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BGH · IX ZR 19/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 19/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 (= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 €

FischerUmbaukostenVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 19/01
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 €
(= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 €
(= 180.530,50 DM; 50 % von 361.061 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der Pachtzinszahlungen schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hin-
sichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30 zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den jeweiligen Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwiderlegt geblieben.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann