2 BEG kann nicht dahin ausgelegt werden, daß Grundlage für die Errechnung der Berufsschadensrente auch die jährliche Sonderzuwendung an Versorgungsempfänger ist. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft für Recht erkannt: Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Errechnung der Rente sei die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BEG). DV-BEG habe diese strukturelle Änderung der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt, widerspreche deshalb den von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Haager Protokoll Nr. 1 zu dem Israelvertrag vom 10. DV-BEG könnten nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Gewährung von Entschädigungsrenten in Anlehnung an beamtenrechtliche Regelungen gesehen und ausgelegt werden. Dem entspreche bei der Berufsschadensrente die Berechnung nach dem aus Grundgehalt und Wohnungsgeld bestehenden Diensteinkommen nach § 22 Abs. 1 der 3. Monatsrente nicht vor, wobei allerdings zu bedenken sei, daß zur Zeit der Verkündung des BErgG 1953 und des BEG 1956 es eine Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger noch nicht gegeben habe. Dem stehe vor allem entgegen, daß die §§ 27 Abs.1, 31 Abs. 3, 42 Abs.1, 83 Abs.1, 126 Abs. 1 BEG auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, das Diensteinkommen und die gesetzlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten abstellten. Zwar sei sie nunmehr Bestandteil der Beamtenbesoldung und -Versorgung (§§ 1 Abs. 3, 67 BBesG; § 2 Abs. 2 BeamtVG), zähle jedoch nicht zu den eigentlichen Dienstund Versorgungsbezügen, sondern zu den "sonstigen" Bezügen bzw. Die Klägerin könne daher aus den §§ 83, 85 BEG keinen Anspruch auf eine "jährliche 13. Nur allgemeine Regeln des Völkerrechts, um die es sich bei den im Haager Protokoll Nr. 1 getroffenen Vereinbarungen zweifelsfrei nicht handle, wären nach Art. 25 GG ohne besonderen Umsetzungsakt Bestandteil des Bundesrechts und von den Gerichten zu beachten und anzuwenden. Monatsrente jährlich ist nicht durchsetzbar; insoweit lassen die §§ 12, 126 Abs. 1 Satz 2 BEG, Tabellen Anlagen 5 a - c zu § 22 der Die aus dem US-EG übernommene Grundentscheidung des Gesetzes, die Entschädigung für den Lebens-, Gesundheitsund Berufsschäden pauschal nach Bezügen vergleichbarer Bundesbeamter zu bemessen, bezweckt eine vereinfachte Festsetzung der Rente und ihre Anpassung an die Entwicklung der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik. Für die Berufsschadensrente der Selbständigen bestimmt § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG, daß die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten zu errechnen ist. Nach der allgemeinen Ermächtigung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG kann die Bundesregierung Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren,gehobenen und höheren Dienstes aufstellen. Daß in § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG die Worte "(Grundgehalt und Wohnungsgeld)" fehlen, ist ohne sachliche Bedeutung. DV-BEG nach dem durch Grundgehalt und Wohnungsgeld bestimmten Diensteinkommen aufstellen und anordnen (§ 22 Abs. 1 der 3. 2. a) Das Gesetz bestimmt in § 83 Abs. 1 Satz 2 - sachgleich mit § 18 Abs. 3 Satz 1 BEG (Hinterbliebenenrente )-, daß bei der Errechnung der Rente die jeweilige Höhe Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge errechnet (§ 4 Abs.3 aaO); das sind das Grundgehalt, das den Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, der Ortszuschlag und sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 aaO). Die Versorgungsbezüge des Beamten, das heißt die Höhe seines Ruhegehaltes, richten sich nach einem Hundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zu dem Höchstsatz von 75 v.H. Die jährliche Sonderzuwendung gehört nicht dazu, so daß sie bei der Errechnung der Renten nach §§ 27 Abs.1, 31 Abs. 3, 42 Abs. 1 BEG nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs.2BeamtVG gehört die Sonderzuwendung zwar zur Versorgung im weiteren Sinne, nichtaber zu den in § 2 Abs. 1 aaO einzeln aufgeführten Versorgungsbezügen (vgl. Buchholz 4 3 7, 4 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 PKNG der bundesbeamtenrechtliche Begriff der Versorgungsbezüge weiter maßgebend, dem nach § 2 Abs. 2 BeamtVG die jährliche Sonderzuwendung nicht zugerechnet werde). c) Andererseits ist die jährlich mit den Dezemberbezügen ausbezahlte Zuwendung aus der Sicht der Beamten, Richter, Berufs(Zeit- )Soldaten und Versorgungsempfänger zu dem BGH RzW 1959, 215; 1960, 263 Nr. 13 und ständig) der Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG könnte der Grundsatz, die Versorgung nach den jeweiligen Bezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten auszurichten, eine angemessene Teilhabe der Rentenberechtigten auch an der durch die jährliche Sonderzuwendung bewirkten Verbesserung der Versorgung - etwa in der Form einer entsprechenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages -zulassen. Die Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendung für Beamte in die Rentenregelung des Bundesentschädigungsgesetzes kann nur durch den Gesetzgeber, nicht aber durch eine Gesetzesauslegung herbeigeführt werden. Die Gesamtbetrachtung für die Lebens-, Gesund-heits- und Berufsschadensrente im Gesetz, die das Berufungsgericht zutreffend anstellt, führte, wäre wegen § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG bei Errechnung der Berufsschadensrente für die Selbständigen (§ 81 ff BEG) auch die jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen, zu einer nicht gerechtfertigten, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Besserstellung gegenüber den Berechtigten mit Anspruch auf Lebens- oder Gesundheitsschadensrente, weil diese Renten im Gesetz allein vom Grundgehalt und vom Ortszuschlag abhängig gemacht sind. Die Klägerin kann sich für ihren Standpunkt nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. DV-BEG, nach denen sich die Rente errechnet, der Vereinbarung in I Nr. 7 des Haager Protokolls Nr. 1 zu dem Israelvertrag vom 10. 845 ff) widerspricht, daß, soweit bei der Berechnung von Verfolgtenrenten die Höhe der jeweiligen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamter zugrunde zu legen ist, die eingetretenen und noch eintretenden Änderungen der Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen auch für die Verfolgtenrenten gelten. Dieses Protokoll ist nach Art. 16 Abs.b des Israelvertrages vom 10. Sie haben nach dem geltenden Gesetz zu entscheiden, das - wie dargelegt - die Sonderzuwendung bei Errechnung der Berufsschadensrente nicht berücksichtigt .
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 83 Abs. 1 Satz 2; BeamtVG § 2; Ges. über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975, BGBl I S. 1238 § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 83 Abs. IS. 2 BEG kann nicht dahin ausgelegt werden, daß Grundlage für die Errechnung der Berufsschadensrente auch die jährliche Sonderzuwendung an Versorgungsempfänger ist. Kammergericht LG Berlin BGH, Urt. v. 31. Mai 1988 - IX ZR 18/88 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Mai 1988 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 18/88 in dem Rechtsstreit Georgette Louise sBBBBL Residence pBB^BL Bätiment 0, Bi rue de la Fosse MCHBi F-fl| TBB, Fj Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. ß| J.L. Mo (Bi, bBBM - und gegen Land vertreten durch den Senator für Inneres, FeHBHBBi Platz (0, D-fli BflBB ■, Beklagten und Revisionsbeklagten wn 2 22 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bezieht aufgrund Bescheides vom 28. Februar 1986 seit Januar 1986 eine BerufsSchadenswitwenrente (§ 85 BEG). Den Antrag, ihr wie allen Versorgungsempfängern eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe einer Monatsrente, derzeit 1.061 DM, zu zahlen, lehnte die Behörde im Schreiben vom 21. April 1986 ab. Die Klage auf Zahlung einer 13. Monatsrente jeweils mit der Rente für den Monat Dezember, beginnend 1986, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter. 3 Entscheidunqsqründe: I. 1. Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Errechnung der Rente sei die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BEG). Die Struktur der Beamtenversorgung habe sich wesentlich geändert. Seit 1975 erhielten auch die Versorgungsempfänger die jährliche Sonderzuwendung. Sie gehöre nach § 2 Abs. 2 BeamtVG zur Versorgung. § 22 Abs. 1 der 3. DV-BEG habe diese strukturelle Änderung der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt, widerspreche deshalb den von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Haager Protokoll Nr. 1 zu dem Israelvertrag vom 10. September 1952; Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952) und der Ermächtigung des § 126 BEG. 2. