Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gleichzeitig bat der Vertreter um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG und legte die eindesstattliche Versicherung des Klägers vom 20. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Das Berufungsgericht nimmt an, die Frist für der Wiedereinsetzungsantrag nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG habe sich an der Klagfrist des § 210 BEG auszurichten. Falls das Landgericht die Angaben des Klägers vom Februar 1967, Anfang 1964 von der Änderung der Rechtsprechung erfahren zu haben, für richtig halte, sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt. Die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs.3 BEG verweist nicht wie § 209 BEG für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften der ZPO oder die Klagfrist des § 210 BEG. Um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG auszuschließen, muß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, das heii ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht werden, nachdem das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er den Antrag noch nicht eingereicht hat (BGH RzW 1964, 272 Nr. 35). Seine Begründung.läßt nicht erkennen, daß es ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des der Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses, nämlich des Irrtums Uber die Anspruchsberechtigung des Klägers, eingereicht worden ist. April 1964 an den Prozeßbevollmächtigten war für den Kläger das Hindernis im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG behoben. Dieser Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnte und kann im gerichtlichen Verfahren, das ein Jahr und zehn Monate nach Stellung des Antrags eingeleitet wurde, nicht mehr behoben werden. Der Kläger hat nicht behauptet, dafi er die Angaben vom Februar 1967 nicht im September 1964 bereits hätte vortragen können. Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgrün-de nachgebracht werden dürften, war dem Kläger nicht dadurch eröffnet, daß die Entschädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß §176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungs-gründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 19/70 URTEIL Verkfindet am 18. März 1971 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsetreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4» - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Joseph Ave., I, Canada, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter des II. Rechtszugs: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Mai 1967 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1914 in Kaloschin (Polen) geborene jüdische Kläger hielt sich seit 1946 in DP-Lagern Bayerns auf; 1948 wanderte er nach Kanada aus. Auf Grund der am 22. April 1964 Unterzeichneten Vollmacht meldete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. September 1964 Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an; dieser sei 1939 vor den in Polen einrückenden deutschen Truppen in die Sowjetunion geflohen und habe dort GesundheJ »*.s-schäden erlitten. Gleichzeitig bat der Vertreter um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG und legte die eindesstattliche Versicherung des Klägers vom 20. August 1964 vor. Sie lautet: Ich habe bis heute die Wiedergutmachung nicht angemeldet, da man mir sagte, daß diejenigen, die während des 2. Weltkriegs in Rußland waren, kein Anrecht darauf hätten. Am 3. Januar 1966 lehnte die Behörde den Wiedereinsetzungsantrag und die GesundheitsschadensansprUche ab. Gegenüber dem Landgericht versicherte der Kläger am 17. Februar 1967, er habe vor dem 1. April 1958 mehrfach von der URO und einem Rechtsbeistand Max in MflHl die Auskunft erhalten, daß er als Rußlandflüchtling keine Ansprüche habe; erst Anfang 1964 habe er durch die jüdische Presse erfahren, daß er seine Ansprüche anmelden könne. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger war vor dem Senat nicht vertreten. Ent sehe idungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht nimmt an, die Frist für der Wiedereinsetzungsantrag nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG habe sich an der Klagfrist des § 210 BEG auszurichten. Eine Prüfung, ob der in außereuropäischen Ausland lebende Antragsteller die Sechsmonatsfrist abkürzen konnte, sei entbehrlich. Deshalb spiele es keine Rolle, daß der Kläger seinem Vertreter bereits am 22. April 1964 Vollmacht erteilt hatte, der Antrag aber erst im September 1964 eingegangen ist. Falls das Landgericht die Angaben des Klägers vom Februar 1967, Anfang 1964 von der Änderung der Rechtsprechung erfahren zu haben, für richtig halte, sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt. 1. Wie die Revision zutreffend rügt, begegnet schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken. Die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs. 3 BEG verweist nicht wie § 209 BEG für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften der ZPO oder die Klagfrist des § 210 BEG. Sie enthält keine Regelung darüber, in welcher Frist Wiedereinsetzung bei der Behörde zu beantragen ist. Diese Lücke hat die Rechtsprechung nach den für das Entschädigungsverfahren geltenden Grundsätzen ausgefüllt. Um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG auszuschließen, muß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, das heii ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht werden, nachdem das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Für die Nachholung der Anmeldung und des Niedere inset zungs« antrags läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Frist verstreicht nicht, solange dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er den Antrag noch nicht eingereicht hat (BGH RzW 1964, 272 Nr. 35). Danach ist das Wiedereinsetzungsgesuch vom September 1964 nicht gerechtfertigt. Seine Begründung.läßt nicht erkennen, daß es ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des der Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses, nämlich des Irrtums Uber die Anspruchsberechtigung des Klägers, eingereicht worden ist. Spätestens mit der Erteilung der Vollmacht vom 22. April 1964 an den Prozeßbevollmächtigten war für den Kläger das Hindernis im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG behoben. Gründe, warum der Vertreter den Entschädigungsantrag und das Wiedereinsetzungsgesuch fast fünf Monate später, am 14. September 1964, eingereicht hat, sind nicht vorgetragen. Insbesondere war und ist nicht ersichtlich, daß dieser Zeitraum erforderlich gewesen sei, grundlegende Nachweise Uber die Anspruchsberechtigung und für die WiederelnsetzungsgrUnde zu beschaffen (BGH RzW 1966, 36 Nr. 31). Schon deshalb durfte die Behörde nicht sachlich zugunsten des Klägers entscheiden. 2. Auch die Meinung des Berufungsgerichts, die Angaben des Klägers in der am 17. Februar 1967 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 26. Januar 1967 könnten das Fehlen einer ausreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs heilen, ist nicht richtig. Das hebt die Revision ebenfalls zutreffend hervor. Dieser Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnte und kann im gerichtlichen Verfahren, das ein Jahr und zehn Monate nach Stellung des Antrags eingeleitet wurde, nicht mehr behoben werden. Die ergänzenden Angaben vom Februar 1967 waren und sind nicht mehr zu berücksichtig gen. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung sind zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch anzugeben. Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, darf er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180). Der Kläger hat nicht behauptet, dafi er die Angaben vom Februar 1967 nicht im September 1964 bereits hätte vortragen können. Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgrün-de nachgebracht werden dürften, war dem Kläger nicht dadurch eröffnet, daß die Entschädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß §176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungs-gründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28. April 1970 - IX ZB 740/69 und vom 13. Oktober 1970 - IX ZB 401/70). Danach konnte das Wiedereinsetzungsgesuch mangels ausreichender Darlegung keinen Erfolg haben. Der Entschä-digungsantrag ist wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG unzulässig. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muB wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 22? Abs. 1> 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mai von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Thuam