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BGH · IX ZR 18/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 18/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: April 1982 statt der Mindestrente von 454 DM eine Rente von 474 DM monatlich und Rentenrückstände von 5.331 DM zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klage-und Berufungsverfahrens tragen der Kläger 33/35 und der Beklagte 2/35. 1. 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der Mindestrente bei einer verfolgungs bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 zahlt. Unabhängig hiervon sei ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens die normale Hundertsatzrente unter Einstufung in den einfachen Dienst zu gewähren. Die Klage auf Zahlung einer KapitalentSchädigung und Rente ab 1. April 1969 unter Berücksichtigung künftiger Rentenerhöhungen auf der Grundlage einer Einstufung in den einfachen Dienst bei einem Hundertsatz von 27,5. April 1969 weiterhin die Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG zu zahlen ist oder ob er Anspruch auf die mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst hat. Juni 1969 beschränkte den Kläger nicht auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. Eine solche Beschränkung folgert der Berufungsrichter nur daraus, daß bei Vergleichsabschluß die mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst bereits höher gewesen sei als die Mindestrente bei einer vMdE von 25 v. Da der Senat bei der Entscheidung RzW 1976, 116 Nr. 31 davon ausgegangen ist, daß die Parteien bei dem sogenannten Mindestrentenvergleich jeweils eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der nach § 31 Abs.6 BEG festgelegten Hundertsätze zugrunde gelegt haben, sind nur die mittlere Hundertsatzrente und die Mindestrente maßgebend, die sich bei Vergleichsabschluß auf Grund der RechtsVerordnung in der damals geltenden Fassung ergeben haben. DV-BEG nur 158 DM monatlich, während sich die Mindestrente auf 165 DM belief.Da sich aus dem Wortlaut des Vergleichs vom 24. Soweit in diesen an den Kläger persönlich gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). April 1982 steht dem Kläger anstelle einer Mindestrente von 454 DM eine Rente von monatlich 474 DM zu.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteDV-BEGRenteKlägerDienst

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 18/81	URTEIL	Verkündet	am
11. März 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMHk~FfHHB-Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
6
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 1979 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 25. Januar 1979 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. April 1982 statt der Mindestrente von 454 DM eine Rente von 474 DM monatlich und Rentenrückstände von 5.331 DM zu zahlen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klage-und Berufungsverfahrens tragen der Kläger 33/35 und der Beklagte 2/35. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am V. flHBÜB	geborene	Kläger	und der
 Beklagte schlossen am 24. Juni 1969 folgenden gerichtlichen Vergleich:
 
"1. Das beklagte Land ändert den angefochtenen Bescheid dahin ab, daß es an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. 1. 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der Mindestrente bei einer verfolgungs bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 zahlt.
2. Bei der Bewilligung des Heilverfahrens im angefochtenen Bescheid hat es sein Bewenden.
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Die Mindestrente wurde in der Folgezeit auf Grund der 9. ÄndVO und der nachfolgenden ÄndVOen zur 2. DV-BEG linear erhöht und der Kläger hiervon formlos unterrichtet. 1976 beantragte er, seine Rente neu festzusetzen, da er nach seinem Vater in den höheren Dienst einzustufen sei und sich sein anerkanntes Verfolgungsleiden verschlimmert habe. Unabhängig hiervon sei ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens die normale Hundertsatzrente unter Einstufung in den einfachen Dienst zu gewähren. Durch Bescheid vom 8. Dezember 1978 lehnte die Behörde diesen Antrag ab.
Die Klage auf Zahlung einer KapitalentSchädigung und Rente ab 1. Januar 1942 mit einem Hundertsatz von 27,5 bis 31* Dezember 1971 und von 32,5 ab 1. Januar 1972 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision bantragt der Kläger Zahlung einer Rente ab 1. April 1969 unter Berücksichtigung künftiger Rentenerhöhungen auf der Grundlage einer Einstufung in den einfachen Dienst bei einem Hundertsatz von 27,5.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob dem Kläger ab 1. April 1969 weiterhin die Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG zu zahlen ist oder ob er Anspruch auf die mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst hat. Hierzu führt der Berufungsrichter aus, eine Überleitung der Mindestrente komme schon deshalb nicht in Betracht, weil zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die vereinbarte Mindestrente schon niedriger gewesen sei als die "vergleichbare Rente aller Beamten-gruppen". Es liege insoweit erkennbar eine vertraglich abschließende Beschränkung auf die Mindestrente vor.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Vergleich vom 24. Juni 1969 beschränkte den Kläger nicht auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. DV-BEG. Eine solche Beschränkung folgert der Berufungsrichter nur daraus, daß bei Vergleichsabschluß die mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst bereits höher gewesen sei als die Mindestrente bei einer vMdE von 25 v. H. Das ist aber unrichtig. Bei Vergleichsabschluß am 24. Juni 1969 galt noch die 2. DV-BEG in der Fassung der 8. ÄndVO vom 25. März 1969 (BGBl I S. 245). Zwar ist die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I S. 1080) mit Wirkung vom 1. April 1969 in Kraft getreten und hat daher auch die Rentenbeträge rückwirkend ab 1. April 1969 erhöht. Hierauf kommt es aber bei dem nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» 1978, 151 maßgeblichen Renten-
 
vergleich nicht an. Da der Senat bei der Entscheidung RzW 1976, 116 Nr. 31 davon ausgegangen ist, daß die Parteien bei dem sogenannten Mindestrentenvergleich jeweils eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der nach § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze zugrunde gelegt haben, sind nur die mittlere Hundertsatzrente und die Mindestrente maßgebend, die sich bei Vergleichsabschluß auf Grund der RechtsVerordnung in der damals geltenden Fassung ergeben haben. Im Juni 1969 betrug die mittlere Hundertsatzrente auf Grund der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG nur 158 DM monatlich, während sich die Mindestrente auf 165 DM belief. Da sich aus dem Wortlaut des Vergleichs vom 24. Juni 1969 eindeutig ergibt, daß künftige Leistungsverbesserungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, nimmt der Rentenanspruch des Klägers auf der Grundlage des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. April 1969 an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG teil (Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO und gleichlautende Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG; BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1980, 25).
Einer Entscheidung über die begehrte höhere Rente stehen die Rentenmitteilungen des Beklagten auf Grund der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nicht entgegen. Soweit in diesen an den Kläger persönlich gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73).
 
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Unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen wird der Beklagte daher zur Nachzahlung folgender Rentenbeträge verurteilt:
Zeitraum Mindest- Hundert- Differenz Monate Betrag rente	satzrente
 ab	1.4.69	173 DM	185 DM	12	DM	X	5	=	60	DM
ab	1.9.69	187 DM	209 DM	22	DM	X	16	—	352	DM
ab	1.1.71	209 DM	235 DM	26	DM	X	12	=	312	DM
ab	1.1.72	226 DM	258 DM	32	DM	X	12	s	384	DM
ab	1.1.73	247 DM	286 DM	39	DM	X	12	=	468	DM
ab	1.1.74	277 DM	332 DM	55	DM	X	12	-	660	DM
ab	1.1.75	294 DM	352 DM	58	DM	X	13	=	754	DM
ab	1.2.76	322 DM	374 DM	52	DM	X	12	S=	624	DM
ab	1.2.77	354 DM	395 DM	41	DM	X	13	=	533	DM
ab	1.3.78	379 DM	411 DM	32	DM	X	12	=	384	DM
ab	1.3.79	402 DM	426 DM	24	DM	X	12	=	288	DM
ab	1.3.80	432 DM	453 DM	21	DM	X	12	=	252	DM
ab	1.3.81	454 DM	474 DM	20	DM	X	13	s	260	DM
5.331 DM
Ab 1. April 1982 steht dem Kläger anstelle einer Mindestrente von 454 DM eine Rente von monatlich 474 DM zu.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Dr. Jähnke
 Henkel