Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: "Demnach, entgegen meinem Willen und in diskriminierender Weise, besonders gegenüber dem deutschen Volke und auch dem französischen Volke, inmitten welchem ich lebte, habe ich Haftbedingungen gekannt, gekennzeichnet durch übermenschliche Arbeitsleistungen, ein Disziplinarlagerleben, wobei ich mich stets unter strenger militärischer Bewachung befand und die schrecklichsten Beschimpfungen, schlechte Behandlung und schwere Misshandlungen erlitt, sodass meine Verfolgung meine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt hat.n Am 29* Juli 1967 nannte der Kläger in einem weiteren Schreiben zwei Zeugen für seine Haft, eine Spondyl-arthrose als Leiden, das er auf die Verfolgung zurückführte, und Krankenhäuser, in denen er deswegen behandelt worden war. Der Regierungspräsident in Köln gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sowie Entschädigung für Schaden an Freiheit und leitete das Verfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Mit der bloßen Angabe, die Verfolgung habe seine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt, habe er seiner Substantiierungspflicht nach § 190 Nr. 2 und 3 BEG nicht genügt. Der Antrag auf Entschädigung ist, weil die Behörde Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hat, zwar nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und Örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 215 zuletzt 1980, 30). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1980, 30 m. März 1967 verspätet anhängig geworden und mußte bei Meldung des Ausschlusses durch Nachholung auch der in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bis zu diesem Tage erläutert werden. Weil der Kläger einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt nicht bis zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/79 URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Josh L ■■■■HB - #, Ave. du XV. Corps, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, TiBBstraße B. Beklagten und Revisionsbeklagten _/ 1 - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der in Spanien geborene Kläger nahm am spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite teil und floh 1939 nach Frankreich. Der Kläger beantragte am 24. Januar 1967 mit einem vervielfältigten Schreiben in französischer Sprache, in das seine Personalien und die Schilderung seines Haftweges mit Schreibmaschine eingesetzt sind, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung, suchte um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und meldete Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Zum Gesundheitsschaden enthält das Schreiben hektographierte Angaben, die in der beigefügten deutschen Übersetzung lauten: "Demnach, entgegen meinem Willen und in diskriminierender Weise, besonders gegenüber dem deutschen Volke und auch dem französischen Volke, inmitten welchem ich lebte, habe ich Haftbedingungen gekannt, gekennzeichnet durch übermenschliche Arbeitsleistungen, ein Disziplinarlagerleben, wobei ich mich stets unter strenger militärischer Bewachung befand und die schrecklichsten Beschimpfungen, schlechte Behandlung und schwere Misshandlungen erlitt, sodass meine Verfolgung meine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt hat.n Am 29* Juli 1967 nannte der Kläger in einem weiteren Schreiben zwei Zeugen für seine Haft, eine Spondyl-arthrose als Leiden, das er auf die Verfolgung zurückführte, und Krankenhäuser, in denen er deswegen behandelt worden war. Der Regierungspräsident in Köln gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sowie Entschädigung für Schaden an Freiheit und leitete das Verfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Diese lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen ab. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. i Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsscha-densanspruch sei erloschen, weil der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. März 1967 erläutert habe. Mit der bloßen Angabe, die Verfolgung habe seine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt, habe er seiner Substantiierungspflicht nach § 190 Nr. 2 und 3 BEG nicht genügt. Ob die ergänzenden Angaben in der am 29. Juli 1967 eingereichten Erklärung zur Substantiierung ausgereicht hätten, bedürfe keiner Entscheidung, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 190 a BEG vorgelegt worden sei. Für die Nachholung der Substantiierung gelte die Frist bis zu dem 31. Dezember 1969 des Art. VIII BEG-SchlußG nur in den Fällen, in denen der Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 190 a BEG gestellt und später Wiedereinsetzung gewährt worden sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Antrag auf Entschädigung ist, weil die Behörde Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hat, zwar nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und Örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 215 zuletzt 1980, 30). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1980, 30 m. Nachw.). Dafür reicht die hektographierte Angabe in dem Antragsschreiben, die geschilderte Verfolgung habe die Gesundheit wesentlich beeinträchtigt, nicht aus. Sie geht weder auf den Einzelfall ein, noch beschreibt sie überhaupt die Erwerbsfähigkeit herabsetzende Beschwerden. Deshalb liegen die Voraussetzungen vor, an die § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG die Pflicht knüpft, den Anspruch nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu substantiieren. Er war bis zu dem 31. März 1967 verspätet anhängig geworden und mußte bei Meldung des Ausschlusses durch Nachholung auch der in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bis zu diesem Tage erläutert werden. Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 17/79 dargelegt; darauf wird verwiesen. Weil der Kläger einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt nicht bis zu dem 31. März 1967 dargelegt hat, ist sein etwaiger Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 BEG mit diesem Tage erloschen. Mai Fuchs Dr. Portmann Gärtner § 190 a Thumm i