Am 20.11.1966 stellte ioh für Frau Judith geborene geboren 25.4.1935 in Presov, wohnhaft 10, ein ärztliches Attest aus in welchen ich alle ärztlichen Tatsachen, die ich über diese meine gewesene Patientin kenne, ausführlich beschrieb. Dazu gab die Klägerin an, daß sie durch Zufall die Adresse der Ärztin ausfindig gemacht habe, und beantragte die gerichtliche Vernehmung dieser Zeugin. Die Zeugin bestätigte im wesentlichen die Angaben in ihren früheren eidesstattlichen Versicherungen und gab ergänzend an, daß sie nach ihrer eigenen Verfolgung 19^5 nach Presov zurückgekehrt sei und dort ihre ärztliche Praxis wieder eröffnet habe. Februar 1966 erklärte die Zeugin, daß sie dieses Attest damals selbst geschrieben habe; der Buchstabe F in ihrem Namen bedeute Die Klägerin habe stets einen Zettel von der Krankenkasse mitgebracht, von dem sie eine Fotokopie verwahrt habe. November 1982 mit, daß sich in diesen Akten eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin befinde, wonach sie erst ab 1947 ihren Beruf als Ärztin wieder habe ausüben können. bevollmächtigte der Klägerin stellte daraufhin den Antrag, die Zeugin nochmals zu vernehmen und zu beeidigen, ihr insbesondere die Widersprüche vorzuhalten, die sich nach ihrer Vernehmung am 12. Das von der Klägerin auf das ihr ungünstige erste Gutachten des Dr. vorgelegte Attest einer Frau Dr. vom 20. Die Erklärung der Zeugin, sie sei auch nach ihrer Heirat im Jahr 1943 im Bekanntenkreis weiterhin mit ihrem Mädchennamen gerufen worden, liege neben der Sache. Zusätzlich habe sie dem für ein behördliches oder gerichtliches Verfahren bestimmten Beweismittel auch noch einen Stempel mit dem falschen Namen aufgedrückt, um auf diese Weise die Echtheit der Unterschrift zu unterstreichen. Zu der Angabe der Zeugin, sie habe die Klägerin von 1945 bis zu deren Auswanderung im Jahre 1948 behandelt und diese sei mindestens einmal in der Woche in ihrer Ordination gewesen, stehe in unauflösbarem Widerspruch, daß sie in ihrem eigenen Verfahren angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr erst 1947 möglich gewesen, stundenweise ihre Tätigkeit als Ärztin auszuüben. Schließlich habe die Zeugin bei ihrer Vernehmung auch keine zufriedenstellende Erklärung dafür geben können, wieso sie sich 1966 noch im Besitz der Krankenunterlagen befunden habe, auf deren Grundlage sie das Attest ausgestellt habe. Demnach sei auch die eidesstattliche Erklärung der Zeugin aus dem Jahr 1982 vor einem Notar in Haifa unglaubhaft. Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen Bedenken, Die Zivilprozeßordnung geht von dem Grundsatz der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus, das heißt, das Gericht muß grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Beweisantrag, die Zeugin Dr. im Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüche nochmals zu diesen Widersprüchen als Zeugin zu vernehmen, weder verspätet gestellt war noch sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen gewesen wäre. erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zu dem Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat. Eine Wahrunterstellung befreit nur dann von einer Beweiserhebung, wenn das Gericht wirklich die behauptete Tatsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt (BGHZ 53, 245, 259, 260 mit weiteren Nachweisen; BGH RzW 1980, 32; 107). Die erneute Zeugenvernehmung der Frau Dr. F^mHPB sollte eine entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis stellen, nämlich daß die Klägerin bereits nach ihrer Rückkehr nach Presov in den Jahren von 1945 bis 1948 von der Zeugin wegen verschiedener Erkrankungen, auch psychischer Art, ärztlich behandelt worden ist. Es handelte sich demnach bei dem Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin nicht um eine Eine neue Tatsache ist es auch, wenn sich aus mehreren Aussagen eines Zeugen, die erst später bekannt werden, Widersprüche ergeben, auf die der Zeuge bisher nicht hingewiesen worden ist. Deshalb kann ein Antrag auf erneute Zeugenvernehmung zur Aufklärung neu aufgetretener Widersprüche nicht mit der Begründung verneint werden, es werde unterstellt, daß der Zeuge bei einer erneuten Vernehmung trotz eines Vorhalts auf die Widersprüchlichkeit seiner verschiedenen Aussagen bei seiner früheren Aussage bleiben werde. Denn damit verweigert der Tatrichter eine beweisrechtliche Würdigung der Gründe, wie es zu den widersprüchlichen Aussagen gekommen ist und warum die ursprüngliche Aussage nicht notwendig mit einer späteren Aussage in Widerspruch steht. Diese Gründe können für die Glaubwürdigkeit des Zeugen von erheblicher Bedeutung sein, so daß auch die Verweigerung einer zur Aufklärung von Widersprüchen beantragte erneute Zeugenvernehmung eine unerlaubte vorweggenommene Beweiswürdigung zu dem Nachteil der die Zeugenvernehmung beantragenden Prozeßpartei darstellt. Oktober 1982 nicht bereits auf angebliche Mängel in den bisherigen Aussagen der Zeugin hingewiesen und ihr somit keine Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat. Februar 1966 schon deshalb für inhaltlich falsch, weil sie mit dem Mädchennamen der Zeugin Dr. MO^ unterschrieben und gestempelt worden ist. Daß dieser Stempel erst nach der Verheiratung der Zeugin angefertigt worden ist, ergibt sich aus dem von der Zeugin bereits aufgeklärten Zusatz eines F. Aber selbst wenn die Klägerin nach dem damals allein maßgeblichen tschechoslowakischen Recht nicht befugt gewesen wäre, den Mädchennamen mit einem nur kurzen Zusatz ihres Ehe Hamens weiterzuführen, könnte hieraus weder etwas für die Unrichtigkeit der mit diesem Mädchennamen Unterzeichneten und gestempelten Erklärung vom 22. nach deutschem Recht ist es nicht unüblich, daß eine einen künstlerischen Beruf ausübende oder ein selbständiges Gewerbe betreibende Frau auch nach ihrer Eheschließung bei der Ausübung ihres Berufs ihren Mädchennamen beibehält, um sich den "good will" zu erhalten, den sie mit diesem Namen bereits erworben hat. Als neue Tatsache bleibt der Widerspruch, der sich erst anhand der eigenen Entschädigungs-akten der Zeugin insofern ergeben hat, als sie dort als Beginn der Wiederaufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Abschluß der Verfolgung das Jahr 1947 nennt, während sie im Verfahren der Klägerin angegeben hat, diese schon seit 1945 ärztlich behandelt zu haben. Dabei liegt es näher, daß die Aussage zugunsten der Klägerin richtig ist, weil die Zeugin hiermit kein eigenes Interesse verfolgte, während sie mit der Hinausschiebung der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Ärztin in ihrem eigenen Entschädigungsantrag auf das Jahr 1947 wegen eines dadurch länger andauernden Entschädigungszeitraumes durchaus eigene Interessen verfolgt haben kann. Es ist auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil das Berufungsgericht am Schluß seiner Ausführungen hilfsweise die Auffassung des Sachverständigen Dr. FB^B ablehnt, die Angstneurose der Klägerin sei als Spätfolge anzusehen, die möglicherweise durch Reaktionen psychischer Art auf den EBSBB-Prozeß ausgelöst worden sei. Für die neue Verhandlung weist der Senat zur Frage der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis auf BGH RzW 1980, 22 Nr. 13 hin.