Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit begehrte, wies das Landgericht durch Urteil vom 24. Angesichts dieser Umstände - insbesondere des Fehlens beweiskräftiger Zeugenerklärungen - ist es der Kammer jedenfalls nicht möglich, positiv festzustellen, oder nur im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt zu erachten, ob, wie lange, wo und in welcher Weise der Kläger etwa seiner Freiheit beraubt war und ob bzw. Begründung: Die Klage ist abgewiesen worden, weil die Darstellung des Klägers über den Verlauf der Freiheitsentziehung auch im Hinblick auf § 176 Abs. 2 BEG nicht genügend wahrscheinlich sei, wenn nicht Dokumente und weitere Zeugenaussagen beigebracht werden. Der Kläger hat meinem Korrespondenzanwalt mitgeteilt, daß er weiter bemüht ist, Zeugen beizubringen und "glaubt in seinem Gepäck eine ganz alte Bescheinigung zu haben, die März 1971 wies der Beklagte darauf hin, daß in der Berufungsbegründung nur auf § 176 Abs. 2 BEG verwiesen werde, ohne näher auszuführen, weshalb das angegriffene Urteil unrichtig sei und sich das Landgericht eines Verstoßes gegen diese Vorschrift schuldig gemacht habe. Mit seiner Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht der Form der in § 209 Abs. 1 BEG für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmung des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO genüge. Im übrigen enthalte die Begründungsschrift überhaupt keinen Angriff auf das Ersturteil, insbesondere keine eigene verantwortliche Stellungnahme zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs in dem angefochtenen Urteil. Der Hinweis auf die Mitteilung des Klägers an den Korrespondenzanwalt über seine Bemühungen, weitere Beweismittel zu beschaffen, reiche nicht aus. Der Kläger könne keine Rechte daraus herleiten, daß der Senat die vom Beklagten von Anfang an vertretene Auffassung, die Berufung sei unzureichend begründet und daher unzulässig, bis 1978, als der Prozeß wegen Niederlegung des Mandats durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unterbrochen worden sei, nicht geteilt habe und daher in Ermittlungen eingetreten sei. Für einen Vertrauensschutz des Klägers bestünde im übrigen auch deshalb kein Anlaß, weil er nicht dargetan habe, daß er in der Zeit von 1970 bis 1978 im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Berufung irgendwelche prozessuale Dispositionen getroffen oder unterlassen habe. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorderrichters für unrichtig hält (BGH Aus dem einzigen als Begründung in Betracht kommenden Satz "Hiergegen wendet sich die Berufung", wird schon nicht ausreichend erkennbar, welche Erwägung des Landgerichts, nämlich seine tatsächliche oder seine rechtliche Würdigung, nach Ansicht des Klägers unrichtig ist. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, ist der Verfasser des Berufungsschriftsatzes dabei schon von einer anderen Begründung für die Abweisung der Klage ausgegangen, als sie das Landgericht tatsächlich vorgenommen hat. Der Hinweis auf die Mitteilung des Klägers an den Korrespondenzanwalt, daß er um die Beibringung von Zeugen weiter bemüht sei und glaube, eine alte Bescheinigung zu besitzen, reicht hierfür nicht aus. b) Ohne Rechtsfehler weist das Berufungsgericht auch den Einwand des Klägers zurück, es sei an seine frühere Rechtsansicht, die Berufung sei formund fristgerecht eingelegt und daher zulässig, gebunden. sich aus den Prozeßakten nicht ergibt, das Berufungsgericht habe diese Ansicht jemals ausdrücklich geäußert, besteht im Zivilprozeß kein Vertrauensschutz in der Richtung, daß eine vom Gericht einmal vertretene Rechtsansicht, die nicht in einer formellen Entscheidung, z.B. einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, ihren Niederschlag gefunden hat, rechtsverbindlich unverändert fortzubestehen habe. Aus dem Umkehrschluß von § 318 ZPO ergibt sich, daß insoweit eine Bindung des Gerichts nicht besteht. c) Seiner Hinweispflicht gemäß § 278 Abs.3 ZPO über die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung als unzulässig, hat das Berufungsgericht durch seine Hinweise in den mündlichen Verhandlungen vom 14. Grunde rechtlich nicht gehindert, weitere Ermittlungen in materiellrechtlicher Hinsicht durchzuführen, zu demal der Berufungsrichter offensichtlich bis zu dem Schluß des Verfahrens bemüht war, zu einer gütlichen Einigung der Parteien zu gelangen, für die eine weitergehende Aufklärung tatsächlicher und rechtlicher Zweifelsfragen nur von Vorteil sein konnte. d) Der Vorwurf der Revision, der Kläger habe durch das Verhalten des Berufungsgerichts die Möglichkeit verloren, wenigstens einen Härteausgleich zu beantragen, geht schon deshalb fehl, weil ein solcher Antrag spätestens bis 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 18/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Juli 1986 Krämer Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sandor Rl Kibbuz M( Post Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Freistaat vertreten Finanzen, Bayern, durch das Bayerische Staatsministerium der oMBplatz #, Mül Beklagten und Revisionsbeklagten WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 1985 wird zurückgewiesen . Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in geborene jüdische Kläger meldete im September 1957 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Er gab dabei an, von 1941 bis 1945 im Rahmen des ungarischen Arbeitsdienstes in mehreren Zwangsarbeitslagern gewesen zu sein, wobei er sich Krankheiten zugezogen habe, an denen er jetzt noch leide. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 30. Juli 1965 diese Ansprüche ab, weil die vom Kläger behauptete Verfolgung \ 3 nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit begehrte, wies das Landgericht durch Urteil vom 24. Oktober 1969, das dem Kläger am 14. November 1969 zugestellt wurde, ab. In den Urteilsgründen heißt es u.a.: "Der vom Kläger behauptete Haftverlauf ist durch keinerlei amtliche Unterlagen belegt. Der Kläger hat auch weder dem BLEA noch dem Gericht Aussagen von Zeugen, die seinen Verfolgungsvorgang bestätigen würden, vorgelegt. Lediglich er selbst hat, und zwar erst am 26.10.1963, eine eidesstattliche Erklärung betreffend seine angebliche Verfolgung abgegeben ... . Auf die zweimalige Aufforderung des BLEA, mindestens zwei Zeugenbestätigungen für seine Zugehörigkeit zur ungarischen Arbeitskompanie vorzulegen, hat er nicht einmal reagiert ... . Ebenso wenig ist er der ihm von der Kammer gemachten Auflage, anzugeben, wodurch und wann seine körperlichen Leiden entstanden sein sollen, wann und von welchen Ärzten und Krankenhäusern er deshalb behandelt worden und bei welchen Krankenkassen er versichert gewesen sein soll, nachgekommen. Die Kammer hat demzufolge auch keine Möglichkeit, z.B. durch Erhebung von Auskünften bei den Ärzten und Krankenhäusern bzw. Beiziehung der Krankenunterlagen des Klägers eventuell Aufschluß über das Verfolgungsschicksal des Klägers zu erhalten. Eine weitere Aufklärung scheitert somit an der fehlenden Mitwirkung des Klägers, zu der er verpflichtet wäre ... . Für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers fehlt somit jede Bestätigung....... 4 Angesichts dieser Umstände - insbesondere des Fehlens beweiskräftiger Zeugenerklärungen - ist es der Kammer jedenfalls nicht möglich, positiv festzustellen, oder nur im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt zu erachten, ob, wie lange, wo und in welcher Weise der Kläger etwa seiner Freiheit beraubt war und ob bzw. welche gesundheitliche Schäden er während dieser Zeit erlitten hat. Die Klage muß daher mangels Nachweises der Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs - soweit sie nicht als unzulässig abzuweisen war - als unbegründet abgewiesen werden ... ." Gegen dieses Urteil legte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 6. Mai 1970 Berufung ein und begründete diese nach Fristverlängerung bis zu dem 16. September 1970 am 4. September 1970 wie folgt: "In Sachen ... werde ich beantragen, das beklagte Land wegen Schadens an Körper und Gesundheit gern, den im angefochtenen Urteil enthaltenen Klageanträgen zu verurteilen. Begründung: Die Klage ist abgewiesen worden, weil die Darstellung des Klägers über den Verlauf der Freiheitsentziehung auch im Hinblick auf § 176 Abs. 2 BEG nicht genügend wahrscheinlich sei, wenn nicht Dokumente und weitere Zeugenaussagen beigebracht werden. Hiergegen wendet sich die Berufung. Der Kläger hat meinem Korrespondenzanwalt mitgeteilt, daß er weiter bemüht ist, Zeugen beizubringen und "glaubt in seinem Gepäck eine ganz alte Bescheinigung zu haben, die 5 nach dem Kriege in ufBBI ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, daß er von dem Arbeitsdienst zurückgekehrt ist" . Es wird gebeten, vorerst einen Termin nicht anzuberaumen ." In seiner Berufungserwiderung vom 11. März 1971 wies der Beklagte darauf hin, daß in der Berufungsbegründung nur auf § 176 Abs. 2 BEG verwiesen werde, ohne näher auszuführen, weshalb das angegriffene Urteil unrichtig sei und sich das Landgericht eines Verstoßes gegen diese Vorschrift schuldig gemacht habe. Es müsse deshalb bestritten werden, daß die Berufung den gesetzlichen Vorschriften entspreche (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sodaß sie als unzulässig anzusehen sei. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen und nachdem der Rechtsstreit wegen des Todes des ersten Prozeßbevollmächtigten und wegen der Mandatsniederlegung des nächsten Prozeßbevollmächtigten des Klägers längere Zeit unterbrochen war, wies der (inzwischen neubesetzte) Senat des Berufungsgerichts erstmalig in der Sitzung vom 14. Mai 1981 den Kläger darauf hin, daß Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestünden. Gleichzeitig wurde dem Kläger jedoch "zu dem Zwecke der Vorbereitung einer eventuellen vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits" in einem Auflagenbeschluß aufgegeben, wegen seines Gesundheitsschadens weitere Angaben zu machen. In der Folgezeit wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, ohne daß es zu einer vergleichsweisen Regelung kam. Das Berufungsgericht wieder- 6 holte seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung in der Sitzung am 26. September 1985 und regte nochmals eine gütliche Einigung an. Hierzu kam es jedoch nicht. Daraufhin verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig. Mit seiner Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entsehe idungsgründe Die zulässige Revision (vgl. § 221 Abs. 1 BEG) ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht der Form der in § 209 Abs. 1 BEG für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in Satz 1 seiner Berufungsbegründung schon den Inhalt des landgerichtlichen Urteils falsch wiedergegeben. Während das Erstgericht dargelegt habe, das Verfolgungsschicksal des Klägers könne nicht für festgestellt erachtet werden, weil er keine ausreichenden Angaben gemacht, keine Dokumente vorgelegt und keinerlei Zeugenaussagen beigebracht habe, gehe die Berufungsbegründung davon aus, das landgerichtliche urteil halte die Darstellung des Klägers nicht für genügend wahrscheinlich, wenn nicht Dokumente und weitere Zeugenaussagen bei- 7 gebracht würden. Deswegen könne in dem Satz "Hiergegen wendet sich die Berufung" keine kritische Auseinandersetzung mit dem Ersturteil gesehen werden. Den Formulierungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei vielmehr zu entnehmen, daß er die Auffassung des Erstgerichts für richtig gehalten habe, aber bemüht gewesen sei, die bislang fehlenden Beweismittel, die zu der Klageabweisung geführt hätten, nachzubringen. Im übrigen enthalte die Begründungsschrift überhaupt keinen Angriff auf das Ersturteil, insbesondere keine eigene verantwortliche Stellungnahme zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs in dem angefochtenen Urteil. Der Hinweis auf die Mitteilung des Klägers an den Korrespondenzanwalt über seine Bemühungen, weitere Beweismittel zu beschaffen, reiche nicht aus. Der Kläger könne keine Rechte daraus herleiten, daß der Senat die vom Beklagten von Anfang an vertretene Auffassung, die Berufung sei unzureichend begründet und daher unzulässig, bis 1978, als der Prozeß wegen Niederlegung des Mandats durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unterbrochen worden sei, nicht geteilt habe und daher in Ermittlungen eingetreten sei. In einem Zivilrechtsstreit könne es kein Recht einer Partei geben, daß das Gericht an eine einmal geäußerte Rechtsansicht gebunden bleibe, weil damit zwangsläufig die eine Partei bevorzugt und die andere Partei benachteiligt wäre. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei das Gericht allerdings gehalten, den Parteien eine Änderung seiner Rechtsansicht bekanntzu demachen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dieser in § 278 Abs. 3 ZPO gesetzlich niedergelegten Verpflichtung sei der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1981 ausdrücklich nachgekommen. 8 wobei er darauf hingewiesen habe, daß weitere Ermittlungen mit Rücksicht auf eine etwaige vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits durchgeführt würden. Für einen Vertrauensschutz des Klägers bestünde im übrigen auch deshalb kein Anlaß, weil er nicht dargetan habe, daß er in der Zeit von 1970 bis 1978 im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Berufung irgendwelche prozessuale Dispositionen getroffen oder unterlassen habe. Trotz der für ihn günstigen vertrauensärztlichen Gutachten habe er vielmehr das Verfahren von Ende 1976 bis Anfang 1981 nicht mehr betrieben. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen und tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, genügt der am 4. September 1970 eingegangene Schriftsatz nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorderrichters für unrichtig hält (BGH 9 Entscheidungen v. 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81, NJW 1981, 1620;; v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177). Diese Grundsätze gelten auch im gerichtlichen Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz gemäß § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß (BGH RzW 1973, 116 Nr. 32; 1975, 94). Aus dem einzigen als Begründung in Betracht kommenden Satz "Hiergegen wendet sich die Berufung", wird schon nicht ausreichend erkennbar, welche Erwägung des Landgerichts, nämlich seine tatsächliche oder seine rechtliche Würdigung, nach Ansicht des Klägers unrichtig ist. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, ist der Verfasser des Berufungsschriftsatzes dabei schon von einer anderen Begründung für die Abweisung der Klage ausgegangen, als sie das Landgericht tatsächlich vorgenommen hat. Vor allem fehlt aber jede Angabe von Gründen, aus denen der Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Der Hinweis auf die Mitteilung des Klägers an den Korrespondenzanwalt, daß er um die Beibringung von Zeugen weiter bemüht sei und glaube, eine alte Bescheinigung zu besitzen, reicht hierfür nicht aus. Wegen seiner Unverbindlichkeit enthält dieser Hinweis auch keine bestimmte Bezeichnung neuer Beweismittel. Auf die Entscheidungen des Senats in RzW 1973, 116 Nr. 32 und RzW 1975, 94 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen; sie sind zu anderen Sachverhalten ergangen. b) Ohne Rechtsfehler weist das Berufungsgericht auch den Einwand des Klägers zurück, es sei an seine frühere Rechtsansicht, die Berufung sei formund fristgerecht eingelegt und daher zulässig, gebunden. Abgesehen davon, daß 10 /<% sich aus den Prozeßakten nicht ergibt, das Berufungsgericht habe diese Ansicht jemals ausdrücklich geäußert, besteht im Zivilprozeß kein Vertrauensschutz in der Richtung, daß eine vom Gericht einmal vertretene Rechtsansicht, die nicht in einer formellen Entscheidung, z.B. einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, ihren Niederschlag gefunden hat, rechtsverbindlich unverändert fortzubestehen habe. Aus dem Umkehrschluß von § 318 ZPO ergibt sich, daß insoweit eine Bindung des Gerichts nicht besteht. Das gilt erst recht nicht im Verhältnis zu nicht verzichtbaren Prozeßvoraussetzungen, die vom Gericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sind. Auch insoweit ergibt sich im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine unterschiedliche Rechtslage. Aus § 176 Abs. 1 BEG, der für das Entschädigungsrecht eine Amtsermittlungspflicht vorschreibt, kann nichts anderes hergeleitet werden. Der Amtsermittlungspflicht steht nicht entgegen, daß das Entschädigungsorgan im Verlaufe eines anhängigen Entschädigungsverfahrens seine Rechtsansicht ändert. c) Seiner Hinweispflicht gemäß § 278 Abs. 3 ZPO über die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung als unzulässig, hat das Berufungsgericht durch seine Hinweise in den mündlichen Verhandlungen vom 14. Mai 1981 und 26. September 1985 genügt. Dabei war es ausreichend, daß es ohne zu der angesprochenen Rechtsfrage bereits abschließend Stellung zu nehmen, auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und dadurch zu erkennen gegeben hat, daß eine Entscheidung in dieser Richtung ergehen könne. Es war schon aus diesem 11 Grunde rechtlich nicht gehindert, weitere Ermittlungen in materiellrechtlicher Hinsicht durchzuführen, zu demal der Berufungsrichter offensichtlich bis zu dem Schluß des Verfahrens bemüht war, zu einer gütlichen Einigung der Parteien zu gelangen, für die eine weitergehende Aufklärung tatsächlicher und rechtlicher Zweifelsfragen nur von Vorteil sein konnte. d) Der Vorwurf der Revision, der Kläger habe durch das Verhalten des Berufungsgerichts die Möglichkeit verloren, wenigstens einen Härteausgleich zu beantragen, geht schon deshalb fehl, weil ein solcher Antrag spätestens bis 31. Dezember 1969 hätte gestellt werden müssen (Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG) und diese Frist bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung verstrichen war. Im übrigen darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger selbst weitgehend dafür verantwortlich war, daß sich das Gerichts- 12 verfahren über zwanzig Jahre hingezogen hat, weil er es immer wieder unterlassen hat, seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren in ausreichender Weise nachzukommen. Merz Zorn Fuchs Gärtner Winter )