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BGH · IX ZR 19/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/68

Rechtsanwälte gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr, Graf, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Entschädigungsberechtigung des Erblassers nach § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs., weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeug gung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 160 BEG überprüfen müssen. Durch die Zurückverweisung erhalten die Klägerinnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens über die Staatenlosigkeit des Erblassers vor dem Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft und zu entsprechenden Beweis« anträgen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
KlägerinnengeborenGrundBEGErblasserLageHeimatstaatRevision

Volltext der Entscheidung

2467 047
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 19/68	URTEIL
Verkündet am
24. September 1970
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Chawa F WB rue V
2. Sarah Ren6e R Ch
 geborene Gi
/Frankreich,
 geborene ___
SBBt/lsrael,
 als Erben des verstorbenen Chaim Frydman,
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr, Graf, Zorn und Henkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerinnen sind die Witwe und die Tochter des 1963 verstorbenen Chaim	und dessen Erben. Der
1903 in L^BÄ/Polen geborene Erblasser wanderte 1924 oder 1926 nach Frankreich aus. Dort war er von Mitte 1942 bis August 1944 rassischer Verfolgung ausgesetzt. 1949 erwarb er die französische Staatsbürgerschaft.
Für Freiheitsschaden wurde der Erblasser entschädigt. Soweit er Entschädigung für Gesundheitsschaden
 
begehrte, bewilligte die Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren wegen Coronarinsuffizienz mit Herzmuskelschaden im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung. Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie mangels Fest-stellbarkeit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 v.H. ab.
Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaf t im Sinne des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Der Erblasser kann nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein.
Der Berufungsrichter hat die Behauptung der Klägerinnen, der Erblasser sei vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1949 staatenlos gewesen, nicht für bewiesen gehalten und weitere Ermittlungen unterlassen, weil nach seiner Überzeugung im Leben des Erblassers keine Anhaltspunkte vorliegen, die für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit und damit für die Staatenlosigkeit sprechen.
Es kann offen bleiben, ob diese tatrichterliche Würdigung auf den von der Revision gerügten Verfahrens-
fehlem beruht. Das angefochtene Urteil muß aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Entschädigungsberechtigung des Erblassers nach § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs., weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeug gung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre.
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
 
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 160 BEG überprüfen müssen.
Durch die Zurückverweisung erhalten die Klägerinnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens über die Staatenlosigkeit des Erblassers vor dem Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft und zu entsprechenden Beweis« anträgen.
Mai
 Zorn
Maaß
 Henkel
Graf