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/84 URTEIL Verkfindet am 24. Mai 1984 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jehudith geborene 9 S^p Straße 21, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dres, und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten st 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1982 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1935 in Presov (Tschechoslowakei) geborene jüdische Klägerin war ab September 1941 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Ihren Angaben zufolge mußte sie im September 1944 nach dem slowakischen Partisanenaufstand mit ihrer Familie in die Wälder flüchten und lebte bis April 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität. Danach kehrte sie mit ihrer Familie nach Presov zurück, von wo sie Anfang 1948 über England nach Israel auswanderte. Nachdem die Klägerin 1963 Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten hatte, meldete sie im November 1964 wegen psychischer Schäden einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach. Sie berief sich dabei auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Behörde lehnte den Antrag mangels Mitwirkung ab. Im Klageverfahren, in dem die Klägerin Heilverfahren Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente begehrte, legte sie u.a. eine ärztliche Bescheinigung einer Frau Dr. E.F. aus Presov vom 20. 2. 1966 vor, in der diese eidesstattlich folgendes versicherte: "Ich bestätige hiermit eidesstattlich, dass Judith geborene geboren am 25.IV. 1933 in Presov wohnhaft gewesen, jetziger Wohnort Tel-Aviv Neve Cahal 10 seit ihrer Geburt unter meiner ärztlichen Aufsicht war, sie war sowohl körperlich, als seelisch immer vollkommen gesund. Nach dem zweiten Weltkriege, im Sommer 1945 suchte mich Obengenannte, in Begleitung ihrer Mutter, in meiner Ordination auf, und bat um ärztliche Behandlung. Anamnestisch wurde mir mitgeteilt, sie kamen vor kurzem aus den Bergen und Wäldern, wo sie vor der Deportation der Faschistischen sich verbergten. Patientin war sehr abgemagert und schwach. Die Haut war papierdünn, wies einige Furunkel und viele Kratz effekte auf, infolge eines Scabien. Die Mundschleimhaut war eitrig ulcerös, die Zähne wackelten. Das Herz wies eine Myokardschädigung auf. Die Füsse waren stark geschwollen. Die Lunge zeigte röntgenologisch stark erweiterte Hili, mit Primäraffekt. Patientin war sehr nervös klagte über starke Kopfschmerzen, öftere Ohmnachtsanfälle und ständige Schlaflosigkeit. Angstgefühle und Weinkrämpfe plagten das arme Kind, oft traten die schweren Angstgefühle, mit Weinen und lauten Schrei-Affekten, die einer Tobsucht ähnlich waren, in der Nacht auf und ich wurde zu solchen Anfällen öfters zugezogen. Es war immer eine schwere Arbeit, das arme Mädchen, zu beruhigen. Ich behandelte das Kind mit geringen Erfolg, bis zu ihrer Auswanderung, im Jahre 1948. Sowohl der schlechte somatische Zustand, als auch die starke psychische Alteration, waren die Folgen der Rassen-Persekution, während welcher Zeit, die kleine Patientin gezwungen war, im Walde und Bunker frierend und hungernd unter, den schlimmsten hygienischen Verhältnissen sich zu verbergen, damit sie ihr nacktes Leben rette.” Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Bestätigung der Frau Dr. deren jetziger Aufenthalt unbekannt sei, als Brückenattest ungeeignet sei. Im Berufungsverfahren legte die Klägerin eine weitere eidesstattliche Erklärung der Ärztin, diesmal unterschrieben mit Dr. Elena geb. M^^, ausgestellt in Haifa am 14. 5. 1982, vor. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut: ”Ich gebe diese eidesstattliche Erklärung ab, nachdem ich über die sträflichen Folgen einer unwahren Ausage belehrt wurde. Ich heisse Helene (Elena) und hiess vor meiner HeiratMj^B|®, ich bin am 28.1.1904 in Presov geboren, von Beruf Ärztin und lebe jetzt im Ärzteheim in H4f^, Straße 37. Mein ständiger Wohnort ist in K^|^, H^dring Nr. 5. Bis zu meiner Auswanderung lebte ich in Presov, Tschechoslowakai, L^MI Straße 11, wo ich eine kinderärztliche Praxis ausübte. Im August 1968 bekam ich einen Reisepass, um meine einzige Schwester die in Israel wohnt, zu besuchen. Während meines Aufenthaltes in Israel, wurde die Tschechoslowakai von der russischen Armee besetzt und ich kehrte nicht mehr in meinem ursprünglichen Wohnort zurück. Am 20.11.1966 stellte ioh für Frau Judith geborene geboren 25.4.1935 in Presov, wohnhaft 10, ein ärztliches Attest aus in welchen ich alle ärztlichen Tatsachen, die ich über diese meine gewesene Patientin kenne, ausführlich beschrieb. Dieses ärztliche Zeugnis stellte ich nicht nach meinem Gedächtnis aus, sondern in meiner Ordination und an Hand meiner Aufzeichnungen (Krankenkarten), die ich dort seit Anfang meiner ärztlichen Praxis geführt habe. Ich bestätige durch Eid die Wahrheit dieser meiner obenstehenden Erklärung und unterzeichne dieselbe in Gegenwart des Notars in freiwilliger Willensäusserung. " Dazu gab die Klägerin an, daß sie durch Zufall die Adresse der Ärztin ausfindig gemacht habe, und beantragte die gerichtliche Vernehmung dieser Zeugin. Diese Vernehmung fand am 12. Oktober 1982 durch den Einzelrichter in Köln statt. Die Zeugin bestätigte im wesentlichen die Angaben in ihren früheren eidesstattlichen Versicherungen und gab ergänzend an, daß sie nach ihrer eigenen Verfolgung 19^5 nach Presov zurückgekehrt sei und dort ihre ärztliche Praxis wieder eröffnet habe. Sie habe 19^3 geheiratet und führe seither den Namen sei aber im Bekanntenkreis weiterhin mit dem Mädchennamen gerufen worden. Die Klägerin kenne sie seit ihrer Kindheit und könne sich an sie und deren Familie noch gut erinnern, weil sie ebenfalls aus Presov stammten. Sie habe die Klägerin auch entsprechend ihren früheren Angaben ärztlich behandelt. Zur ärztlichen Bestätigung vom 20. Februar 1966 erklärte die Zeugin, daß sie dieses Attest damals selbst geschrieben habe; der Buchstabe F in ihrem Namen bedeute Die Klägerin habe stets einen Zettel von der Krankenkasse mitgebracht, von dem sie eine Fotokopie verwahrt habe. Diese Unterlagen habe sie noch gehabt, als sie das Attest ausgestellt habe. Auf die Frage des Richters, warum sie die Unterlagen so lange aufbewahrt habe, gab sie an, sie habe ihre Unterlagen "immer 15 Jahre lang aufbewahrt”. Das Berufungsgericht zog die eigenen Entschädigungsakten der Frau Dr. bei und teilte den Parteien am 23. November 1982 mit, daß sich in diesen Akten eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin befinde, wonach sie erst ab 1947 ihren Beruf als Ärztin wieder habe ausüben können. Das stehe in Widerspruch zu dem Inhalt ihrer Erklärungen im Verfahren der Klägerin. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1982 machte das Oberlandesgericht die Entschädigungsakten der Frau Dr. zu dem Gegenstand der Verhandlung und wies die Parteien auf die Bedenken gegen das Attest von Frau Dr. alias Frau Dr. M^^BP hin. Der Prozeß- bevollmächtigte der Klägerin stellte daraufhin den Antrag, die Zeugin nochmals zu vernehmen und zu beeidigen, ihr insbesondere die Widersprüche vorzuhalten, die sich nach ihrer Vernehmung am 12. 10. 1982 im Hinblick auf ihre eigenen Entschädigungsakten ergeben haben. In einem nachgereichten Schriftsatz vom 10./l5. Dezember 1982 wiederholte er diesen Antrag und begründete ihn näher. Durch Urteil vom 23* Dezember 1982 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück. Mit ihrer Revision stellt die Klägerin das angefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und ob sie tatsächlich das behauptete Verfolgungsschicksal erlitten hat. Beides ist daher zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nicht feststellen, daß die seelischen Störungen, an denen die Klägerin leidet, auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen seien. Nach Ansicht der ärztlichen Sachverständigen lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen der Klägerin und der von ihr geschilderten Verfolgung nur hersteilen, wenn eine Brückensymptomatik nachgewiesen werde. Das von der Klägerin auf das ihr ungünstige erste Gutachten des Dr. vorgelegte Attest einer Frau Dr. vom 20. 2. 