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BGH · IX ZR 19/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. 2 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. 3. a) und des Beschlusses vom 13.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 131 InsO
13DresdenBedeutungZPOKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 19/03
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von BGHZ 163, 134 zur objektiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie
 
des Urteils vom 10. Juli 2003 -IXZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 -IXZB 238/05, Rn. 6, 7, z.V.b. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen.
3	Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi-
gung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. MünchKomm-lnsO/Kirchhof § 131 Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von Beklagtenvorbringen, welches sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen unbegründet.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2002 -90 740/02 -OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -