Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. habe er die ganze Zeit bis zur Befreiung krank an Typhus in der Baracke gelegen und sich nach der Befreiung noch bis Juni 1945 im Krankenhaus Buchenwald befunden. Wegen Freiheitsschadens im Jahre 1957 mit 9.300 DM entschädigt, machte der Kläger 1964/1965 geltend, er sei für seinen gesundheitlichen Schaden als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt. 1973 wies die Behörde darauf hin, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht substantiiert worden sei. Daraufhin wiederholte der Kläger in einer neuen eidesstattlichen Versicherung die Angabe, er sei im Konzentrationslager Buchenwald an Typhus erkrankt und habe noch zwei Monate nach der Befreiung im Spital bleiben müssen. Nach einer dem Kläger günstigen Sprachprüfung lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger es bis zu dem 31. Es geht davon aus, daß der Kläger mit den bereits 1956 gemachten Angaben zu der etwa dreieinhalbmonatigen Erkrankung an Typhus im Lager Buchenwald einen nicht unerheblichen verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit geschildert habe. Die weitere Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das Berufungsgericht meint, bei Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG seien nur ein Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten wegen Typhus für die Zeit vom 7. Juni 1945 und ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen der während dieses Zeitraums vorhanden gewesenen erwerbsmindernden Auswirkungen des Typhusleidens substantiiert gewesen. Weil der Fall hier so nicht liegt, der Anspruch auf Entschädigung für Scha den an Körper oder Gesundheit vielmehr - wie das Berufungsgericht richtig sieht - bereits frühzeitig durch die Angabe der mehrmonatigen schweren Erkrankung erläutert worden war, ist für eine Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG kein Raum.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/80 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------- 9. Juli 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Irving Ave., USA, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte fliBBVund Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ’EflHI^B^Straße MflA Beklagten und Revisionsbeklagten 75 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4, Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Februar 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1917 in S^H| bei Konin geborene Kläger wurde als Jude verfolgt. Nach dem Zwangsaufenthalt in anderen Haftstätten befand er sich ab 7. März 1945 in dem Konzentrationslager Buchenwald. Dort wurde er am 11. April 1945 befreit. Er verließ Buchenwald erst am 20. Juni 1945. Noch im selben Jahre wanderte er nach Palästina aus. Seit 1956 lebt er in den USA. 1956 meldete ein Bevollmächtigter für den Kläger Entschädigungsansprüche, auch für Schaden an Körper oder Gesundheit, an. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung schilderte der Kläger seinen Haftweg und gab an, in Buchenwald habe er die ganze Zeit bis zur Befreiung krank an Typhus in der Baracke gelegen und sich nach der Befreiung noch bis Juni 1945 im Krankenhaus Buchenwald befunden. Wegen Freiheitsschadens im Jahre 1957 mit 9.300 DM entschädigt, machte der Kläger 1964/1965 geltend, er sei für seinen gesundheitlichen Schaden als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt. 1973 wies die Behörde darauf hin, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht substantiiert worden sei. Daraufhin wiederholte der Kläger in einer neuen eidesstattlichen Versicherung die Angabe, er sei im Konzentrationslager Buchenwald an Typhus erkrankt und habe noch zwei Monate nach der Befreiung im Spital bleiben müssen. Er schilderte ein Magenleiden und gab an, seine Gesundheit sei durch die Verfolgung physisch und psychisch ruiniert worden. Beigefügte ärztliche Bestätigungen nennen nervlich-psychische Beein trächtigungen, darunter einen nervösen Magen, als Verfolgungsschäden. Nach einer dem Kläger günstigen Sprachprüfung lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger es bis zu dem 31. März 1967 an der erforderlichen Substantiierung habe fehlen lassen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsverlangen weiter. JJ Entscheidungsgründe Im Ergebnis billigt das Berufungsgericht die Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG. Es geht davon aus, daß der Kläger mit den bereits 1956 gemachten Angaben zu der etwa dreieinhalbmonatigen Erkrankung an Typhus im Lager Buchenwald einen nicht unerheblichen verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit geschildert habe. Das ist richtig. Die weitere Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das Berufungsgericht meint, bei Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG seien nur ein Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten wegen Typhus für die Zeit vom 7. März bis 20. Juni 1945 und ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen der während dieses Zeitraums vorhanden gewesenen erwerbsmindernden Auswirkungen des Typhusleidens substantiiert gewesen. Im Rechtsstreit verlange der Kläger Jedoch Heilverfahren wegen einer Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seit 1. Januar 1945. Er mache Jetzt also ein anderes Verfolgungsleiden geltend, sei mithin zwar nicht zu einem anderen Verfolgungstatbestand, wohl aber zu einem anderen Schadenstatbestand übergegangen. Dieses Uberwechseln werde durch die am 31. März 1967 vorhandene Substantiierung nicht gedeckt. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß § 190 a Abs. 1 BEG nach seinem Tatbestand nur dann zu dem Ausschluß des Verfolgten mit dem Entschädigungsanspruch führt, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Weil der Fall hier so nicht liegt, der Anspruch auf Entschädigung für Scha den an Körper oder Gesundheit vielmehr - wie das Berufungsgericht richtig sieht - bereits frühzeitig durch die Angabe der mehrmonatigen schweren Erkrankung erläutert worden war, ist für eine Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG kein Raum. Die Vorschrift sieht einen Ausschluß mit verspätetem Vorbringen oder ein teilweises Erlöschen des Anspruchs nicht vor (BGH RzW 1978, 22). Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Dr. Lang Puchs Gärtner Portmann