1966 sei jedoch als Beweis für eine Brückensymptomatik ungeeignet. Es sei inhaltlich falsch und der Klägerin allein aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt worden. Die Bescheinigung stamme von der Zeugin Dr. Elena Fund sei demnach unter falschen Namen ausgestellt worden. Die Erklärung der Zeugin, sie sei auch nach ihrer Heirat im Jahr 1943 im Bekanntenkreis weiterhin mit ihrem Mädchennamen gerufen worden, liege neben der Sache. Zusätzlich habe sie dem für ein behördliches oder gerichtliches Verfahren bestimmten Beweismittel auch noch einen Stempel mit dem falschen Namen aufgedrückt, um auf diese Weise die Echtheit der Unterschrift zu unterstreichen. Darüber hinaus gebe es aber auch noch weitere Anzeichen für die Annahme eines Gefälligkeitsattestes. Zu der Angabe der Zeugin, sie habe die Klägerin von 1945 bis zu deren Auswanderung im Jahre 1948 behandelt und diese sei mindestens einmal in der Woche in ihrer Ordination gewesen, stehe in unauflösbarem Widerspruch, daß sie in ihrem eigenen Verfahren angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr erst 1947 möglich gewesen, stundenweise ihre Tätigkeit als Ärztin auszuüben. Schließlich habe die Zeugin bei ihrer Vernehmung auch keine zufriedenstellende Erklärung dafür geben können, wieso sie sich 1966 noch im Besitz der Krankenunterlagen befunden habe, auf deren Grundlage sie das Attest ausgestellt habe. Treffe ihre Angabe zu, daß sie die Krankenunter- lagen immer 15 Jahr lang aufbewahrt habe, so hätte sie sich der Krankenunterlagen der Klägerin bereits 1963 entledigt haben müssen. Demnach sei auch die eidesstattliche Erklärung der Zeugin aus dem Jahr 1982 vor einem Notar in Haifa unglaubhaft. Der Senat habe es für entbehrlich gehalten, die Zeugin Dr. entspre- chend dem Antrag der Klägerin nochmals zu vernehmen, wm ihr den nachträglich aufgetretenen Widerspruch zu ihren Angaben in der eigenen Entschädigungssache vorzuhalten. Er habe unterstellt, daß die Zeugin bei einer neuerlichen Vernehmung trotz eines solchen Vorhalts bei ihrer früheren Aussage bleiben würde. In diesem Falle wäre die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht anders zu beurteilen. Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen Bedenken, Die Zivilprozeßordnung geht von dem Grundsatz der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus, das heißt, das Gericht muß grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Beweisantrag, die Zeugin Dr. im Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüche nochmals zu diesen Widersprüchen als Zeugin zu vernehmen, weder verspätet gestellt war noch sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen gewesen wäre. Daneben kann der Tatrichter einen Beweisantritt auch aus beweis*» rechtlichen Gründen ablehnen, nämlich dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits 10 erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, wobei die Wahrunterstellung nicht zu dem Nachteil der Gegenpartei verwertet werden darf, wenn diese die Behauptung bestritten hat. Verboten ist es dagegen, einen Beweisantrag deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht; denn die Erfahrung lehrt, daß oft eine einzige Zeugenaussage oder ein einziges sonstiges Beweismittel eine gewonnene Überzeugung erschüttern kann* Eine Ablehnung mit dieser Begründung wäre eine verbotene vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises. Eine Wahrunterstellung befreit nur dann von einer Beweiserhebung, wenn das Gericht wirklich die behauptete Tatsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt (BGHZ 53, 245, 259, 260 mit weiteren Nachweisen; BGH RzW 1980, 32; 107). Gegen diese Grundsätze hat der Berufungsrichter verstoßen, wie die Revision zutreffend rügt. Die erneute Zeugenvernehmung der Frau Dr. F^mHPB sollte eine entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis stellen, nämlich daß die Klägerin bereits nach ihrer Rückkehr nach Presov in den Jahren von 1945 bis 1948 von der Zeugin wegen verschiedener Erkrankungen, auch