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt: Die Bestimmungen der § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG, § 22b der 3. DV-BEG könnten nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Gewährung von Entschädigungsrenten in Anlehnung an beamtenrechtliche Regelungen gesehen und ausgelegt werden. Das Gesetz lege bei den Lebensund Gesundheitsschadensrenten die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, bzw. das Diensteinkommen vergleichbarer Beamter - bestehend aus Grundgehalt und 4 Wohnungsgeld (jetzt Ortszuschlag) - zugrunde (§§ 27 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 2 BEG). Dem entspreche bei der Berufsschadensrente die Berechnung nach dem aus Grundgehalt und Wohnungsgeld bestehenden Diensteinkommen nach § 22 Abs. 1 der 3. DV-BEG. Die entschädigungsrechtlichen Vorschriften sähen einen ausdrücklichen Anspruch auf eine jährliche 13. Monatsrente nicht vor, wobei allerdings zu bedenken sei, daß zur Zeit der Verkündung des BErgG 1953 und des BEG 1956 es eine Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger noch nicht gegeben habe. Dem Gesetz lasse sich auch im Wege der Auslegung der Anspruch nicht ohne weiteres entnehmen. Dem stehe vor allem entgegen, daß die §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 3, 42 Abs. 1, 83 Abs. 1, 126 Abs. 1 BEG auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, das Diensteinkommen und die gesetzlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten abstellten. Die jährliche Sonderzuwendung gehöre formell nicht dazu. Zwar sei sie nunmehr Bestandteil der Beamtenbesoldung und -Versorgung (§§ 1 Abs. 3, 67 BBesG; § 2 Abs. 2 BeamtVG), zähle jedoch nicht zu den eigentlichen Dienstund Versorgungsbezügen, sondern zu den "sonstigen" Bezügen bzw. zur sonstigen Versorgung. Diese Rechtsnatur werde durch die besondere Regelung in einem Sondergesetz unterstrichen. Die Klägerin könne daher aus den §§ 83, 85 BEG keinen Anspruch auf eine "jährliche 13. Entschädigungsrente" herleiten. Ob die Nichtberücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung bei der Berufsschadensrente der Verpflichtung der 5 Bundesrepublik nach I Nr. 7 des Haager Protokolls Nr. 1 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany (= Claims Conference) zuwiderlaufe, wie das Landgericht gemeint hat, läßt das Berufungsgericht offen. Aber es teilt dessen Auffassung, daß das Haager Protokoll Nr. 1, um einen Anspruch der Klägerin zu begründen, erst noch der Umsetzung durch die verfassungsrechtlich zuständigen deutschen Organe bedürfe. Nur allgemeine Regeln des Völkerrechts, um die es sich bei den im Haager Protokoll Nr. 1 getroffenen Vereinbarungen zweifelsfrei nicht handle, wären nach Art. 25 GG ohne besonderen Umsetzungsakt Bestandteil des Bundesrechts und von den Gerichten zu beachten und anzuwenden. II. Der Antrag auf Zahlung einer 13. Monatsrente jährlich ist nicht durchsetzbar; insoweit lassen die §§ 12, 126 Abs. 1 Satz 2 BEG, Tabellen Anlagen 5 a - c zu § 22 der 3. DV-BEG keinerlei Spielraum. Der Senat hat weiter geprüft, ob ein Antrag auf eine unter angemessener Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung erhöhte Monatsrente begründet wäre, auch dies aber verneint . 6 III. Die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin ist entsprechend der Tabelle Anlage 5 c zu § 22 der 3. DV-BEG festgesetzt. Diese Tabelle hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG und verstößt nicht gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG. 1. Die aus dem US-EG übernommene Grundentscheidung des Gesetzes, die Entschädigung für den Lebens-, Gesundheitsund Berufsschäden pauschal nach Bezügen vergleichbarer Bundesbeamter zu bemessen, bezweckt eine vereinfachte Festsetzung der Rente und ihre Anpassung an die Entwicklung der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik. Für die Berufsschadensrente der Selbständigen bestimmt § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG, daß die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten zu errechnen ist. Nach der allgemeinen Ermächtigung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG kann die Bundesregierung Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren,gehobenen und höheren Dienstes aufstellen. Dadurch hat sich der Gesetzgeber von technischen Einzelheiten entlastet, deren Regelung infolge der Verwendung der Beamtenbezüge als Maßstab für die Entschädigung notwendig ist. Zugleich ist die Grundlage für die vereinfachte Festsetzung und Anpassung durch die Bundesregierung bestimmt. Auszugehen ist von den tatsächlichen Dienst- 7 und Versorgungsbezügen der vergleichbaren Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern (zu dem Vorstehenden BGH RzW 1975, 76 Nr. 10; vgl. auch BVerfG, Urt. vom 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1157/59 und 278/60, RzW 1962, 142). Eine inhaltsgleiche Regelung gilt für die Errechnung der Lebensund Gesundheitsschadensrenten. Grundlage sind nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BEG die "gesetzlichen Versorgungsbezüge", nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEG die "durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld)", nach § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 BEG das "Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld)", nach § 42 Satz 1 BEG das "durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohngeld)". Daß in § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG die Worte "(Grundgehalt und Wohnungsgeld)" fehlen, ist ohne sachliche Bedeutung. Es gibt keinen einleuchtenden Grund für eine abweichende Bestimmung des "durchschnittlichen Diensteinkommens", aus dem sich auch die Berufsschadensrente für die Selbständigen errechnet. Die Bundesregierung konnte daher ohne Rechtsverstoß die Besoldungsübersichten Anlagen 5 a - c zu § 22 der 3. DV-BEG nach dem durch Grundgehalt und Wohnungsgeld bestimmten Diensteinkommen aufstellen und anordnen (§ 22 Abs. 1 der 3. DV-BEG in der unveränderten Erstfassung vom 20. März 1957 [BGBl. I S. 270]; vgl. zuvor §§ 17 Abs. 1, 32 Abs. 1 der 3. DV-BErgG (1953) vom 6. April 1955 [BGBl. I S. 270]), daß sie der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind. 2. a) Das Gesetz bestimmt in § 83 Abs. 1 Satz 2 - sachgleich mit § 18 Abs. 3 Satz 1 BEG (Hinterbliebenenrente )-, daß bei der Errechnung der Rente die jeweilige Höhe 8 gesetzlichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bun-desbeamten zugrunde zu legen ist. Dessen Versorgung regelt das Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Neufassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570 ff). Arten der Versorgung sind nach § 2 Abs. 1 "Versorgungsbezüge", nämlich das "Ruhegehalt" (Nr. 1) und andere Geldleistungen (Nr. 2-6). Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge errechnet (§ 4 Abs. 3 aaO); das sind das Grundgehalt, das den Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, der Ortszuschlag und sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 aaO). Zur Beamtenbesoldung gehören nach dem Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Neufassung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) die Dienstbezüge, insbesondere das Grundgehalt, der Ortszuschlag und die Zulagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 aaO), ferner als sonstige Bezüge u.a. jährliche Sonderzuwendungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 67 aaO), das sogenannte 13. Monatsgehalt (§§ 1, 6 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 ([BGBl. I S. 609] in der Neufassung vom 23. Mai 1975 [BGBl. I S. 1173, 1238], zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1985 [BGBl. I S. 2154]). Die Versorgungsbezüge des Beamten, das heißt die Höhe seines Ruhegehaltes, richten sich nach einem Hundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zu dem Höchstsatz von 75 v.H. (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Zur Versorgung insgesamt gehört auch die jährliche Sonderzuwendung (§ 2 Abs. 2 aaO). 9 b) Nach der eindeutigen Wortwahl des Bundesentschädigungsgesetzes sind, wie oben dargelegt, Dienstbezüge im Sinne des Entschädigungsrechts nur das Grundgehalt und das Wohnungsgeld (jetzt Ortszuschlag). Die jährliche Sonderzuwendung gehört nicht dazu, so daß sie bei der Errechnung der Renten nach §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 3, 42 Abs. 1 BEG nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2BeamtVG gehört die Sonderzuwendung zwar zur Versorgung im weiteren Sinne, nichtaber zu den in § 2 Abs. 1 aaO einzeln aufgeführten Versorgungsbezügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1977 - VII C 49.75, Buchholz 4 3 7, 4 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 [BGBl. I S. 101] - PKNG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des PKNG vom 27. Juni 1970 [BGBl. I S. 917], der bestimmt, daß laufende Versorgungsleistungen neu zu regeln sind, wenn "die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes" geändert werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 PKNG der bundesbeamtenrechtliche Begriff der Versorgungsbezüge weiter maßgebend, dem nach § 2 Abs. 2 BeamtVG die jährliche Sonderzuwendung nicht zugerechnet werde). c) Andererseits ist die jährlich mit den Dezemberbezügen ausbezahlte Zuwendung aus der Sicht der Beamten, Richter, Berufs(Zeit- )Soldaten und Versorgungsempfänger zu dem 10 festen Bestandteil ihrer Bezüge geworden, mit dem sie rechnen und der ihre wirtschaftliche Stellung, insbesondere den Lebenszuschnitt mitbestimmt. Sie ist, wie die Entwicklung zeigt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1971 - II ZR 153/68, NJW 1971, 835), keine allgemeine Erhöhung der Beamtenbesoldung und -Versorgung, wirkt sich aber als eine solche tatsächlich aus. Bei günstigster Auslegung (vgl. BGH RzW 1959, 215; 1960, 263 Nr. 13 und ständig) der Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG könnte der Grundsatz, die Versorgung nach den jeweiligen Bezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten auszurichten, eine angemessene Teilhabe der Rentenberechtigten auch an der durch die jährliche Sonderzuwendung bewirkten Verbesserung der Versorgung - etwa in der Form einer entsprechenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages -zulassen. 3. Die Einbeziehung der jährlichen Sonderzuwendung für Beamte in die Rentenregelung des Bundesentschädigungsgesetzes kann nur durch den Gesetzgeber, nicht aber durch eine Gesetzesauslegung herbeigeführt werden. Eine solche Auslegung würde nämlich die der Entschädigung vom Gesetz erkennbar gezogene Grenze überschreiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Entschädigungsrenten in Relation zueinander stehen (vgl. BVerfG aaO re. Sp.). Mittel dazu ist ihre Berechnung auf der Grundlage der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten. Der Gesetzgeber hat in §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 2 BEG eindeutig entschieden, daß (vergleichbare) 11 Dienstbezüge nur Grundgehalt und Wohnungsgeld sind. Gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des Entschädigungsrechts ergeben sich aus den so bestimmten Dienstbezügen. Ihre Höhe kann sich deshalb derzeit nur durch lineare oder strukturelle Verbesserungen des Grundgehaltes und des Ortszuschlages ändern. Die Gesamtbetrachtung für die Lebens-, Gesund-heits- und Berufsschadensrente im Gesetz, die das Berufungsgericht zutreffend anstellt, führte, wäre wegen § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG bei Errechnung der Berufsschadensrente für die Selbständigen (§ 81 ff BEG) auch die jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen, zu einer nicht gerechtfertigten, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Besserstellung gegenüber den Berechtigten mit Anspruch auf Lebens- oder Gesundheitsschadensrente, weil diese Renten im Gesetz allein vom Grundgehalt und vom Ortszuschlag abhängig gemacht sind. Eine Korrektur von Entscheidungen des Gesetzgebers über die Angemessenheit der den verschiedenen Gruppen von Verfolgten zukommenden Entschädigung liegt außerhalb der Ermächtigung in § 126 BEG. Deshalb muß allein der Gesetzgeber über die Berücksichtigung der jährlichen Zuwendung bei Errechnung der Berufsschadensrente nach §§ 83 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 Satz 2 BEG, § 22 der 3. DV-BEG entscheiden. Die Klägerin kann sich für ihren Standpunkt nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1971 aaO berufen. Dort ging es um die Frage, wie sich die gesetzliche Einführung einer jährlichen Sonderzuwendung für Beamte auf eine vertragliche Rentenverpflichtung auswirkt, für deren Höhe die jeweiligen Monatsbezüge eines Bundesbeamten einer bestimmten Besoldungsgruppe maßgebend sein sollen. 12 IV. Wie das Berufungsgericht läßt auch der Senat offen, ob die Nichtberücksichtigung der Sonderzuwendung bei Aufstellung der Besoldungsübersichten Anlagen 5 a - c zu § 22 der 3. DV-BEG, nach denen sich die Rente errechnet, der Vereinbarung in I Nr. 7 des Haager Protokolls Nr. 1 zu dem Israelvertrag vom 10. September 1952 (BGBl 1953 II S. 85, abgedruckt bei Becker/Huber/Küster, BErgG, Kommentar 1955 Anh. 4 a S. 845 ff) widerspricht, daß, soweit bei der Berechnung von Verfolgtenrenten die Höhe der jeweiligen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamter zugrunde zu legen ist, die eingetretenen und noch eintretenden Änderungen der Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen auch für die Verfolgtenrenten gelten. Dieses Protokoll ist nach Art. 16 Abs. b des Israelvertrages vom 10. September 1952 (Anl. zu dem Gesetz vom 20. März 1953 [BGBl II S. 35, 54], Bekanntmachung vom 30. April 1953 [BGBl II S. 128]) nur zu Verweisungszwecken beigefügt, also nicht Gesetz (Becker/Huber/Küster aaO Fn**) und keine allgemeine Regel des Völkerrechts, auf die Art. 25 GG anzuwenden wäre. Nur durch einen Umsetzungsakt der verfassungsrechtlich zuständigen innerstaatlichen Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik könnte aus den Vereinbarungen der Bundesregierung mit der Claims Conference innerstaatliches Recht werden (vgl. Maunz-Dürig, GG Art. 25 Rdn. 28). Die Entschädigungsgerichte sind zu einer solchen Umsetzung nicht berufen. Sie haben nach dem geltenden Gesetz zu entscheiden, das - wie dargelegt - die Sonderzuwendung bei Errechnung der Berufsschadensrente nicht berücksichtigt . Merz Winter Henkel Kref t Gärtner