck bringt, es lehne den Antrag des Klägers aus Sachgründen ab (BGH RzW I960, 404; 1969, 428). Juni 1969 beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil vom 28. Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es den Rentenanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. Der vom Revisionskläger beantragten gleichzeitigen Aufhebung des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Verfahrens gemäß § 564 ZPO bedarf es nicht, da das Verfahren durch den zur Aufhebung des Berufungsurteils führende^ Verfahrensmangel nicht betroffen wird.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 564 ZPO
BerufungRevisionBerufungsgerichtBescheidRenteKläger

Volltext der Entscheidung

2503 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 19/73	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1976 Gün th,
 Justizobers ekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:
Avenue,
 Kläger und Revisionskläger, R
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. August 1969 aufgehoben, soweit die Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 28. August 1968 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Durch Bescheid vom 12. Januar 1961 bewilligte die Behörde dem am 11. November 1906 in Ungarn geborenen Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Bis zu dem 31. Dezember 1956 errechnete sie diese unter Zugrundel egung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH, einer Einstufung in den mittleren Dienst und eines wechselnden Hundertsatzes von 28 bis 33.
 
Ab 1. Januar 1957 gewährte sie die Rente nur noch in Höhe des Mindestbetrages gemäß § 32 Abs, 1 BEG, weil von diesem Zeitpunkt an keine Einkommensnachweise des Klägers vorlägen.
Der Kläger verlangte Kapitalentschädigung und Rente bei einer Einreihung in den gehobenen Dienst aus einem Hundertsatz von 40. Er wandte sich dabei auch gegen die Festsetzung der Mindestrente ab 1. Januar 1957*
Durch Teilurteil vom 10. Juni 1964 wies das Landgericht die Klage für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1956 ab. Einstufung und Hundertsatz seien richtig bemessen worden.
Nachdem der Kläger Einkommensbescheinigungen bis zu dem Jahre 1965 vorgelegt hatte, wies das Landgericht durch Schlußurteil vom 28. August 1968 auch die Klage für die Zeit ab 1. Januar 1957 ab, weil der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzun gen nach § 160 BEG nicht erfülle.
Gegen beide Urteile legte der Kläger fristgemäß Berufung ein und verfolgte seine Klageanträge im wesentlichen weiter. Das Berufungsgericht verband beide Verfahren miteinander und sprach dem Kläger für die Zeit bis 31. Dezember 1956 weitere Kapitalentschädigung und Rente zu. Im übrigen wies es die Berufung zurück.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Bernfungsurteil und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Senat legt den Revisionsantrag des Klägers dahin aus, daß die Revision auf den Angriff gegen die Entscheidung über die Berufung gegen das Schlußurteil vom 28. August 1968 beschränkt und Gegenstand des Rechtsstreits daher nur noch der weitergehende Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 1957 ist. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Revisionsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 23. Februar 1973.
Hierzu führt das Oberlandesgericht aus, in der Entscheidung der Behörde vom 12. Januar 1961, dem Kläger ab 1. Januar 1957 nur die Mindestrente zu gewähren, weil von diesem Zeitpunkt an keine Einkommensunterlagen Vorlagen, sei keine endgültige Ablehnung der Rente, berechnet nach dem jeweiligen Einkommen des Klägers und einer Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe, zu sehen. Es fehle daher an einem Vorbescheid, der Prozeßvoraussetzung für die Klage sei. Erst wenn die Entschädigungsbehörde auf Grund der während des Prozesses eingereichten Einkommensbescheinigungen über die ab 1. Januar 1957 zu zahlende Rente einen neuen Bescheid erteilt habe, könne der Kläger ihn mit der Klage angreifen, falls er beschwert sei.
Insoweit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Abgesehen davon, daß die Behörde in dem Bescheid vom 12. Januar 1961 auch über den Rentenanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1957 entschieden hatte und daher die Klage gegen diesen Bescheid nicht imzulässig, sondern höchstens imbegründet war, solange
 
der Kläger nicht die erforderlichen Einkommensbescheinigungen vorgelegt hatte, wird ein ablehnender Bescheid der Behörde dadurch ersetzt, daß das beklagte Land durch sein Verhalten in einem anhängigen Rechtsstreit über den Anspruch zu dem Ausdruck bringt, es lehne den Antrag des Klägers aus Sachgründen ab (BGH RzW I960, 404; 1969, 428). Dies kann auch noch im zweiten Rechtszug geschehen. Im Regelfall hat dann das Oberlandesgericht selbst in der Sache zu entscheiden und kann sich nicht darauf beschränken, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH aaO).
Im vorliegenden Verfahren hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 20. Juni 1969 beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil vom 28. August 1968 als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht mußte deshalb auch über den Klageanspruch für die Zeit ab 1. Januar 1957 entscheiden.
Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es den Rentenanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1957 betrifft. Der vom Revisionskläger beantragten gleichzeitigen Aufhebung des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Verfahrens gemäß § 564 ZPO bedarf es nicht, da das Verfahren durch den zur Aufhebung des Berufungsurteils führende^ Verfahrensmangel nicht betroffen wird.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann
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