psychischer Art, ärztlich behandelt worden ist. Diese Behauptung der Zeugin war durch die Gegenüberstellung mit ihren Aussagen in ihrem eigenen Entschädigungsverfahren, also auf Grund neuer Tatsachen, wieder zweifelhaft geworden. Es handelte sich demnach bei dem Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin nicht um eine 11- beantragte Wiederholung der Zeugenvernehmung, die nach § 398 Abs, 1 ZPO ins Ermessen des Gerichts gestellt gewesen wäre. Denn eine Vernehmung über eine neue Tatsache fällt nicht unter § 398 ZPO (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 398 Anm. 2 C). Eine neue Tatsache ist es auch, wenn sich aus mehreren Aussagen eines Zeugen, die erst später bekannt werden, Widersprüche ergeben, auf die der Zeuge bisher nicht hingewiesen worden ist. Deshalb kann ein Antrag auf erneute Zeugenvernehmung zur Aufklärung neu aufgetretener Widersprüche nicht mit der Begründung verneint werden, es werde unterstellt, daß der Zeuge bei einer erneuten Vernehmung trotz eines Vorhalts auf die Widersprüchlichkeit seiner verschiedenen Aussagen bei seiner früheren Aussage bleiben werde. Denn damit verweigert der Tatrichter eine beweisrechtliche Würdigung der Gründe, wie es zu den widersprüchlichen Aussagen gekommen ist und warum die ursprüngliche Aussage nicht notwendig mit einer späteren Aussage in Widerspruch steht. Diese Gründe können für die Glaubwürdigkeit des Zeugen von erheblicher Bedeutung sein, so daß auch die Verweigerung einer zur Aufklärung von Widersprüchen beantragte erneute Zeugenvernehmung eine unerlaubte vorweggenommene Beweiswürdigung zu dem Nachteil der die Zeugenvernehmung beantragenden Prozeßpartei darstellt. ' Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der die Zeugin Dr. F^IV^K vernehmende Einzelrichter am 12. Oktober 1982 nicht bereits auf angebliche Mängel in den bisherigen Aussagen der Zeugin hingewiesen und ihr somit keine Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat. Das gilt zunächst für die unterschiedliche Namensverwendung. Das Berufungsgericht hält die Bescheinigung vom 20. Februar 1966 schon deshalb für inhaltlich falsch, weil sie mit dem Mädchennamen der Zeugin Dr. MO^ unterschrieben und gestempelt worden ist. Es prüft dabei gar nicht, ob die Zeugin nach dem für sie damals geltenden tschechoslowakischen Recht als selbständig Gewerbetreibende nicht berechtigt war, zu demindest im Bereich ihrer selbständigen ärztlichen Tätigkeit, auch nach ihrer Heirat ihren Mädchennamen zu verwenden. Dafür könnte gerade die Verwendung eines Stempels mit diesem Namen sprechen. Daß dieser Stempel erst nach der Verheiratung der Zeugin angefertigt worden ist, ergibt sich aus dem von der Zeugin bereits aufgeklärten Zusatz eines F. für F^^HB in diesem Stempel wie auch in ihrer Unterschrift. Aus ihren Entschädigungsakten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß es sich bei diesem F um die Abkürzung eines weiteren Vornamens handelt. Aber selbst wenn die Klägerin nach dem damals allein maßgeblichen tschechoslowakischen Recht nicht befugt gewesen wäre, den Mädchennamen mit einem nur kurzen Zusatz ihres Ehe Hamens weiterzuführen, könnte hieraus weder etwas für die Unrichtigkeit der mit diesem Mädchennamen Unterzeichneten und gestempelten Erklärung vom 22. Februar 1966 noch über ihre Glaubwürdigkeit hergeleitet werden. Auch nach deutschem Recht ist es nicht unüblich, daß eine einen künstlerischen Beruf ausübende oder ein selbständiges Gewerbe betreibende Frau auch nach ihrer Eheschließung bei der Ausübung ihres Berufs ihren Mädchennamen beibehält, um sich den "good will" zu erhalten, den sie mit diesem Namen bereits erworben hat. Entsprechendes gilt für die Frage, wie lange die Zeugin die Krankenunterlagen der Klägerin aufbewahrt hat. Der Widerspruch, aus dem das Oberlandesgericht jetzt die Unrichtigkeit der Bestätigung vom 22. Februar 1966 herleitet, ergab sich bereits aus den Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung am 12. Oktober 1982. Denn bei Beendigung der Behandlung der Klägerin durch die Zeugin im Jahre 19^8 wäre bei Zugrundelegung der von ihr angegebenen Aufbewahrungszeit von 15 Jahren dieser Zeitpunkt im Jahre 1966 schon um etwa drei Jahre überschritten gewesen. Auch hierauf ist die Zeugin nach dem Vernehmungsprotokoll vom 12. Oktober 1982 von dem vernehmenden Richter nicht hingewiesen worden. Im übrigen läßt sich auch dieser angebliche Widerspruch erklären, wenn man von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeht, daß bei derartigen Angaben im Regelfall keine genauen Zeiträume gemeint, sondern diese Angaben nur als ungefähre Zeitangaben oder Mindestangaben zu verstehen sind. Als neue Tatsache bleibt der Widerspruch, der sich erst anhand der eigenen Entschädigungs-akten der Zeugin insofern ergeben hat, als sie dort als Beginn der Wiederaufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Abschluß der Verfolgung das Jahr 1947 nennt, während sie im Verfahren der Klägerin angegeben hat, diese schon seit 1945 ärztlich behandelt zu haben. Auch dieser Widerspruch hätte sich bei erneuter Anhörung der Zeugin möglicherweise aufklären lassen. Dabei liegt es näher, daß die Aussage zugunsten der Klägerin richtig ist, weil die Zeugin hiermit kein eigenes Interesse verfolgte, während sie mit der Hinausschiebung der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Ärztin in ihrem eigenen Entschädigungsantrag auf das Jahr 1947 wegen eines dadurch länger andauernden Entschädigungszeitraumes durchaus eigene Interessen verfolgt haben kann. Ob ihr daraus ein Vorwurf zu machen wäre, hängt insbesondere davon ab, ob ihre ärztliche Tätigkeit in den Jahren 1945 und 1946 bereits eine vollständige Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit darstellte oder ihr nur geringe Einkünfte verschaffte, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichten. Eine etwaige Verletzung der Wahrheitspflicht in diesem Punkt würde aber auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. nicht in der Weise erschüttern, daß ihre beantragte weitere Zeugeneinvernahme ein völlig ungeeignetes Beweismittel wäre. Das ist nur dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme Jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte weitere Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Das Berufungsurteil leidet somit an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel und wird aufgehoben. Es ist auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil das Berufungsgericht am Schluß seiner Ausführungen hilfsweise die Auffassung des Sachverständigen Dr. FB^B ablehnt, die Angstneurose der Klägerin sei als Spätfolge anzusehen, die möglicherweise durch Reaktionen psychischer Art auf den EBSBB-Prozeß ausgelöst worden sei. Denn das Gutachten der Dres. SB^PB und BB^B von der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik in Würzburg, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, stellt zusammenfassend darauf ab, daß unter der Voraussetzung, dem nachgereichten Brückenattest von Dr. MB^P werde uneingeschränkte Beweiskraft beigemessen, mit genügender Wahrscheinlichkeit gemutmaßt werden könne, die Klägerin leide auf psychiatrischem* Gebiet als ehemals in der Kindheit Verfolgte unter einer restriktiven angstneurotisch-depressiven Persönlichkeitsstruktur, die im Sinne einer wesentlichen Mitverur- sachung auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurück-zuführen sei. Danach kommt aber dem Beweiswert der Bestätigung der Zeugin Dr. die maßgebliche Be- deutung für den Ausgang dieses Rechtsstreits zu. Für die neue Verhandlung weist der Senat zur Frage der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis auf BGH RzW 1980, 22 Nr. 13 hin. Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof